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Z1 2020 25

I. Zivilabteilung

Zug OG · 2022-09-21 · Deutsch ZG
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Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. 2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) hielt die Einzelrichterin am Kantonsgericht fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Im Weiteren wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 2.3). Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder

Seite 6/67 monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 3'500.00 (CHF 1'000.00 pro Kind sowie CHF 1'500.00 für die Beklagte) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). 3.1 Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage ein (act. 1). In der Stellungnahme vom 31. August 2017 beantragte die Beklagte ebenfalls die Scheidung (act. 5). Nach der erfolglosen Einigungsverhandlung vom 16. November 2017 reichte der Kläger mit Eingabe vom 31. Januar 2018 die begründete Scheidungsklage ein (act. 12), welche die Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2018 beantwortete (act. 15). Mit Beweisentscheid vom 18. Mai 2018 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Ausserdem wurde die Anhörung der beiden Kinder angeordnet (act. 18). 3.2 Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Dieses Gesuch wies der zuständige Einzelrichter mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 ab (Verfahren ES 2018 501). 3.3 Das Gespräch mit E.________ und F.________ fand am 17. August 2018 statt (act. 23). Am

15. November 2018 wurden die Parteien persönlich befragt. An der anschliessenden Instruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Sachverhalt in je zwei mündlichen Vorträgen zu ergänzen (act. 24, 31 und 32). Mit Beweisentscheiden vom 25. bzw. 31. Juli 2019 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen (act. 49 und 51). 3.4 Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 63). 3.4.1 An dieser Verhandlung stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 60 und 62): 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder seien unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: – Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. – In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut. – Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl zu Ostern zu betreuen.

Seite 7/67 – Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf eigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. – Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des Schulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt. 5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 7. Die Eltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkassenprämien, Alltagsbekleidung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kommunikation etc.) zu bezahlen. 8. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 771.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 899.00 Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 783.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 891.00 9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 12. Es sei das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder das zu Eigentum erhält, was auf seinen Namen lautet oder sich in seinem Besitz befindet. 14. Die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf E.________s Sparkonto (IBAN ________) bei der ________ (Bank) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen.

Seite 8/67 15. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Sparkonto von E.________ (IBAN ________) bei der ________ (Bank) zu saldieren und das Guthaben auf E.________s Konto Nr. ________ bei der ________ (Bank) zu überweisen. 16. Darüber hinausgehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten. 3.4.2 Demgegenüber liess die Beklagte an der Hauptverhandlung folgende Anträge stellen (act. 61): 1. Es sei die am tt.mm.jjjj in ________ geschlossene Ehe zwischen A.________ (Kläger) und C.________ (Beklagte) gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch zu empfangen: – jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei diese Regelung auch während der Schulferien gelten soll; – folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – fallen die Betreuungswochenenden des Vaters auf folgende Feiertage, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung wie folgt: Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; Auffahrt: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Pfingsten: Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; Fronleichnam: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; den 24. Dezember verbringen die Kinder immer gemeinsam bei der Mutter und wechseln am

25. Dezember von 09.30 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, zum Vater; – während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate in Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor dem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn möglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich. 3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten anzurechnen.

Seite 9/67 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt sei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres: – Bar-Unterhalt von CHF 1'200.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Ab Erfüllung des 10. Altersjahres bis zur Erfüllung des 18. Altersjahres und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: – Bar-Unterhalt von CHF 1'500.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache, je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2028 CHF 805.40 pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Die während der Ehe geäufneten Alters-, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO, berechnet per 2. August 2017 (Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage), hälftig zu teilen. Die Pensionskasse (bei welcher der Kläger aktuell versichert ist), sei gestützt auf Art. 122 ZGB/ Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Vorsorgekonto lautend auf den Kläger den Betrag von CHF 35'788.35 zuzüglich Zins ab 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs- Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9. Es sei der Kläger anzuweisen, alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers. 3.5 Am 29. April 2020 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 69; Verfahren A1 2017 49):

Seite 10/67 1. Die von den Parteien am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag,12.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Folgt die Betreuung nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab. Während den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt: – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut; – über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; – über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und die Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an Auffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht. Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.

Seite 11/67 2.3 Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2015 (ES 2015 413) errichteten Beistandschaften für die Kinder E.________ und F.________ werden aufgehoben. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten angerechnet. 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten

18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – bis zum 31. August 2022: CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ – ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht: CHF 1'400.00 für E.________ und CHF 1'400.00 für F.________ Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2020 = 101.7 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. August 2022 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 434.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Die ________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. ________), den Betrag von CHF 35'785.80 zuzüglich Zins ab dem 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen.

Seite 12/67 6. Der Kläger wird verpflichtet, auf erstes Verlangen alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ aus der Solidarschuldnerschaft entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird vom Kläger nachgefordert. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'605.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] 4.1 Dagegen reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Dabei verlangte er im Wesentlichen, dass die Kinder unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu stellen und ihm wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen seien. Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für E.________ und für F.________ seien auf CHF 924.00 bzw. CHF 917.00 herabzusetzen (je bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; für F.________ ab Erreichen des

10. Altersjahres). Zudem sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Schliesslich sei der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'000.00 abzuweisen (act. 75). 4.2 In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 79). 4.3 In der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 hielt der Kläger an dem in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (act. 82). 4.4 Mit Noveneingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) teilte der Kläger mit, dass der Vater der Beklagten, der Eigentümer einer Liegenschaft (GS-Nr. ________, Gemeinde ________; nachfolgend: Liegenschaft in G.________) gewesen sei, in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.jjjj verstorben sei. Dessen gesetzliche Erben seien einzig die Beklagte und deren Mutter. Gestützt auf Art. 457 und Art. 462 Ziff. 1 ZGB betrage der gesetzliche Erbteil der Beklagten

Seite 13/67 die Hälfte des Nachlasses. Mithin stünden ihr 50 % der Mieterträge und damit mutmasslich ca. CHF 3'000.00 pro Monat zu. Die Beklagte sei daher aufzufordern, die Abrechnungen betreffend diese Liegenschaft für die Jahre 2019 und 2020 sowie sämtliche Beilagen (inkl. Mietverträge mit den aktuellen Mietern) und die Steuererklärungen der Eltern der Jahre 2019 und 2020 einzureichen (act. 86). 4.5 Noch vor Ablauf der Frist, die der Beklagten für die Einreichung der Berufungsduplik und einer Stellungnahme zur Noveneingabe vom 14. Januar 2021 angesetzt worden war (act. 87), reichte der Kläger am 27. Januar 2021 (Aufgabedatum: 2. Februar 2021) eine weitere Eingabe ein. Darin änderte er sein Rechtsmittelbegehren und verlangte eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit, d.h. (neu) wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zugleich beantragte er primär, die Beklagte sei zu verpflichten, Beiträge an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen; für F.________ seien die Beiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 106.00 und ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 134.00 festzulegen. Im Übrigen hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 90). 4.6 In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2021 stellte der Kläger zudem ein Gesuch um Erlass "vorsorgliche[r] Massnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Scheidungsnebenfolgen". Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2) seien abzuändern. Namentlich sei die Regelung der Obhut – insbesondere die dem Kläger zu gewährende Betreuungszeit – an die in der Hauptsache neu gestellten Begehren (act. 90) anzupassen. Im Weiteren sei auch die Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021 zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ monatlich CHF 121.00 und an denjenigen von F.________ monatlich CHF 105.00 (je zuzüglich der Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (act. 91; s. dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.7 In der Berufungsduplik vom 1. März 2021 beantragte die Beklagte, die vom Kläger in der Berufungsreplik gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 sei "vollumfänglich zu bestätigen". Zugleich stellte sie indessen Antrag auf eine Änderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 dieses Entscheids und verlangte, die vom Kläger an den Barunterhalt von E.________ und F.________ zu leistenden Beiträge seien zu erhöhen, und zwar auf CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ bis zum 31. Dezember 2020, auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'245.75 für F.________ ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022 und auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'445.75 für F.________ ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 398.55 zu bezahlen (act. 93).

Seite 14/67 In einer separaten Eingabe vom selben Tag nahm die Beklagte ausserdem zum Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte im Wesentlichen, die Begehren des Klägers seien abzuweisen. Gleichzeitig stellte aber auch sie einen Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) und verlangte, dass der Kläger mit Wirkung ab 2. Februar 2021 zu verpflichten sei, monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'181.75 (CHF 1'499.40 für E.________ und CHF 1'307.60 für F.________ sowie CHF 374.75 für die Beklagte) zu bezahlen (act. 94; s. auch dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.8 Zu den Eingaben der Beklagten vom 1. März 2021 nahm der Kläger im Rahmen des Replikrechts am 31. März 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte er die von ihm gemäss Verfügung vom 3. März 2022 (act. 95) zu edierenden Urkunden ein (act. 98). Dazu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 vernehmen (act. 101), zu welcher sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 14. Juni 2021 äusserte (act. 103). Am 17. August 2021 reichte er zudem seine Steuerklärung für das Jahr 2020 ein (act. 105). 4.9 Mit Beweisverfügung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen. Zudem wurden die Anhörung von E.________ und F.________ sowie eine Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (zur freien Erörterung des Streitgegenstands und mit dem Versuch einer Einigung) angeordnet (act. 107). 4.10 Der Editionsverfügung kamen die Parteien mit Eingaben vom 14., 18. und 22. Oktober 2021 nach (act. 109 und 110 [Kläger] sowie act. 113 [Beklagte]). 4.11 Die Anhörung von E.________ und F.________ wurde am 25. November 2021 durchgeführt (act. 118a). 4.12 Die Parteibefragung fand am 14. Dezember 2021 statt. Die an der anschliessenden Instruktionsverhandlung geführten Einigungsgespräche blieben ergebnislos (act. 119). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vaters sowie diverse Urkunden betreffend die Liegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120). Daraufhin reichte die Beklagte am 26. Januar 2022 einen notariell beglaubigten Erbteilungs- und Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2021 im Nachlass ihres Vaters H.________ sel. ein (act. 125/43; nachfolgend: Erbteilungs- und Darlehensvertrag). Erläuternd hielt die Beklagte fest, dass in diesem Vertrag für die Liegenschaft in G.________ aufgrund einer aktuellen Schätzung ein Verkehrswert von CHF 2'240'000.00 eingesetzt worden sei. Ihr Erbteil belaufe sich auf CHF 428'720.00; in eben dieser Höhe habe sie ihrer Mutter ein Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % pro Jahr gewährt (act. 142). 4.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sowohl im Berufungsverfahren wie auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen innert Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.

Seite 15/67 In der Eingabe vom 14. März 2022 (Aufgabedatum) liess der Kläger mit Bezug auf das Hauptverfahren das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens hielt er an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 129). Mit Eingabe vom 30. März 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 130). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag modifizierte sie zudem ihre Anträge im Massnahmeverfahren (act. 131). 4.15 In der Folge nahmen beide Parteien das ihnen zustehende Replikrecht wahr, wobei sie in ihren Eingaben vom 29. April 2022 (act. 133 [Beklagte]) und vom 2. Mai 2022 (act. 134 und 135 [Kläger]) je an ihren Standpunkten festhielten. 4.16 Zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2022 reichte der Kläger am 19. Mai 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 138), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 äusserte (act. 141). 4.17 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (95 Absätze)

E. 1 Die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 4.2, 5, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April 2020 sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.

E. 2 Bevor auf die Begründung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Rügen und Einwendungen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schrift- lichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die

Seite 65/67 Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. [letzter Satz aufgehoben] […]

E. 2.3 In der Berufungsantwort beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. An diesem Begehren hielt sie auch in der Berufungsduplik fest, stellte aber ihrerseits Anträge auf eine Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 des angefochtenen Entscheids, wobei sie ihre diesbezüglichen Begehren in der abschliessenden Stellungnahme vom 30. März 2022 noch modifizierte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2, 4.7 und 4.14). Soweit die Beklagte damit verlangt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Klägers abzuändern, handelt es sich im Grunde genommen um eine Anschlussberufung, auf die zufolge Verspätung nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 313 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 313 ZPO N 26). Die Scheidungsklage ist jedoch eine sog. doppelseitige Klage (actio duplex), die sich dadurch charakterisiert, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (vgl. Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 290 ZPO N 2 m.H.; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 290 ZPO N 5). Daher muss es – soweit die Offizialmaxime auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6) – der Beklagten ebenfalls möglich sein, ihre Anträge jederzeit und unbeschränkt zu ändern, wobei auch diese Anträge für das Gericht nicht bindend sind (vgl. vorne E. 2.2). Abgesehen davon ist es zulässig, in der Berufungsantwort nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel vorzutragen; das Novenrecht ist folglich nicht an die Erhebung einer eigenständigen Berufung oder an eine Anschlussberufung geknüpft. Sodann ist es der (Berufungs-)Beklagten ebenfalls erlaubt, die erstinstanzlichen Erwägungen zu kritisieren;

Seite 17/67 dementsprechend kann sie sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur (Art. 310 ZPO) in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nachteilig sein könnten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 312 N 12 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich ist der Offizialgrundsatz nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 10 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Abgesehen vom nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), für den die Verhandlungsmaxime gilt, sind demnach die von der Beklagten gestellten Anträge grundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Im Ergebnis spielen sie – wie nachfolgend darzulegen ist – allerdings keine Rolle.

E. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/-IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 2.5.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab 1. September 2022 an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende monatliche Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – bis 31. März 2023: für E.________ und F.________ je CHF 1'200.00; – ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025: für E.________ und F.________ je CHF 530.00; – ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028: für E.________ und F.________ je CHF 375.00; – ab dem 1. März 2028: CHF 0.00. Dabei gilt, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheits- kosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jeweiligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat. 2.5.2 Falls die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, gilt jeweils bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung: Für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder hat die Beklagte aufzukommen. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nah- rung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) sind von den Parteien je hälftig zu tragen; die Wohnkosten sind von den Parteien anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen – hälftig zu tragen. 2.5.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.5.1 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand August 2022 = 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den

1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index 104,8 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der

Seite 66/67 Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum

31. Januar urkundlich nachweist. 3. [aufgehoben]

E. 3 Der Kläger verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids, beantragt diesbezüglich aber lediglich eine Abänderung von Abs. 2, der die Obhut betrifft. Den Entscheid, die Kinder E.________ und F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (Abs. 1), hat er – ebenso wie die Beklagte – nicht angefochten. Die Vorinstanz folgte in diesem Punkt den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Sie verwies auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung und konstatierte zwar einen anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern, der ihre Kommunikation und Entscheidfindung in Kinderbelangen einschränke (vgl. hinten E. 4.1.3 f.). Im Ergebnis erachtete sie diesen Konflikt jedoch mit zutreffender Begründung nicht als derart schwerwiegend, dass er die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde (vgl. act. 69 E. 4). Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 4 Nach wie vor streitig ist die Obhut über die Kinder, welche die Vorinstanz der Mutter zugeteilt hat (act. 68 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2).

E. 4.1 Das Begehren der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […] 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Enscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird im Unfang von CHF 2'000.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 5'000.00 von der Beklagten nachgefordert. 9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. […]" 2. Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme verpflichtet, den von punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, angebotenen Kurs "Kinder im Blick" (mit Kurs- start im Januar oder August 2023) zu besuchen. Für den Fall der Widerhandlung gegen diese Anordnung wird den Parteien die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" sind je von den Parteien zu tragen. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten des Massnahmeverfahrens) von CHF 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 5'000.00) auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 10'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger diese Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen. 5. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und

Seite 67/67 der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2017 49) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug (E. 1 und 4.7.4 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 4.1.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regle das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei diesem Entscheid das Recht des Kindes berücksichtige, regelmässige persön- liche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziere sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Das Gericht habe stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspreche, auch wenn ein entsprechender Antrag fehle oder sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetze. Der Entscheid über eine alternierende Obhut sei mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher dürfe die

Seite 18/67 alternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall bzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden könnte. Vielmehr sei im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).

E. 4.1.2 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden könne, sei als erstes Kriterium erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen würden als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsehe, sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, betrage doch der Betreuungsanteil des Klägers höchstens 30 %, während die Beklagte rund 70 % der Betreuungsleistung erbringe. Unter diesen Umständen könne von alternierender Obhut nicht die Rede sein. Zudem sei fraglich, ob der Kläger unter den gegebenen Umständen tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern pflegen könne, damit seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick auf die alternierende Obhut sinnvoll erscheine.

E. 4.1.3 Im Weiteren seien zwar beide Parteien erziehungsfähig. Gegen eine alternierende Obhut spreche jedoch ihre mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Sie würden nach ihrer übereinstimmenden Darstellung lediglich per E-Mail kommunizieren und der Kläger verweigere – ausser im Notfall – Telefongespräche mit der Beklagten. Die von den Parteien geführten E-Mail-Konversationen würden zudem zeigen, dass sie nicht in einem persönlichen Austausch stünden, selbst wenn ein mündlicher direkter Dialog unter den Eltern für das Kindeswohl wichtig wäre. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot erteilt und zeitweise auch ihre Telefonnummer gesperrt habe, womit persönliche Besprechungen zwischen den Parteien faktisch verunmöglicht würden. Offenkundig habe der Kläger gar kein Interesse daran, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und über Kinderbelange in direktem Gespräch unter vier Augen zu diskutieren. Nach Darstellung der Parteien hätten sie am Ende zwar immer eine Lösung finden können. Die Beklagte habe dazu jedoch ausgeführt, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden Kinder – jeweils nachgegeben habe, was der Kläger nicht bestritten habe. Diese eben beschriebene "Lösungsfindung in Kinderbelangen" habe in der Vergangenheit auch immer wieder dazu geführt, dass in Konfliktsituationen häufig Drittpersonen bzw. das Gericht involviert worden seien, und zwar selbst dann, wenn es bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nur um "kleinere Unstimmigkeiten" (wie beispielsweise den Erwerb und die Reinigung der Kinderkleider, die Bezahlung der ________therapiekosten von E.________, die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl von Therapien oder die Freizeitgestaltung der Kinder) gegangen sei. Diese Konflikte beträfen einen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Parteien teilweise sogar die Kinder selber in den Konflikt einbezogen hätten. Der Kläger bringe zwar vor, die Parteien würden sich überlegen, externe Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein solle. Dieses Vorgehen sei sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Es mute aber seltsam an, dass der Kläger dies erst an der

Seite 19/67 Hauptverhandlung zum Thema gemacht habe, nachdem die vorgenannten Probleme schon seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestünden und wohl viel eher mit Hilfe von geschulten Drittpersonen einer Lösung hätten zugeführt werden können. Dem Wohl der Kinder sei aber auch abträglich, wenn selbst bei alltäglichen Themen und kleineren Absprachen immer zuerst eine Drittperson beigezogen werden müsse, bevor ein endgültiger Entscheid gefällt werden könne. Die eingereichten Akten und das Verhalten der Parteien in den gerichtlichen Verfahren würden somit zeigen, dass die Kommunikations- und die Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange deutlich gestört gewesen seien und dieser Zustand unverändert andauere.

E. 4.1.4 Für die Anordnung einer alternierenden Obhut fehle es vorliegend somit einerseits am Betreuungsanteil des Klägers von mindestens 1/3. Andererseits seien die Parteien nicht fähig (gewesen), in Kinderbelangen regelmässig zusammenzuarbeiten mit der Folge, dass die Kinder im Szenario einer künftigen alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, die ihren Interessen offenkundig zuwiderlaufen würde. Sowohl dem Anliegen der Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuungszeiten als auch dem Wunsch der Kinder, den Vater weiterhin regelmässig zu sehen, könne vorliegend mit einem erweiterten Besuchsrecht angemessen Rechnung getragen werden. Damit werde auch die soziale Einbettung und Weiterführung der bisherigen Betreuung gewahrt, ohne dass die Kinder dem grösseren Konfliktpotential ausgesetzt seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entspreche die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte dem Kindeswohl daher am besten. Die Obhut über die Kinder E.________ und F.________ sei deshalb bei der Beklagten zu belassen.

E. 4.2 In der Berufung vom 3. Juni 2020 und der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 warf der Kläger der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe seinen Betreuungsanteil falsch berechnet. Bei richtiger Betrachtungsweise betrage dieser Anteil 35,77 %, womit der von der Vorinstanz geforderte 1/3 der Betreuungszeit ohne Weiteres erfüllt sei. Ausserdem würden die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". In Konfliktsitua- tionen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur Hauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien teilweise veraltet oder zeigten eben auf, dass die Parteien schlussendlich eine Lösung gefunden hätten. Somit bestehe auch diesbezüglich kein Grund, die alternierende Obhut zu verweigern. Abgesehen davon halte auch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung bisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe. Dennoch nehme sie dem Kläger alle zwei Wochen die Betreuung am Freitagnachmittag (wenn kein Besuchswochenende anstehe) weg, was sie nicht nachvollziehbar begründe. Sodann gehe es dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil für sich zu beanspruchen, sondern die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten. Sonst könnte er der Beklagten ebenso gut vorwerfen, sie begehre möglichst hohe Betreuungsanteile, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Anders als die Beklagte, die ihre Anträge auf die Betreuungszeiten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zuungunsten des Klägers angepasst habe, habe der Kläger im Sinne der Stabilität und Kontinuität die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung verfolgt, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 75 Rz 21 ff., 37 [S. 16] und 32-24 [S. 17 f.]; act. 82 Rz 33 f. und 42).

Seite 20/67

E. 4.3 Kurze Zeit später gab der Kläger diesen Standpunkt allerdings auf und stellte in der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) sowie im Gesuch vom 2. Februar 2021 (act. 91) neu den Antrag, dass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei – ungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei

– in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten. Er könne von zuhause aus arbeiten und sei weitgehend flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung. Die Möglichkeit, im Home- office zu arbeiten, sei zudem nicht an die Pandemie geknüpft, sondern werde auch weiterhin bestehen. Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen. Diesem Wunsch sei aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder besondere Bedeutung beizumessen. Die Kinder seien in diesem Zusammenhang vom Gericht nochmals anzuhören, da die Anhörung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren bereits 2,5 Jahre zurückliege. Weiter komme es zwischen der Beklagten und E.________ in letzter Zeit zunehmend zu Auseinandersetzungen, wobei die Beklagte in diesen Situationen nicht selbständig Abhilfe schaffen könne. Die Anpassung der Betreuungsregelung (d.h. mit einem zusätzlichen Betreuungstag für den Kläger) diene folglich der Entlastung der Beklagten. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei es vorliegend unumgänglich, die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen anzuordnen, insbesondere seit das Bundesgericht mit Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 festgehalten habe, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zum Regelfall werde und von dieser Regel faktisch nur dann abgewichen werden dürfe, wenn konkrete Gründe im Hinblick auf das Kindeswohl dagegen sprächen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich (act. 90 Rz 3 f.).

E. 4.4 Dem Kläger ist vorab insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht ab Herbst 2020 in mehreren Entscheiden seine Praxis dahingehend geändert hat, dass die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ein Abweichen von dieser Regel begründungspflichtig ist (BGE 147 III 121; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; 5A_629/2019 vom 13. November 2020; 5A_345/2020 vom 30. April 2021; vgl. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 1. März 2021 [Aebi-Müller 2021] S. 21 ff.; dieselbe, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022 [Aebi-Müller 2022] S. 21 ff.).

E. 4.4.1 Im Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 hat das Bundesgericht diese geänderte Praxis – unter Hinweis auf BGE 147 III 121 und 142 III 612 sowie weitere, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Entscheide – in einem Fall nicht verheirateter Eltern wie folgt zusammengefasst: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des

Seite 21/67 Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (a.a.O., E. 3.1.1). Wie Art. 298 Abs. 2ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für verheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut. Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (a.a.O., E. 3.1.2). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Vor- aussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungs-regelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), muss im konkreten Fall entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in

Seite 22/67 jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O., E. 3.1.3).

E. 4.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Obhut seit der Revision des Kindesrechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, einen inhaltlichen Wandel erfahren hat und sich seither auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung, beschränkt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 142 III 612). Dem Kläger ist sodann insofern zu widersprechen, als das Bundesgericht bei der alternierenden Obhut die hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile nicht zum Regelfall erklärt hat. Vielmehr definiert das Bundesgericht die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung durch beide Elternteile ("La garde alternée est la situation dans laquelle les parents exercent en commun l'autorité parentale, mais se partagent la garde de l'enfant d'une façon alternée pour des périodes plus ou moins égales" [Urteil 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.H.]). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer alternierenden Obhut kein Besuchsrecht mehr zu regeln ist, sondern die Betreuungs- anteile festzulegen sind. Dies besagt allerdings nichts bezüglich des Umfangs, ist doch "[…] unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt […] Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden" (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 121; s. dazu auch Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 5a m.H.). Das Bundesgericht hat ausserdem präzisierend festgehalten, dass die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die bisher gelebte Betreuung des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Stabilität in jedem Fall ein zentrales Entscheidungskriterium für die Zuteilung der Obhut ist (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.4; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2).

E. 4.5 Wie bereits dargelegt, kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest, dass dies unbestrittenermassen der Fall sei (act. 69 E. 5.3.2 Abs. 2). Dies trifft insofern zu, als

Seite 23/67 die Parteien die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen (auch im Berufungsverfahren) nicht explizit in Frage stellen. Aufgrund der Akten, die den von den Parteien seit der Trennung vor rund sieben Jahren erbittert geführten Streit dokumentieren, ergibt sich indes ein bedenkliches Bild, das an der Erziehungsfähigkeit der Parteien Zweifel aufkommen lässt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist.

E. 4.5.1 a.E.) aber nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte – wenn überhaupt – gegenüber den Kindern grundlos und in erheblichem Mass gewalttätig geworden ist und diese physisch oder psychisch misshandelt (hat). Die Beklagte zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder Gewaltcoaching zu absolvieren, ist daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezeigt.

E. 4.5.2 Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergeben sich vorliegend zum einen aus der nach wie vor bestehenden Unfähigkeit der Parteien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie stehen praktisch nie in direktem Kontakt, sondern tauschen sich – wenn überhaupt – fast ausschliesslich über E-Mail (act. 119 Ziff. 100) oder ihre Rechtsvertreterinnen aus (zu Letzterem s. beispielsweise act. 79/7 [wo sich die Rechtsvertreterin der Beklagten am 21. April 2020 an die Rechtsvertreterin des Klägers wendet, "weil ein direktes Gespräch in normalem Umgangston zwischen unseren Mandanten seit mehreren Wochen nicht möglich ist"] sowie act. 113/40 und act. 129/42 f.). Dabei kommt es – sobald die Parteien gemeinsame Entscheide zu treffen haben (vgl. dazu Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 750 ff., 752 ff.) – laufend zu Konflikten, auch wenn es zum Beispiel bloss darum geht, ob die Beklagte trotz einer bei einem Velounfall erlittenen Beinverletzung die Wäsche der Kinder zum Kläger bringen muss oder den Kindern eine Tasche mit den Kleidern in die Schule mitgeben soll (vgl. act. 133/44; act. 119 Ziff. 103). Anlass zum Streit bieten immer wieder auch die Freizeitbeschäftigungen der Kinder, beispielsweise wenn sie vom Fussballtraining angemeldet und wieder abgemeldet werden und neu Karate betreiben (vgl. act. 79 S. 10 [Ziff. II.1.5]; act. 79/6; act. 82 Rz 65 f.) oder E.________ von der Beklagten vom Klavierunterricht abgemeldet und vom Kläger wieder angemeldet wird (act. 119 Ziff. 75-77 und 96; act. 133 Rz 11). Dabei werden typischerweise auch Drittpersonen involviert, was beim Fussballtrainer zu einer enervierten Reaktion gegenüber dem Kläger führte (act. 79/8), während sich der Klavierlehrer offenbar dazu veranlasst fühlte, für den Kläger eine

Seite 24/67 Gefälligkeits-E-Mail zu verfassen ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreibe mir doch" [act. 129/46]; vgl. hinten E. 4.7.2). Exemplarisch ist sodann der Streit, der zwischen den Parteien über die medikamentöse Behandlung von ADHS bei E.________ entbrannte und dazu führte, dass der bis dahin behandelnde Kinderarzt – nach einer Intervention der klägerischen Rechtsvertreterin (act. 113/40) – die Behandlung von E.________ abbrach und die Parteien ersuchte, sich einen "neuen Kinderarzt zu suchen, der idealerweise das Vertrauen beider Elternteile geniessen sollte" (act. 113/41). In der Folge konsultierte der Kläger einen anderen Kinderarzt, der offenbar die Auffassung seines Vorgängers hinsichtlich der Behandlung von E.________ teilt. Damit scheint das Problem – wenn auch auf Umwegen – zumindest vorübergehend gelöst. Über die Frage, ob und in welcher Form E.________ am Abend Schlaf- oder Beruhigungsmittel erhalten soll, sind sich die Parteien allerdings noch immer uneins (vgl. act. 119 Ziff. 14, 15, 30, 65-69, 95 und 97-99; act. 122 [vom Kläger korrigierte Fassung des Protokolls der Parteibefragung] Ziff. 97). Allein die eben dargestellten Vorfälle zeigen, wie gross die Defizite der Parteien bezüglich Kommunikation und Kooperation nach wie vor sind (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorne E. 4.1.3], die entgegen der Auffassung des Klägers durchaus geeignet sind, die diesbezüglichen Mängel zu belegen). Letztlich räumt dies nicht nur die Beklagte (act. 130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn er angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". Zugleich betont er, dass die Parteien es bisher immer geschafft hätten, in Kinderbelangen Absprachen und Entscheidungen zu treffen, und sie "schlussendlich" stets eine Lösung gefunden hätten (act. 75 Rz 31 f.; act. 98 Rz 11; vgl. auch vorne E. 4.2). Dies mag im Ergebnis zutreffen; nur gibt es am Ende für (fast) alles immer irgendeine Lösung. Viel wichtiger wäre, wie Lösungen gefunden werden, ob diese gut sind und vor allem auch dem Wohl der Kinder dienen. Darauf geht der Kläger nicht weiter ein.

E. 4.5.3 Auffallend sind sodann das Misstrauen und die Feindseligkeit, die das Verhalten der Parteien beiderseits prägen. Sie überhäufen sich mit Vorwürfen, wobei sie sich insbesondere gegen- seitig vorhalten, hinsichtlich der Obhut nicht das Wohl der Kinder, sondern in erster Linie finanzielle Aspekte im Auge zu haben. Bezüglich des Klägers ist dazu zu bemerken, dass dieser sowohl in der Berufung vom 3. Juni 2020 wie auch noch in der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 vorbrachte, es gehe ihm nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil [und damit finanzielle Vorteile] für sich zu beanspruchen, sondern im Sinne der Stabilität und Kontinuität die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 82 Rz 42). Nur kurze Zeit später gab er diesen Standpunkt allerdings auf und verlangte mit Eingabe vom 27. Januar 2021, dass sein Betreuungsanteil zu erhöhen und neu die Beklagte (anstelle des Klägers) zur Zahlung von Beiträgen an den Unterhalt der Kinder zu verpflichten sei. Ob die dafür vorgebrachten Gründe (vgl. vorne E. 4.3) tatsächlich zutreffen, ist fraglich, weil die Eingabe vom 27. Januar 2021 nur gut drei Monate nach der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 erfolgte und sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser kurzen Zeit offenbar nicht wesentlich verändert haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, ist doch nicht zu übersehen – und letztlich vom Kläger auch nicht bestritten (vgl. act. 129 Rz 19 f.) –, dass sein Sinneswandel nicht primär auf die genannten

Seite 25/67 Gründen, sondern vor allem auf die (ab Dezember 2020 publizierte) Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Obhut sowie auf den Tod des Vaters der Beklagten im Januar 2021 zurückzuführen ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4 und 4.5). Diese Umstände haben ihn offenkundig dazu veranlasst, seine bis dahin gestellten Anträge praktisch auf den Kopf zu stellen und der vorher von ihm gepriesenen Stabilität und Kontinuität keinen besonderen Wert mehr beizumessen. Die nachträgliche Beteuerung des Klägers, wonach die Änderung seiner Haltung mitunter der Verfahrensdauer geschuldet sei (act. 129 Rz 19), überzeugt nicht: Sie trifft nur insoweit zu, als das Verfahren tatsächlich schon sehr lange dauert und das Bundesgericht während des Verfahrens seine Praxis geändert hat, worauf der Kläger umgehend reagierte. Bemerkenswert ist zudem das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten, der am tt.mm.jjjj im Alter von ________ Jahren ________ verstarb (vgl. act. 90 Rz 4, 11 und 15). Darüber bzw. über die damit verbundenen finanziellen Folgen informierte der Kläger das Obergericht unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bereits mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum), also bloss ________ Tage später (act. 86). Dieses Vorgehen erscheint – weil prozessual unnötig (vgl. vorne E. 2.2 Abs. 2) – nicht nur als pietätlos, sondern zeigt auch, mit welcher Härte der Kläger seine Interessen verfolgt. Auf der anderen Seite hat die Beklagte ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lange an der Beibehaltung der alleinigen Obhut festgehalten. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum Kläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der Regel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]). Zudem verdächtigt sie den Kläger, einen prozentual möglichst hohen Betreuungsanteil für sich in Anspruch zu nehmen – egal wie und von wem dieser erfüllt werde –, um möglichst den von ihm zu bezahlenden Kindesunterhalt reduzieren zu können (act. 79 S. 5 ff.). Damit vermag die Beklagte allerdings nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie – jedenfalls bis zur Einreichung des klägerischen Gesuchs um Abänderung des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) – von der dort getroffenen Regelung profitiert (vgl. act. 79 S. 18) und im Berufungsverfahren ihrerseits nur wenig oder zögerlich zur Transparenz ihrer finanziellen Verhältnisse beigetragen hat. Dies gilt zum einen für ihre Einkünfte (vgl. act. 82 S. 24), insbesondere aber auch mit Bezug auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters (act. 101 S. 20 [zu 6]). Diesbezüglich gab sie an der Parteibefragung, die am Nachmittag des 14. Dezember 2021 stattfand, an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 119 Ziff. 62), obwohl sie offenbar am Morgen des gleichen Tages den öffentlich beurkundeten Erbteilungs- und Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, in welchem ihr Erbanteil auf CHF 428'720.50 beziffert wird (vgl. act. 125/43). Dieses (wohl mutwillige) Leugnen bleibt zwar ohne disziplinarische Ahndung, weil die Parteien zu Beginn der Parteibefragung versehentlich weder zur Wahrheit ermahnt noch auf die Folgen einer wissentlich unwahren Aussage hingewiesen wurden (Art. 191 Abs. 2 ZPO; act. 119 S. 1; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 191 ZPO N 15 und 17). Es zeigt jedoch, dass (auch) die Haltung der Beklagten nicht nur von den Bedürfnissen der Kinder geprägt ist, sondern finanzielle Aspekte ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen.

E. 4.5.4 Bedenklich ist ferner, dass die Parteien sich nicht scheuen, die Kinder in ihre Auseinander- setzung miteinzubeziehen, und versuchen, sie zu instrumentalisieren oder zumindest zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dies zeigte sich insbesondere an der Anhörung der Kinder. So erklärte E.________, dass es seiner Mutter hauptsächlich fast nur ums Geld gehe und die Oma [mütterlicherseits] sage, dass sein Vater der Mutter zu wenig bezahle. Dabei seien

Seite 26/67 CHF 3'500.00 eigentlich der ganze Lohn, den sein Vater jetzt noch habe. Dieser verdiene CHF 7'000.00. Davon gebe er CHF 3'500.00 an die Mutter ab, die so schon CHF 4'500.00 habe und somit CHF 8'000.00 bekomme, damit aber nicht zufrieden sei, obwohl sie auch noch das Geld ihres Vaters habe, der extrem viel Geld gehabt habe. Das wisse er von seinem Vater, der praktisch keine Geheimnisse vor ihm habe und wolle, dass die Kinder auch über die Kosten informiert seien, damit sie wüssten, was die Wahrheit sei, wenn die Mutter ihren Kolleginnen oder diese Kolleginnen etwas anderes sagen würden (act. 118a S. 4 unten, S. 5 oben und S. 2 Mitte). Der Kläger bestreitet nicht, E.________ über die finanziellen Verhältnisse der Parteien (mehr oder weniger zutreffend) informiert zu haben, und er ist sich offenbar bewusst, dass es nicht richtig war, mit den Kindern darüber zu sprechen. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine andere Wahl bleibe, weil E.________ gesagt werde, dass er (der Kläger) nichts zahle und nichts mache, und "man" ihn schlecht vor den Kindern mache (act. 119 Ziff. 36 f.). Letzteres mag zwar bis zu einem gewissen Grad zutreffen, heisst aber offenkundig nicht, dass der Kläger keine andere Wahl hatte. Vor allem aber rechtfertigt es auch nicht, die Kinder zu instrumentalisieren, womit sie letztlich auch in Konflikte hineingezogen werden, die ausschliesslich die Paarebene betreffen (vgl. act. 134 Rz 34). Ebenso wenig geht es an, dass die Parteien den Kindern nicht für diese bestimmte E-Mails oder Eingaben an das Gericht vorhalten (s. zum Beispiel act. 90 Rz 2 und act. 93 S. 3 f. [zu Ziff. I.2] sowie act. 118a S. 2 oben), und es ist sicher auch nicht zum Wohl der Kinder, wenn sich Freundinnen und die Mutter der Beklagten in Anwesenheit der Kinder in die Auseinandersetzung zwischen den Parteien einmischen und die Beklagte nicht dagegen einschreitet (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 1, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2).

E. 4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien im Umgang mit der Gegenseite und den Kindern erhebliche Defizite aufweisen, die sie nicht beheben können oder wollen. Sie kämpfen um die Kinder, aber offenbar auch um Macht, Kontrolle, Einfluss und Geld, was die Interessen der Kinder in den Hintergrund rückt. Dass der 12-jährige E.________ und der 10- jährige F.________ unter dem inzwischen mehr als sieben Jahre andauernden Konflikt ihrer Eltern leiden, ist offenkundig. Daher erstaunt es auch nicht, dass sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sind und sich so bald als möglich ein Ende des Streits wünschen (act. 119 Ziff. 35, 38 und 39; s. zum Ganzen auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 229-256). Mithin bestehen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien zwar erhebliche Bedenken. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts ist sie aber trotz der widrigen Umstände zu bejahen (s. dazu auch die nachfolgende E. 4.6.1), zumal sich die Parteien wenigstens in diesem Punkt einig sind (vgl. vorne E. 4.5).

E. 4.6 Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.6.1 E.________ und F.________ werden nun schon seit rund sieben Jahren zu rund 1/3 vom Kläger betreut, wobei die Kommunikation zwischen den Parteien seit ihrer Trennung zwar ausgesprochen schwierig, aber möglich ist und die Eltern in Kinderbelangen letztlich Lösungen finden, auch wenn diese Lösungen – wie bspw. bei der medikamentösen Behandlung von E.________ – oft umstritten sind und teils fraglich ist, ob dabei das Wohl der Kinder im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2020 E. 4.2 und 8.3.2

Seite 27/67 sowie vorne E. 4.5.2 f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Kinder trotz des massiven Elternkonflikts – soweit ersichtlich – normal entwickeln, die Schule (mit der erforderlichen Unterstützung) zu meistern vermögen, regelmässig Sport treiben, Musikinstrumente spielen (act. 119 Ziff. 13, 14, 17, 28 und 32) und – wie selbst die Beklagte einräumt – "mit der schwierigen Situation erstaunlich gut" umgehen (act. 130 S. 7). Dem Protokoll der Kinderanhörung (act. 118a) lässt sich sodann entnehmen, dass die Kinder zwar Probleme mit dem Umfeld der Beklagten haben, gegenüber dieser aber keine ablehnende Haltung einnehmen. Sie möchten jedoch mehr Zeit mit dem Vater verbringen, was sie an ihrer Anhörung glaubhaft und klar zum Ausdruck gebracht haben (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 2, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 1 und 2). Dieser Wunsch ist zwar zweifellos (auch) auf die Einflussnahme des Vaters zurückzuführen (vgl. vorne E. 4.5.4 sowie die Aussage von F.________, wonach sie mit den jetzigen Betreuungszeiten viel mehr bei der Mutter seien, was "so eine Art unfairer Deal" sei [act. 118a S. 3 Abs. 1]). Auf der anderen Seite hielt auch die Beklagte bereits in der Eingabe vom 21. Mai 2021 fest, dass die Kinder viel Zeit mit dem Vater verbringen möchten, was ihr bekannt sei und sie auch nie bestritten habe (vgl. act. 101 S. 2 [Rz 3], wobei sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinwies, dass das gewählte Betreuungsmodell letztlich aber auch umsetzbar und mit der beruflichen Situation des Klägers vereinbar sein müsse). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärte sie dann, ihre Kinder würden schon sagen, dass sie mehr beim Vater sein möchten, aber sie sicher auch mit 40 %, d.h. Mittwochabend bis Freitagabend, einverstanden wären (vgl. act. 119 Ziff. 39, wobei sie anfügte, dass es für die Entwicklung der Kinder einfach wichtig wäre, den Konflikt endlich zu beenden). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Kinder tatsächlich eine Ausdehnung des Betreuungsanteils des Klägers wünschen. Zudem liegen die Wohnorte der Eltern sehr nahe beieinander, weshalb die geografische Distanz einer alternierenden Obhut unbestrittenermassen nicht entgegensteht. Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der Kinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut gewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und er die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Betreuungsanteil des Klägers auf den eben genannten Umfang festzusetzen.

E. 4.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach dem Antrag des Klägers die Betreuungszeit am Mittwoch um 12.00 Uhr beginnen soll, was er damit begründet, dass er am Mittwochnachmittag im Homeoffice arbeiten könne. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist ungewiss, ob der Kläger – sei es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin oder nach einem allfälligen Stellenwechsel – auf Dauer am Mittwoch im Homeoffice arbeiten kann. Vor allem aber erscheint eine Übergabe der Kinder an einem Werktag um 12.00 Uhr mittags [bzw. nach Schulschluss] aus naheliegenden Gründen als umständlich bzw. unpraktisch und dementsprechend unzweckmässig. Dies gilt umso mehr, als auch auf die Erwerbstätigkeit der Beklagten Rücksicht zu nehmen ist. Den Argumenten der Beklagten ist sodann entgegenzuhalten, dass dank Homeoffice (auch) der Kläger in der Lage ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder in erheblichem Mass zu übernehmen, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich ohnehin gleichwertig sind. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Umstände

Seite 28/67 ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Namentlich macht die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, dass der Kläger dem schwierigen Umgang mit E.________ nicht gewachsen wäre (vgl. hinten E. 4.7.3). Zudem nimmt der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter ab und wird die Beklagte ihr Arbeitspensum in naher Zukunft erhöhen müssen (vgl. hinten E. 6.2.2.4 f.), womit ihr ebenfalls weniger Zeit für die persönliche Betreuung der Kinder verbleiben wird. Nicht zuletzt muss im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der alternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden (misslichen) Situation nichts zu ändern vermag. Immerhin bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass mit der neuen Regelung die Kinder im Vergleich zur bisher gelebten Betreuung (noch) stärkeren Belastungen ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3.5). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger im April 2021 vorgeschlagen hat, dass er hauptsächlich die Betreuung von E.________ und sie hauptsächlich die Betreuung von F.________ übernehme (vgl. hinten E. 4.7.3). Eine solche Lösung kommt vorliegend nicht infrage. Sie widerspräche nicht nur dem Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern würde zweifellos auch den Bedürfnissen von E.________ und F.________ nicht gerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 m.H.).

E. 4.7 Zu prüfen bleibt, ob Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind.

E. 4.7.1 Der Kläger stellt diesbezüglich den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Gewaltpräven- tionsprogramm oder ein Gewaltcoaching zu absolvieren. Zur Begründung bringt er im Wesent- lichen vor, die Kinder hätten ausgeführt, dass es zu Gewalt seitens der Mutter und der Grossmutter ihnen gegenüber gekommen sei. Die Beklagte streite dies zwar ab bzw. verharmlose die Vorfälle. Die Kinder hätten die Vorkommnisse aber bereits verschiedenen Personen gegenüber geschildert, weshalb es umso wahrscheinlicher sei, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die physische, aber auch psychische Gewalt ("Fertigmachen von E.________") sei evident. Den Ausführungen der Beklagten könne sodann auch nicht viel Glauben geschenkt werden, zumal sie es auch sonst nicht so genau mit der Wahrheit nehme (indem sie an der Parteibefragung angegeben habe, nur Schulden zu haben, obwohl sie gleichentags ihrer Mutter ein Darlehen im mittleren 6-stelligen Bereich gewährt habe). Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen; dieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen. Der Kläger beantrage daher, dass die "Kindeswohlgefährdung abgeklärt" werde und geeignete Massnahmen ergriffen würden, um der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Als Massnahme sei insbesondere der Besuch eines Gewaltcoachings oder eines Gewaltpräventionskurses seitens der Beklagten vorzusehen (act. 129 Rz 22-24.).

E. 4.7.2 Demgegenüber bringt die Beklagte in der Eingabe vom 29. April 2022 zusammengefasst vor, sie sei weder ein gewalttätiger Mensch noch eine gewalttätige Mutter: Sie schlage ihre Kinder nicht und setze sie auch nicht unter Druck, was insbesondere auch für E.________ gelte. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang eine an ihn gerichtete E-Mail des Klavierlehrers I.________ vom 5. Dezember 2021 (act. 129/46) eingereicht. Dazu sei zu bemerken, dass die

Seite 29/67 Beklagte E.________ Ende November 2021 bei der Musikschule J.________ vom Klavierunterricht abgemeldet habe, weil E.________ über längere Zeit völlig unmotiviert gewesen sei, zuhause für die Musikstunden zu üben, und offensichtlich auch den Musikunterricht nicht gerne besucht habe. Sie habe E.________ eben gerade nicht unter Druck setzen wollen, damit er nebst Schule, Hausaufgaben und Sport nicht auch noch unbedingt Klavier üben müsse. Schliesslich sei E.________ auch wegen des bei ihm diagnostizierten ADHS stark gefordert, weshalb sie ihn nicht habe überfordern wollen. Für die Beklagte sei es daher sehr befremdlich, wenn der Klavierlehrer von E.________ daraufhin in der E-Mail vom 5. Dezember 2021 festgehalten habe, dass E.________ ihm mitgeteilt habe, er werde von der Beklagten [und deren Mutter] "gezwungen zum Klavierüben (ständiger Druck)". Zudem mache es den Anschein, dass der Klavierlehrer und der Kläger befreundet seien oder sich sehr gut kennen würden und der Klavierlehrer die E-Mail vom 5. Dezember 2021 auf Wunsch des Klägers nur deshalb geschrieben habe, um einen Beweis gegen die Beklagte zu generieren, der sie in einem schlechten Licht darstelle ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreib mir doch"). Am Wahrheitsgehalt der E-Mail seien daher grösste Zweifel angebracht. Sie sei letztlich ein weiteres Beispiel dafür, dass der Kläger alle Hebel in Bewegung setze, um die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger instrumentalisiere die Kinder, um sie gegen die Beklagte aufzuhetzen, deren Autorität zu untergraben, den Respekt der Kinder der Mutter gegenüber zu minimieren und ihre Erziehungsarbeit zu sabotieren. Diese "psychologische Kriegsführung" gegen die Beklagte auf dem Rücken der Kinder sei eine Form von psychischer Gewalt und schade dem Wohl der Kinder. Diese würden dadurch und durch die seit Jahren andauernde Uneinigkeit der Eltern über Erziehungs-, Gesundheitsfragen usw. massiv verunsichert. Sollte also das Gericht zum Schluss kommen, dass zum heutigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, so sei dies für beide Eltern gleichermassen zu prüfen und bei Bedarf anzuordnen. Der psychischen Gewalt und dem Druck, welcher der Kläger seinen Kindern und der Beklagten gegenüber ausübe, wäre dann nämlich ebenfalls mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Dabei kämen verschiedene Massnahmen in Frage, namentlich: – ein Coaching in Sachen Erziehungsarbeit und Elternkommunikation für beide Parteien; – ein von beiden Eltern zu besuchender Gewaltpräventionskurs; – eine Mediation bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche in Baar (für die ganze Familie); – ein Konfliktmanagement bei einer geeigneten Fachperson (für die ganze Familie); – ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern als "ultima ratio". Der Antrag des Klägers, allein die Beklagte habe sich einem Gewaltcoaching oder einem Präventionskurs zu unterziehen, sei vollumfänglich abzuweisen. Die ganze Familie, d.h. Eltern und Kinder, seien von diesem "chronifizierten" langjährigen Konflikt derart betroffen, dass ohne Fachwissen nicht mehr auszumachen sei, welches die Ursachen des Konfliktes seien. Es wäre daher weder zielführend noch professionell, bloss ein Familienmitglied zur "Therapie" zu schicken und die anderen Familienmitglieder so weitermachen zu lassen wie bisher. Im Sinne der Offizialmaxime überlasse es die Beklagte jedoch dem Gericht, (von Amtes wegen) allfällige Abklärungen hierzu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob zum jetzigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen zu erlassen seien (act. 133 S. 11 f.).

E. 4.7.3 Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter der Beklagten an- gespannt ist und die Grossmutter die Kinder – wie diese es ausgedrückt haben – "manchmal

Seite 30/67 geschlagen" hat (act. 118a S. 1 a.E.) oder – nach Aussage der Beklagten – "ihnen einmal eine Ohrfeige oder einen Klaps gegeben hat" (act. 119 Ziff. 43 und 44; s. auch act. 103/34). Inzwischen hat die Beklagte ihre Mutter offenbar darauf angesprochen (vgl. act. 130 Rz 5) und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Problem – nötigenfalls mit einer an- gepassten Betreuung der Kinder – lösen kann (vgl. act. 103/34 und act. 119 Ziff. 23 und 24). Die Beklagte hat sodann bestritten, dass sie die Kinder "manchmal" mit den Krücken geschlagen habe (act. 118a S. 1 unten und S. 4 Abs. 2). Sie habe ihnen mit den Krücken vielleicht mal einen "Stups" gegeben, da sie ja die Hände nicht frei gehabt habe; ein Schlag sei es sicher nicht gewesen (act. 119 Ziff. 42). Ebenso hat sie bestritten, E.________ von oben mit der Faust auf den Kopf geschlagen zu haben (act. 119 Ziff. 16, 31, 70-74 und 79). Was sich bei den eben erwähnten Vorfällen tatsächlich zugetragen hat, lässt sich letztlich nicht klären. Die Aussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft. Nur weil sie an der Parteibefragung den von ihr am selben Tag abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag verschwiegen hat, können – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gleich alle ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden. Hinzu kommt, dass die Kinder nur vereinzelte Vorkommnisse (relativ ungenau) geschildert und dabei nicht erklärt haben, von ihrer Mutter ständig und/oder heftig geschlagen worden zu sein. Zudem ist auch der Kläger nicht sicher, ob E.________ tatsächlich die Wahrheit sagt (act. 119 Ziff. 16). Er hielt zudem selber fest, dass E.________ gerne mal übertreibe (act. 134 Rz 9) und er sich vorstellen könne, dass bei E.________s Schilderung "eine gewisse Übertreibung dabei" sei (act. 119 Ziff. 71 und 72). Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Umgang mit E.________, der an ADHS leidet, sehr anspruchsvoll ist, was auch der Kläger nicht bestreitet (vgl. act. 75 Rz 35). Ferner hat sich die Beklagte zwar dagegen verwahrt, mit E.________ phasenweise stark überfordert zu sein. Dies sei unwahr und eine tendenziöse Behauptung, die dazu diene, gegen sie als Mutter negative Stimmung zu machen (vgl. act. 94 [Eingabe vom 1. März 2021] S. 4 unten). In einer E-Mail vom 16. April 2021 räumte sie dem Kläger gegenüber allerdings ein, dass sich E.________ ihr gegenüber "nur noch oppositionell" verhalte, "sich kaum mehr was sagen" lasse und F.________ so zu Hause "auch nicht zur Ruhe" komme. Sie schlage daher vor, dass E.________ zu 100 % beim Kläger lebe und nur noch jedes zweite Wochenende zu ihr komme. Dies sei – so die Beklagte – für die Entwicklung der Kinder die beste Lösung, damit endlich Ruhe einkehre, sich beide gut entwickeln könnten und Stabilität hätten (act. 103/35). An der Parteibefragung bestätigte sie sodann, dass es Zeiten gebe, in denen es aufgrund seiner Hyperaktivität schwierig sei mit E.________. Es könne sein, dass sie dann laut werde, aber sie schlage ihre Kinder sicher nicht (act. 119 Ziff. 80). Mithin kommt es bisweilen offenbar vor, dass die Beklagte im Umgang mit den Kindern die Beherrschung verliert, was zwar nicht zu verharmlosen oder zu billigen, angesichts der gesamten Umstände (s. dazu auch vorne E.

E. 4.7.4 Im Weiteren ist davon abzusehen, erneut eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Nachdem die Vorinstanz entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die im Eheschutzverfahren angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufgehoben hat und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben ist, macht es offenkundig

Seite 31/67 keinen Sinn, eine solche Massnahme abermals anzuordnen. Angesichts der ebenso zerfahrenen wie festgefahrenen Situation, der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und des Loyalitätskonflikts der Kinder drängt es sich hingegen auf, die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 m.w.H.; <https://punkto- zug.ch/elternkurse> [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs, der sieben Sitzungen à drei Stunden umfasst, wird in zwei getrennten Gruppen durchgeführt, sodass die Eltern nicht in der gleichen Gruppe sind. Davon profitieren insbesondere hochkonfliktive Eltern, da sie sich mit der eigenen Rolle im Konflikt auseinandersetzen können, ohne mit dem anderen Elternteil konfrontiert zu werden (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 313-317). Dabei lernen die Eltern unter anderem, besser auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, und bekommen Vorschläge, wie sie mit dem anderen Elternteil besser umgehen können, wobei neueste Erkenntnisse der Scheidungsforschung praxisnah vermittelt werden (vgl. <https://www.kinderimblick.ch > und <https://punkto-zug.ch/assets/Documents/_KJEB/Flyer_KiB_neu.pdf> [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs soll die Parteien dazu bringen, vermehrt die "Kinder im Blick" zu behalten, die zwischen ihnen bestehende Feindseligkeit und das gegenseitige Misstrauen zu verringern, ihre Kommunikation und Kooperation zum Wohl der Kinder zu verbessern und damit deren Verhältnis zu beiden Elternteilen soweit als möglich zu normalisieren. Dabei geht es weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung, welche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit zusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen (weiteren) Schaden nehmen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien ist die Anordnung dieser (zulässigen) Massnahme von Amtes wegen mit der Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2 f. m.w.H.; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Davon unabhängig bleibt zu hoffen, dass sich mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens die damit verbundenen Belastungen und (situativen) Erziehungsdefizite der Parteien erheblich vermindern (vgl. vorne E. 4.5.1 a.E.) und die angeordnete Massnahme allenfalls den Weg für eine weiterführende Mediation zu ebnen vermag.

E. 4.7.5 Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" im Betrag von CHF 150.00 pro Person sind je von den Parteien zu tragen (Art. 218 Abs. 1 ZPO analog).

E. 4.8 Bezüglich der Betreuung der Kinder während der Feiertage und Ferien ist einzig die Regelung für die Weihnachtstage streitig. Der erstinstanzliche Entscheid sieht für diese Zeit vor, dass in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut (act. 69 Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 3 erster Spiegelstrich). Der Kläger beantragt demgegenüber, dass in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut.

E. 4.8.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe eine Aufteilung der Weihnachtstage und diese beginnend ab dem 23. Dezember verfügt, wobei es sich hierbei

Seite 32/67 nicht um einen Weihnachtstag handle, sodass schon per se fragwürdig sei, weshalb die Vor- instanz diesen Tag unter Feiertag subsumiere. Bisher hätten die Kinder jedes zweite Jahr die Weihnachtstage beim Kläger verbracht. Sie hätten feste Weihnachtsrituale, welche auf die Zeit vor der Trennung der Parteien zurückgingen. Die Feierlichkeiten würden am Heiligabend be- ginnen. Das Christkind bringe jedem ein Geschenk und die weiteren Geschenke würden vom Santa Clause (Weihnachtsmann) unter den Baum gelegt. Am 25. Dezember gebe es dann jeweils einen Brunch mit anschliessender Bescherung. Bevor die Kinder ins Bett gebracht würden, schaue der Kläger mit ihnen jeweils "Santa Radar" sowie "Nachrichten" auf youtube. Mit der von der Vorinstanz verfügten Regelung müssten der Kläger und die Kinder ihre jahrelange Tradition aufgeben, was nicht angehe, zumal kein Anlass hierfür bestehe. Deshalb seien die Weihnachtstage nicht aufzuteilen (act. 75 Rz 39; act. 119 Ziff. 22). Die Beklagte wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe eine sachgerechte und gerichtsübliche Regelung getroffen, die dem Wunsch der Eltern und der Kinder Rechnung trage, auch bei Scheidung oder Trennung wenigstens einen Tag an Weihnachten miteinander feiern zu können. Auch aus Sicht der Beklagten seien die Weihnachtstage die wichtigsten Feiertage des Jahres, an welchen sie mindestens einen Tag pro Jahr mit den Kindern verbringen und Weihnachten feiern möchte. Der Antrag des Klägers hätte jedoch zur Folge, dass die Kinder nur jedes zweite Jahr mit dem jeweils anderen Elternteil Weihnachten feiern könnten, was weder kindgerecht noch zum Wohl der Kinder sei. Der erstinstanzliche Entscheid werde dagegen allen Familienmitgliedern gerecht. Die Regelung sei zudem auch von den Zeiten her genau und vermeide so in Zukunft Streitigkeiten, wie sie Ende des Jahres 2019 zwischen den Parteien ausgetragen worden seien. Schliesslich sei es eine Tatsache, dass alle Familienmitglieder ihre Weihnachtsrituale etwas anpassen müssten, wenn sich die Eltern trennten; dies liege in der Natur der Sache. Somit sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen (act. 79 S. 14 f.; act. 119 Ziff. 34).

E. 4.8.2 Der Beklagten ist ohne Weiteres zuzustimmen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist angemessen und wird den Interessen und Bedürfnissen aller Mitglieder der Familien gerecht. Weshalb die Kinder Weihnachten nur alle zwei Jahre mit dem einen oder anderen Elternteil feiern sollen, ist nicht einzusehen. Die Argumentation des Klägers ist insofern widersprüchlich, als die Kinder bei der von ihm beantragten Regelung jedes zweite Jahr von vorneherein auf die von ihm beschriebene Weihnachtsrituale verzichten müssten. Zudem ändern sich die Bedürfnisse der Kinder mit zunehmendem Alter, wobei die im Kleinkindalter gepflegten Traditionen erfahrungsgemäss an Bedeutung verlieren. Schliesslich müssen sowohl die Eltern wie auch die Kinder akzeptieren, dass es mit der Trennung der Eltern das bisherige Familienleben nicht mehr gibt und Anpassungen an die neuen Verhältnisse unvermeidlich sind. Irrelevant ist im Übrigen, ob es sich beim 23. Dezember um einen Weihnachtstag handelt oder nicht. Letztlich kann es nur darum gehen, dass den Eltern genügend Zeit zur Verfügung steht, um mit den Kindern Weihnachten zu feiern. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids (betreffend die elterliche Sorge) ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 aufzuheben und sind die Kinder neu unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung zu stellen. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter

Seite 33/67 befindet (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids ist sodann festzuhalten, dass der Vater die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Soweit der Kläger eine Änderung der Betreuung während der Weihnachtstage verlangt, ist die Berufung abzuweisen. Die Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 2-5 des angefochtenen Entscheids bleiben somit unverändert, weshalb sie zu bestätigen sind, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Schliesslich sind die Parteien in Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheids unter Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen.

E. 4.10 Aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut und der damit verbundenen Erhöhung des Betreuungsanteils des Klägers wird dieser die Kinder neu zu 42,85 % betreuen, was ziemlich genau 3/7 der Betreuungszeit entspricht. Demzufolge ist auch die Verteilung der Erziehungs- gutschriften neu zu regeln. Da die Eltern künftig die Kinder etwa zu gleichen Teilen betreuen, sind die Erziehungsgutschriften in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4 des erstinstanzlichen Entscheids hälftig aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.4).

E. 5 Wegen der Anordnung der alternierenden Obhut mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Klägers sind mit dem vorliegenden Entscheid für die Zeit ab 1. September 2022 auch die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen (s. dazu auch vorne E. 2.2). Bis dahin gilt grundsätzlich die im Eheschutzverfahren ES 2015 413 getroffene Regelung (Art. 276 ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 267 N 13 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). Über deren allfällige Abänderung ist in einer separaten Verfügung zu befinden (vgl. act. 147).

E. 5.1 Der Kläger machte sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsreplik geltend, die Vorin- stanz hätte die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode berechnen müssen (act. 75 Rz 43-54; act. 82 Rz 26 f. und 89-95). Die entsprechenden Ausführungen sind allerdings hinfällig geworden, was auch der Kläger anerkennt (act. 90 Rz 11 f.). Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ist nämlich für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen nurmehr und ausschliesslich die (zweistufige) Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zulässig. Ausnahmen im Sinne der einstufig-konkreten Bemessung sind zwar nicht ganz ausgeschlossen, sollen aber nur für aussergewöhnlich günstige Verhältnisse in Betracht kommen. Zudem ist im Unterhaltsentscheid zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode abgewichen wird (vgl. Aebi-Müller [2022], a.a.O., S. 10 unter Hinweis auf BGE 147 III 265, 147 III 293 und 147 III 301). Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – wie folgt zusammenfassen:

E. 5.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

Seite 34/67 Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.1 und 5.4). Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5).

E. 5.1.2 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).

E. 5.1.3 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Ferner können sich auch bei den Kindern Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet – in der Rechnung als deren Einkommen einzusetzen sind, was namentlich für die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie allfällige Sozialversicherungsrenten gilt (BGE 147 III 265 E. 7.1).

E. 5.1.4 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender)

Seite 35/67 Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden beim Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Exis- tenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, ver-bleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Weil

Seite 36/67 nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3).

E. 5.1.5 Für den nachehelichen Unterhalt gilt sodann das Primat der Eigenversorgung, weshalb der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages subsidiär zu dieser und nur geschuldet ist, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigen- leistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Sind gemeinsame Kinder zu betreuen, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (auch) nach Massgabe des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 und E. 4.8.2 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3.2).

E. 6 Basierend auf diesen bundesgerichtlichen Erwägungen sind in einem ersten Schritt die massgebenden Einkünfte der Parteien zu ermitteln.

E. 6.1 Der Kläger ist seit dem tt.mm.jjjj bei der K.________ in Zug als ________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom tt.mm.jjjj beträgt sein Jahresgrundeinkommen CHF 115'000.00 (brutto), zahlbar in 13 Monatsraten [= CHF 8'846.15]. Weiter ist ein "jährlicher Zielbonus" vorgesehen, der bei 100%iger Erreichung der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Ziele CHF 10'000.00 (brutto) beträgt (act. 98/30 S. 1). Gemäss Lohnausweis (act. 98/32) erzielte der Kläger im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von CHF 100'659.00 bzw. gerundet CHF 8'390.00 pro Monat (x 12). Ob der Kläger für das Jahr 2020 auch noch einen Bonus erhalten hat, konnte er an der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 "so nicht beantworten" und er bezweifelte zudem, dass die Firma im Jahr 2021 ihre Ziele erreichen könne (act. 119 Ziff. 45 und 46). Das Grundeinkommen des Klägers blieb im Jahr 2021 unverändert (brutto CHF 8'846.15 x 13 [vgl. act. 98/33] bzw. netto CHF 8'390.00 x 12). Weshalb es sich auf netto CHF 8'348.00 (x 12) vermindert haben soll – wie der Kläger behauptet (act. 129 Rz 29) –, ist nicht nachvollziehbar.

Seite 37/67 Es ist daher mit der Beklagten (act. 130 S. 9 unten) davon auszugehen, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers aktuell auf CHF 8'390.00 beläuft (ohne Bonus). Hinweise, dass sich dieses Einkommen in absehbarer Zeit wesentlich verändern könnte, bestehen keine.

E. 6.2 Zum Einkommen der Beklagten ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Die Beklagte ist ausgebildete kaufmännische Angestellte und hat im Jahr 2009 an der Höheren Fachschule ________ einen Abschluss als ________ erlangt. Danach arbeitete sie bis im Juni 2010 als ________ und nach der Geburt von E.________ bei M.________ am Empfang (vgl. 69 E. 11.3.2 und act. 119 Ziff. 89-91). Seit dem Jahr 2015 ist die Beklagte ________. Gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben an der Parteibefragung beträgt das Pensum für diese Tätigkeit 30 % (act. 119 Ziff. 49) […] und das monatliche Einkommen insgesamt CHF 4'485.00 netto […].

E. 6.2.2 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

E. 6.2.2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es der Beklagten nach der vom Bundesgericht entwickelten sog. Schulstufenmethode (BGE 144 III 481) grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, ihr Arbeitspensum von 30 % auf 50 % zu erhöhen. […] Sie erziele indessen ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'856.20 [im Jahr 2018], welches deutlich über dem von ihr hypothetisch zu erzielenden Einkommen von CHF 3'350.00 (50 % des errechneten Mediannettolohns von CHF 6'700.00) liege. Somit schöpfe die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit ausreichend aus, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dementsprechend sei für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge bei der Beklagten von einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 3'856.20 (exkl. Kinderzulagen von je CHF 300.00) auszugehen (act. 69 E. 11). Nach dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe (d.h. ab 1. September 2025) sei der Beklagten als dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Basierend auf dem Mediannettolohn von monatlich CHF 6'700.00 für ein Vollzeitpensum sei der Beklagten somit ab dem 1. August 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'360.00 anzurechnen. Ab dem 16. Geburtstag von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, sei sie dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr bis zum 18. Geburtstag von F.________ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder ein Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 pro Monat anzurechnen sei (act. 69 E. 12.3 und 12.4).

E. 6.2.2.2 Der Kläger brachte demgegenüber schon in der Berufung vom 3. Juni 2020 vor, dass der Beklagten selbst beim vorinstanzlich festgelegten Betreuungsmodell von Anfang an nicht ein 50%-, sondern ein 80%-Pensum zuzumuten sei. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, erziele die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'856.20. Aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen sei es der Beklagten möglich, […] daneben noch eine Anstellung als ________ zu finden, mit dem sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 (Basis 50 % [recte: CHF 3'350.00]) bzw. CHF 1'340.00 (Basis 20 %) generieren könne. Somit sei bei der Beklagten von einem Einkommen von mindestens CHF 5'196.20 […] auszugehen (act. 75 Rz 67 ff.).

Seite 38/67 In der Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte sich der Kläger dann auf den Standpunkt, bei (den von ihm beantragten) gleichen Betreuungsanteilen von je 50 % gehe es nicht an, ihm ein Vollzeitpensum anzurechnen und der Beklagten lediglich ein Pensum von 30 % zu gewähren, in welchem sie aktuell tätig sei. Vielmehr könne die Beklagte in den 2,5 Tagen, die der Kläger [gemäss seinem Antrag] abdecke, zu 100 % und an ihren Betreuungstagen gestützt auf das Schulstufenmodell zu 50 % arbeiten. Damit sei der Beklagten ein 80%-Pensum zumutbar und auch möglich. Gestützt auf das ihr von der Vorinstanz im angestammten Beruf angerechnete Einkommen ergebe dies zusätzlich zum bisherigen Einkommen […] (CHF 4'944.30 [exkl. Kinderzulagen]) einen Nettolohn von CHF 3'350.00 (für ein 50%-Pensum [Total CHF 8'294.30]). Von der Festlegung einer Übergangsfrist müsse vorliegend abgesehen werden, da die Beklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid wisse, dass sie ihr Erwerbspensum erhöhen müsse. Wenn sie nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nachgehe, habe sie sich dies selber zuzuschreiben. Mit dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe am

1. August 2025 könne die Beklagte in der Zeit, in der die Kinder unter ihrer Betreuungsverantwortung stünden, gar zu 80 % arbeiten, womit ihr ein 90%-Pensum zumutbar und möglich sei. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 aus einer Vollzeitstelle ergebe dies bei einem 90%-Pensum einen Betrag von CHF 6'030.00. Anzunehmen sei aber, dass die Beklagte weiterhin als ________ tätig sein werde, weshalb ihr CHF 4'944.30 als Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'020.00 aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf (Pensum von 60 %) anzurechnen seien, was CHF 8'964.30 (zuzüglich Kinderzulagen) ergebe. Ab dem

16. Altersjahr von F.________ sei die Beklagte dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bleibe sie ________, so seien ihr CHF 4'944.30 Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'690.00 (Pensum von 70 %) aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf [Total CHF 9'634.30 zuzüglich Kinderzulagen] anzurechnen (act. 90 Rz 11-16). In der Folge hielt der Kläger an diesem Standpunkt fest (act. 129 Rz 29-34; act. 134 Rz 28; act. 138 Rz 27).

E. 6.2.2.3 Die Beklagte folgt demgegenüber im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz. Sie aner- kennt zwar, dass sie mit ihrer bisherigen Tätigkeit […] ab dem Jahr 2021 ein monatliches Einkommen von CHF 4'438.95 (exkl. Kinderzulagen) erzielt. Sie ist aber mit dem Kantonsgericht der Auffassung, dass sie damit ihre Leistungsfähigkeit bis zum Eintritt von F.________ in die Oberstufe hinreichend ausschöpfe. Da sie ihre Arbeitszeiten […] – bis auf die terminlich festgesetzten Sitzungen – während des Tages, der Woche und am Abend frei einteilen könne, könne sie die Kinder weitgehend selber betreuen. Dementsprechend fielen keine Kosten für externe Betreuungsangebote (z.B. Mittagstisch, Nachmittagsbetreuung etc.) an und sei sie in der Regel zu Hause, wenn die Kinder nach Hause kämen. Diese Situation sei für die Kinder erfreulich und entspreche in geradezu idealer Weise dem Kindeswohl. Die Beklagte erziele mit ihrer Tätigkeit ein Einkommen von rund CHF 4'840.00 [recte: CHF 4'440.00] netto pro Monat und sei dennoch zu den für die Kinder wichtigen Zeiten zu Hause. Sie könne die Kinder zu Musik- und Sportstunden, Therapien, Arztbesuchen usw. fahren; eigentlich eine "Win-Win-Situation" für die ganze Familie und insbesondere für die beiden Söhne, welche erst neun und zwölf Jahre alt seien. Wenn die Beklagte – wie vom Kläger verlangt – nun zusätzlich […] zur bisherigen Tätigkeit und zur aktuell absolvierten

Seite 39/67 Weiterbildung eine 50%-Stelle annehmen solle, würden letztlich die Kinder darunter leiden, weil sie dann täglich häufiger als jetzt von Dritten oder extern betreut werden müssten, was die Kinder nicht schätzen würden. Es sei daher weder sinnvoll noch zweckmässig, die Beklagte – jetzt, wo die Kinder noch klein seien und viel Betreuung brauchten – aus rein monetären Gründen zu einem 80%-Pensum zu verpflichten und dadurch eine bis anhin gut funktionierende Betreuungsregelung abzuändern. Abgesehen davon sehe das vom Kläger zitierte Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung von 70 bis 80 % erst dann vor, wenn das jüngste Kind (F.________) in die Oberstufe übertrete. Diesen Umstand habe die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtigt. Nach dem Übertritt von F.________ in die Oberstufe sei das Einkommen der Beklagten dann auf CHF 5'360.00 (d.h. 80 % des von der Vorinstanz errechneten Medianeinkommens) und ab dem

1. September 2028 (d.h. ab dem 16. Altersjahr von F.________) auf CHF 6'700.00 (d.h. 100 % des Medianeinkommens) zu beziffern (act. 130 S. 10 oben und act. 133 S. 13 f.).

E. 6.2.2.4 Der Auffassung der Beklagten kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Nach der vom Bundesgericht entwickelten "Schulstufenregel" ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine feste Regel. Sie ist nur, aber immerhin eine Richtlinie, die zwar den Ausgangspunkt der pflichtgemässen richterlichen Ermessensausübung bildet, von der aber sowohl nach unten wie auch nach oben aufgrund der konkreten Verhältnisse allenfalls abzuweichen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.9; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unter- halt in der neuesten Rechtsprechung, Jusletter 3. Mai 2021 S. 6). Im vorliegenden Fall mag die Beibehaltung der bisherigen Situation aus Sicht der Beklagten zwar als wünschenswert erscheinen und würde wohl auch für die Kinder gewisse Vorteile mit sich bringen. Die Beklagte verkennt jedoch, dass E.________ und F.________ schon heute keine "kleinen" Kinder mehr sind, sie mit zunehmendem Alter immer weniger betreut werden müssen und die Beklagte mit der obligatorischen Einschulung beider Kinder in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des erweiterten Betreuungsanteils des Klägers die Kinder zwar immer noch überwiegend (d.h. zu 4/7) betreut. Sie kann aber nicht mehr als "hauptbetreuender" Elternteil betrachtet werden, wird sie doch künftig jede Woche jeweils am Mittwochabend sowie den ganzen Donnerstag und Freitag von sämtlichen Betreuungsaufgaben entlastet sein. Zudem übergeht die Beklagte, dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.2) und die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Letzteres ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz, der aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt gilt, was das Bundesgericht jüngst nicht nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt, sondern auch für den Barunterhalt immer schon betont hat. Diesbezüglich besteht eine besondere Anstrengungspflicht, die namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4; 147 III 301 E. 6.2; s. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.7 sowie 147 III 308 E. 5.4 [betreffend die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt]). Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum als

Seite 40/67 ________ gemessen an ihrem beruflichen Werdegang ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Angesichts der eben dargelegten Rechtsprechung kann allein dieser Umstand – entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz – jedoch nicht dazu führen, der Beklagten lediglich ein Arbeitspensum von 30 % zuzumuten. Vielmehr ist sie gehalten, ihre Erwerbstätigkeit so schnell als möglich im Umfang von 40 % zu erhöhen. Nachdem sie die Kinder nach wie vor überwiegend betreut, E.________ wegen seines ADHS- Leidens in erhöhtem Mass betreuungsbedürftig ist, die finanziellen Verhältnisse der Parteien insgesamt günstig sind und der Kläger die Kinder neu jeweils an zwei Werktagen pro Woche betreut, erscheint eine solche Ausweitung in Abweichung von der Schulstufenregel im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Dies lässt sich auch rechnerisch begründen, ist doch der Beklagten von Montag bis Mittwoch, d.h. an 60 % der Werktage, ein Pensum von 50 % (Total 30 %) und jeweils am Donnerstag und Freitag (40 % der Werktage) ein Vollzeitpensum zuzumuten, was durchschnittlich ein 70%- Pensum ergibt. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagten in einem ersten Schritt die Erhöhung ihres Arbeitspensums um 40 % nicht nur zuzumuten, sondern auch tatsächlich möglich ist. Ebenso unbestritten ist schliesslich, dass hinsichtlich dieses zusätzlichen hypothetischen Nettoeinkommens von einem Betrag von monatlich CHF 6'700.00 (bei einem Pensum von 100 %) auszugehen ist (vgl. vorne E. 6.2.2.2 f.), was bei einem Pensum von 40 % einen Betrag von monatlich CHF 2'680.00 ergibt.

E. 6.2.2.5 Die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Der Beklagten ist zudem eine Übergangsfrist zu gewähren, die – in Abhängigkeit vom Grad der Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls – nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte ihr Pensum als ________ nicht erhöhen kann, sondern eine zusätzliche Arbeitsstelle finden muss, die mit dieser Tätigkeit […] vereinbar ist. Die Beklagte sollte diese Arbeit zudem nach Möglichkeit jeweils am Donnerstag und Freitag leisten können, was die Stellensuche ebenfalls erschweren wird. Im Weiteren wird die Beklagte allenfalls auch geeignete Fremdbetreuungen für die Kinder organisieren müssen, wofür ihr – und den Kindern – ebenfalls eine gewisse Zeit zu gewähren ist. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des finanziellen Spielraums der Eltern ist es angezeigt, die Übergangsfrist auf sechs Monate festzusetzen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6 und 147 III 308 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2.3 und 5.3.1 ff.; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 S. 833 ff., 843). Der gegenteiligen Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Beklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid [BGE 144 III 481] von der Schulstufenregel Kenntnis hatte und der Kläger im Scheidungsverfahren eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums verlangte, war für die Beklagte die geforderte Umstellung nicht unbedingt voraussehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 m.H.). Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis zum Übertritt von F.________ in die Oberstufe, für welche die Vorinstanz die Auffassung der Beklagten stützte. Abgesehen davon hat auch der Kläger erst mit Eingabe vom 2. Februar 2021 (act. 91) eine Abänderung der im Eheschutzverfahren ES 2015 413 festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt, obwohl ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin der einschlägige BGE 144 III 481 (vom 21. September 2018)

Seite 41/67 zweifellos schon seit Längerem bekannt war. Dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich und in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. dazu Affolter, a.a.O., S. 842 f. m.H.) und wird in diesem Zusammenhang vom Kläger denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. auch hinten E. 6.3.4).

E. 6.2.2.6 Mithin ist der Beklagten neben ihren monatlichen Nettoeinkünften aus ihrer Tätigkeit als ________ von CHF 4'485.00 (zuzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) ab dem 1. April 2023 zusätzlich ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'680.00 (40 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, was insgesamt einen Betrag von CHF 7'165.00 (zuzüglich Familienzulagen) ergibt.

E. 6.2.2.7 Nach dem voraussichtlichen Übertritt von F.________ in die Oberstufe, d.h. ab dem 1. September 2025, hat die Beklagte ihr zusätzliches Pensum auf 50 % zu erhöhen, wobei zur Begründung in erster Linie auf die vorangehenden Erörterungen in E. 6.2.2.4 verwiesen werden kann. Damit wird das Arbeitspensum der Beklagten zusammen mit ihrer Tätigkeit als ________ insgesamt 80 % betragen, was der Schulstufenregel entspricht. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2025 zusätzlich ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'350.00 (50 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre Erwerbseinkünfte auf insgesamt CHF 7'835.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöhen und damit annähernd dem Einkommen des Klägers entsprechen.

E. 6.2.2.8 Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, ist der Beklagten sodann ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Demzufolge ist ihr ab diesem Datum ein Zusatzeinkommen von monatlich netto CHF 4'690.00 (= 70 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt CHF 9'175.00 (zuzüglich Familienzulagen) erhöhen.

E. 6.3 Im Weiteren streiten sich die Parteien über die Frage, in welchem Umfang der Beklagten Einkünfte aus dem Nachlass ihres am tt.mm.jjjj verstorbenen Vaters anzurechnen sind.

E. 6.3.1 Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) mitgeteilt hatte, dass der Vater der Beklagten verstorben und davon auszugehen sei, dass der Beklagten aus der von ihrem Vater hinterlassenen Liegenschaft in G.________ die Hälfte der Mieterträge in der Höhe von monatlich CHF 3'000.00 zustünden, wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom

5. Oktober 2021 aufgefordert, u.a. das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vater sowie die Abrechnungen betreffend die Liegenschaft in G.________ für die Jahre 2019 und 2020 zu edieren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Vielmehr reichte sie ein Schreiben ihrer Mutter vom 22. Oktober 2021 ein, in welchem diese zusammengefasst festhielt, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei finanziellen Zuwendungen aus der Liegenschaft erhalte und auf das Erbe verzichte. Die Liegenschaft werfe nichts ab. Wenn sie (die Mutter) der Beklagten das Erbe auszahlen müsste, müsste sie das Haus verkaufen (vgl. act. 113/39). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 führte die Beklagte dann zusammengefasst aus, dass die Liegenschaft von ihrem Grossvater auf ihren Vater übergangen sei, der dann wohl seine Geschwister ausgezahlt habe. Die ganze Liegenschaft gehe nun "mit allen Rechten und Pflichten" auf ihre Mutter über, die mit den Mieteinnahmen von monatlich ca. CHF 4'500.00 knapp die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen decken könne. Das Grundstück, das

Seite 42/67 einen Wert von ca. CHF 2 Mio. habe, sei mit Hypotheken in der Höhe von ca. CHF 740'000.00 belastet. Wenn ihre Mutter sie an den Mieteinnahmen beteiligen würde, dann könnte das Haus nicht mehr unterhalten werden. Ihre Mutter müsste dann das Haus verkaufen und das sei es ihr (der Beklagten) nicht wert; sie möchte, dass ihre Mutter weiterhin dort wohnen könne (vgl. act. 119 Ziff. 56-61). In der Folge wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 erneut aufgefordert, diverse Urkunden im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 26. Januar 2022 den mit ihrer Mutter am 14. Dezember 2021 abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag ein (act. 125/43). In diesem Vertrag wurde die Liegenschaft in G.________ der "Gesamterrungenschaft" der Eltern der Beklagten zugeordnet und die "Reine Gesamterrungenschaft = Vorschlag" auf CHF 1'714'882.00 beziffert. Mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde sodann festgehalten, dass der Mutter der Beklagten die Hälfte des Vorschlags von CHF 1'714'882.00, d.h. CHF 857'441.00, sowie ihr Eigengut von CHF 20'000.00, insgesamt somit CHF 877'441.00, zustünden. Die andere Hälfte des Vorschlags (CHF 857'441.00) bilde den Nachlass und sei unter den Erben nach den erbrechtlichen Regeln aufzuteilen. Betragsmässig stünden somit der Beklagten und deren Mutter je CHF 428'720.50 zu. Im Weiteren verzichtete die Beklagte auf eine Auszahlung ihres Erbteils, während sämtliche Aktiven und Passiven (insbesondere auch die Liegenschaft in G.________) der Mutter der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Zudem vereinbarten die Erben, dass die Beklagte ihrer Mutter "ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe ihres Erbteils von CHF 428'720.50 gewährt (Novation, Art. 116 f.), rückwirkend per Teilungstag (11.01.2021). Der Zinssatz beträgt 1 % pro Jahr. Der Jahreszins wird kumuliert (ohne Zinseszins) und wird erst mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens zur Zahlung fällig" (act. 125/43 S. 8).

E. 6.3.2 Diesbezüglich macht der Kläger zusammengefasst Folgendes geltend: Die Beklagte habe an der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärt, dass sie über kein Vermögen verfüge (act. 119 Ziff. 62). Damit habe sie nachweislich gelogen, habe sie doch vermutlich am Morgen des gleichen Tages mit ihrer Mutter den Erbteilungs- und Darlehensvertrag abgeschlossen, mit dem sie ihrer Mutter ein Darlehen in Höhe von CHF 428'720.50 gewährt habe. Aufgrund der Aussagen der Beklagten an der Parteibefragung könne es sich bei der Liegenschaft in G.________ nur um eine Eigengutsliegenschaft des Vaters der Beklagten handeln, was auch die Eigentumsverhältnisse erkläre, sei sie doch in dessen Alleineigentum gewesen. Die Errungenschaft des Vaters hätte somit höchstens eine Ersatzforderung gegenüber dessen Eigengut. Im Erbteilungs- und Darlehensvertrag hätten die Beklagte und ihre Mutter jedoch erklärt, dass der Vater keine Eigengüter besessen habe, was schlichtweg unwahr sei. Die Beklagte und ihre Mutter hätten nämlich gewusst, dass das Haus väterlicherseits über Generationen hinweg übertragen worden sei und daher unter das Eigengut falle, und hätten trotzdem wider besseres Wissen "das Nichtvorhandensein des Eigenguts erklärt". Dabei sei auch auffällig, dass die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter sich bewusst dafür entschieden habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung und anschliessende Erbteilung im Vertrag detailliert abzubilden, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre (hätten sich doch die Erben über Teilung des Nachlasses untereinander verständigen und die Nachlassgegenstände dementsprechend untereinander aufteilen können, ohne die Aufteilung zu begründen). Dies hätte für die Beklagte im vorliegenden Verfahren nachteilig gewürdigt werden können, weshalb sich die Erben bewusst dafür entschieden hätten, eine auf falschen Tatsachen beruhende güter- und anschliessend erbrechtliche Auseinandersetzung abzubilden,

Seite 43/67 um so den Eindruck zu erwecken, dass sich der Anspruch der Beklagten auf lediglich CHF 428'720.50 belaufe und sie (vordergründig) auf nichts verzichte. Es sei jedoch offensichtlich, was die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter mit dem Abschluss dieses Vertrags habe bezwecken wollen: beweisen, dass der Erbanfall keinen Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit habe und deshalb nach wie vor ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Dieser vermeintlich clevere Schachzug könne zwar nicht zum gewünschten Ziel führen. Indem die Beklagte aber zu solchen Mitteln greife und gar Verträge fingiere, bestätige sie geradezu selber, worum es ihr gehe: ihre finanziellen Bedürfnisse auf Kosten des Klägers zu befriedigen und den Kläger dadurch zu schädigen (act. 129 Rz 2-4). Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beklagte der Editionsverfügung vom 5. Oktober 2021 nicht nachgekommen sei, sondern bloss ein Gefälligkeitsschreiben ihrer Mutter eingereicht habe, das weder beweiskräftig noch geeignet sei, den erbrechtlichen Anspruch der Beklagten zu beziffern. Vielmehr hätte diese als Erbin die Liegenschaftsbelege erhältlich machen können und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht einreichen müssen. Dies wäre ihr ungeachtet des Abschlusses des Erbteilungs- und Darlehensvertrags tatsächlich auch möglich gewesen; sie habe es jedoch bewusst nicht getan, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Mangels vollständiger Unterlagen und gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Beklagten werde vorsorglich bestritten, dass die S. 4 und 5 des Erbteilungs- und Darlehensvertrags das Steuerinventar abbildeten. Die Beklagte habe es zudem versäumt, die ihr vorliegende Schätzung des Liegenschaftswerts einzureichen, was nur daran liegen könne, dass diese Informationen enthalte, die für die Beklagte nachteilig seien. Analog verhalte es sich mit den weiteren Urkunden wie Hypothekar- und Mietverträgen sowie Liegenschaftsabrechnungen. Im Fokus der Beklagten stehe das Geld, was sie mit ihrem prozessualen Verhalten selber bewiesen habe (act. 129 Rz 6-10). Nachdem die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr Einkommen daher immer noch nicht abschliessend habe geklärt werden können, sei der Bezifferung des Klägers zu folgen. Gestützt auf dessen Kenntnisse dürften sich die Nettoerträge aus der Liegenschaft in G.________ auf CHF 6'000.00 pro Monat belaufen, wovon die Hälfte, d.h. CHF 3'000.00, der Beklagten zustünden. Die Beklagte behaupte unterdessen, dass sich die Mieteinnahmen auf CHF 4'500.00 beliefen (act. 119 Ziff. 59). Die entsprechenden Urkunden habe sie bislang aber nicht eingereicht, weshalb dieser Betrag bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass die Beklagte keine Zahlungen aus der Erbschaft bzw. von ihrer Mutter erhalten habe und Investitionen in die Liegenschaft getätigt worden seien bzw. noch anstünden (vgl. act. 119 Ziff. 61). Zudem könne die Beklagte nicht auf Mietzinseinnahmen verzichten und gleichzeitig vom Kläger Unterhaltsbeiträge verlangen. Der freiwillige Einkommensverzicht, der im Übrigen bestritten werde, sei vorliegend nicht zu berücksichtigen; vielmehr seien der Beklagten die Mietzinseinnahmen anzurechnen. Weiter habe die Beklagte ihrer Mutter ein Darlehen über CHF 428'720.50 gewährt, wobei dieses Darlehen bei korrekt vorgenommener güterrechtlicher Auseinandersetzung mindestens doppelt so hoch ausfallen würde. Selbst wenn auf den bestrittenen Betrag von CHF 428'720.50 abgestellt werde, resultiere ein jährlicher Darlehenszins in Höhe von CHF 4'287.20 (bzw. CHF 357.25 pro Monat). Vorliegend sei aber mit einem Darlehen von CHF 857'441.00 zu rechnen, was einen jährlichen Darlehenszins von CHF 8'574.41 (bzw. CHF 714.55 pro Monat) ergebe. Der Zins sei seit dem 11. Januar 2021 geschuldet, was es insbesondere im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen gelte. Der Umstand, dass gemäss Vertrag der Zins erst am Ende der Darlehenslaufzeit bezahlt werden

Seite 44/67 müsse, führe nicht dazu, dass der Zins nicht anzurechnen sei. Der vertragliche Zinsaufschub sei prozesstaktisch und es werde bestritten, dass die Mutter der Beklagten nicht in der Lage wäre, diesen Zins zu leisten. Demnach sei der Zins in Höhe von CHF 714.55 pro Monat beim Einkommen der Beklagten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für den Mietzinsverzicht (vgl. act. 129 Rz 30 und 31). Die Beklagte habe sich bezüglich der Liegenschaft in G.________ laufend in Widersprüche verstrickt und bestätige damit, dass der Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur abgeschlossen worden sei, um auf Seiten der Beklagten eine schwächere finanzielle Situation vorzugaukeln und so die Zusprechung von Unterhalt zu erschleichen. Dieses rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 134 Rz 30-35).

E. 6.3.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich ihre Mutter weigere, ihr die Liegenschaftsabrechnungen und/oder weitere sachdienliche Belege zur Liegenschaft in G.________ auszuhändigen, und sie (die Beklagte) weder die Mittel noch die Nerven habe, um deswegen gegen ihre Mutter zu prozessieren. Abgesehen davon stelle die Liegenschaft den einzigen grossen Vermögenswert im Nachlass ihres Vaters dar. Da die Mutter ohne die gesamten Mietzinseinnahmen die Liegenschaft nicht halten könnte, habe die Beklagte zugunsten ihrer Mutter darauf verzichtet, sich ihren Erbteil und/oder Mietzinserträge auszahlen zu lassen. Die Mutter solle die Liegenschaft nicht verkaufen müssen. Diese stelle den grössten Teil der Altersvorsorge der Mutter dar, die bereits im Pensionsalter stehe und derzeit eine AHV- Rente von rund CHF 1'700.00 pro Monat erhalte. Davon könnte sie nicht leben und damit das Haus nicht halten, weshalb sie auf die gesamten Erträge aus der Vermietung angewiesen sei. Die Beklagte sehe indessen ein, dass ihr als zusätzliches Einkommen der (aufgeschobene) Darlehenszins von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von CHF 357.25 pro Monat angerechnet werde, auch wenn sie diese Zinszahlung bisher gar nicht erhalten habe und darauf aus moralischen Gründen zugunsten ihrer Mutter auch in Zukunft verzichten werde (act. 130 S. 11).

E. 6.3.4 Mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags hat die Beklagte gegenüber ihrer Mutter auf das (Gesamt-)Eigentum an der Liegenschaft in G.________ und auf die daraus erzielten Nettoerträge – die offenkundig nicht mit den Mietzinseinnahmen gleichzusetzen sind – unumkehrbar verzichtet. Dass dieser öffentlich beurkundete Vertrag ungültig oder allenfalls bloss simuliert sei, hat der Kläger nicht (explizit) behauptet oder gar nachgewiesen (zur Beweislast vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.1 a.E.). Im Weiteren können die Erben – wie auch der Kläger einräumt – den Inhalt des Erbteilungsvertrags grundsätzlich frei bestimmen. Wesentlich sind einzig die gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, wobei der Erbvertrag alle Angaben enthalten muss, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere Vereinbarung durchführen zu können. Eine der Teilung vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung (beim Tod eines Ehegatten) ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 634 ZGB N 15 und 19 f.). Insofern erübrigen sich vorliegend Erörterungen zu Fragen des Güterrechts und den von der Beklagten und ihrer Mutter vereinbarten Erbanteilen. Darauf wäre erst dann näher einzugehen (und der Beklagten allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen), wenn erstellt wäre, dass die Beklagte die unumkehrbare Verminderung eines allfälligen Einkommens in Schädigungsabsicht herbeigeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom

12. März 2020 E. 4.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 143 III 233 E. 3.4).

Seite 45/67 Die eben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt den in Art. 2 Abs. 2 ZGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als nicht jede Verminderung der Einkünfte zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führt, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, was bedeutet, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2 m.w.H.).

E. 6.3.5 Im vorliegenden Fall gibt es zwar tatsächlich Hinweise dafür, dass die Beklagte mit Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags (auch) bezweckt hat, das ihr mit der Erbschaft ihres Vaters zufallende Vermögen und die daraus fliessenden Erträge mit Blick auf den vorliegenden Prozess zu minimieren. Zu beachten ist jedoch, dass der Vater der Beklagten im Alter von ________ Jahren ________ verstorben ist und seine Erben daher unverhofft mit einer neuen Lebenssituation konfrontiert worden sind. Bei der Bewältigung dieser Situation stand und steht für die Erben offenbar im Vordergrund, der Familie die "über Generationen hinweg übertragene" Liegenschaft in G.________ zu erhalten und – wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt – die Altersvorsorge ihrer Mutter zu sichern. Hätte die Beklagte auf der Auszahlung ihres Erbanteils (den der Kläger auf mindestens CHF 857'441.00 beziffert) und/oder ihres Anteils an den Nettoeinkünften aus der Liegenschaft bestanden, hätte dies wohl nicht nur zum Streit zwischen den Erben, sondern angesichts der bereits bestehenden, hohen hypothekarischen Belastung letztlich auch zum Verkauf der Liegenschaft geführt. Ein solches Szenario war und ist der Beklagten nicht zuzumuten. Dagegen sprechen nicht nur moralische Gründe. Vielmehr wäre dieses Vorgehen – bloss um den divergierenden finanziellen Interessen des Klägers Rechnung zu tragen (s. dazu vorne E. 4.5.3) – auch völlig unverhältnismässig (gewesen). Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Mankosituation besteht, sondern die Parteien schon jetzt (und künftig noch vermehrt) in finanziellen Verhältnissen leben, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. Angesichts dieser Umstände und mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung ist somit anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags nicht in Schädigungsabsicht und damit nicht geradezu rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Jedenfalls bestehen keine eindeutigen Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen liessen, dass die Beklagte den Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur bzw. gerade deshalb abgeschlossen hat, um dem Kläger zu schaden (vgl. vorne E. 6.3.4; Aebi-Müller [2021], a.a.O., S. 13).

E. 6.3.6 Demzufolge ist der Beklagten als (weiteres) hypothetisches Einkommen lediglich der von ihr zugestandene Betrag von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von gerundet CHF 357.00 pro Monat anzurechnen, der ihr gemäss Vertrag als Darlehenszins rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 zusteht.

E. 7 Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsbeiträge in vier Phasen zu berechnen, und zwar

Seite 46/67 (1.) vom 1. September 2022 (erfülltes 10. Altersjahr von F.________) bis zum 31. März 2023 (Ablauf der der Beklagten gewährten Übergangsfrist zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit), (2.) vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von F.________ in die Oberstufe), (3.) ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18. Altersjahr von E.________), und (4.) ab dem 1. März 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. 7.1.1 In der ersten Phase ergibt sich basierend auf dem familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. vorne E. 5.1.4) folgender Bedarf: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Grundbetrag 1'350.00 260.00 260.00 1'350.00 40.00 340.00 Wohnkosten 780.00 2'650.00 Nebenkosten 700.00 Wohnkosten Anteil Kinder -740.00 370.00 370.00 -1'325.00 662.50 662.50 KK-Prämien KVG + VVG 400.00 472.00 110.00 100.00 ungedeckte Gesundheitskosten40.00 27.00 40.00 20.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 auswärtige Verpflegung 110.00 Kosten für Kinderbetreuung 0.00 Mobilitätskosten 67.00 67.00 Beitrag Altersvorsorge (p.m.) Steuern 150.00 152.00 Total 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 7.1.2 Zu einzelnen Positionen dieses Bedarfs ist – soweit diese streitig sind – Folgendes zu bemerken: – Grundbetrag für die Kinder: Die Grundbeträge der Kinder sind entsprechend den Betreuungsanteilen zu 3/7 dem Vater und zu 4/7 der Mutter anzurechnen (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 760; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 […] 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 251 ff., 276 ff.; Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, S. 871 ff., 887 ff.). – KK-Prämien KVG + VVG / ungedeckte Gesundheitskosten: Die von der Vorinstanz beim Bedarf der Beklagten eingesetzten Krankenkassenprämien sind entgegen der Auffassung des Klägers (act. 75 Rz 57) nicht zu beanstanden. Deren Höhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien als angemessen zu betrachten (vgl. vorne E. 5.1.4; s. dazu auch act. 79 S. 20). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Vorschlag des Klägers, die ungedeckten Gesundheitskosten vom Bedarf der Kinder auszunehmen und denjenigen Elternteil die Behandlungskosten tragen zu lassen, die

Seite 47/67 dieser veranlasst, soweit sie nicht von der Krankenkasse oder anderen Versicherern gedeckt werden. Der Kläger begründet dies damit, dass diese klare Regelung mutmasslich zur Entspannung der Situation führen und den diesbezüglichen Elternkonflikt nicht zusätzlich schüren würde (act. 75 Rz 58). Dabei verkennt er, dass die Eltern gerade bei medizinischen Fragen von gewisser Tragweite (wie z.B. der Behandlung von E.________ mit Ritalin) auch bei einer alternierenden Obhut einen gemeinsamen Entscheid zu treffen haben (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 752 f.), weshalb die diesbezüglichen Probleme der Parteien mit seinem Vorschlag offenkundig nicht gelöst werden können. Warum bei den ungedeckten Gesundheitskosten auch die Kosten für das Fitness-Abo des Klägers erfasst werden sollen (act. 75 Rz 57), ist sodann nicht ersichtlich, zumal vorliegend der Unterhalt nicht nach der einstufig-konkreten Methode berechnet wird (vgl. vorne E. 5.1). Schliesslich lassen sich die ungedeckten Gesundheitskosten von E.________ und F.________ nur schwer abschätzen und belegen, weshalb ermessensweise bei E.________ ein Betrag von CHF 40.00 und bei F.________ ein Betrag von CHF 20.00 einzusetzen ist. – Kosten für die Kinderbetreuung: Solche Kosten macht die Beklagte für die Zeit ab 1. September 2022 nicht (mehr) geltend (vgl. act. 130 S. 13 f.). – auswärtige Verpflegung: Da der Kläger nach eigenen Angaben mindestens zu 50 % im Homeoffice arbeitet (vgl. act. 119 Ziff. 4 f.), sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf die Hälfte des üblichen Betrags, d.h. auf CHF 110.00, zu reduzieren. – Mobilitätskosten: Der vom Kläger für die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 67.00 (vgl. act. 91 Rz 27) wird von der Beklagten anerkannt (vgl. act. 130 S. 9). Für sich selber beansprucht sie einen Betrag von CHF 298.45 und führt zur Begründung aus, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Sie fahre jeden Donnerstag zur Weiterbildung nach ________ und müsse als ________ regelmässig an Sitzungen (ab 19.00 Uhr), teilweise auch an Vormittagen (von 08.00 bis 13.00 Uhr) teilnehmen. Zudem bringe sie E.________ regelmässig zum Therapeuten nach ________. Dafür lege sie monatlich eine Strecke von insgesamt 304 Kilometern zurück, was bei einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer einen monatlichen Betrag von CHF 212.80 ergebe. Hinzu kämen noch die jähr- lichen Kosten von CHF 638.00 für die Motorfahrzeugversicherung und von CHF 390.00 für die Verkehrssteuer, weshalb für das Fahrzeug ein Betrag von CHF 298.45 in der Bedarfsberechnung der Beklagten einzusetzen sei (act. 130 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, kommt doch dem Privatfahrzeug der Beklagten offenkundig keine sog. Kompetenzqualität zu, weshalb die diesbezüglichen Kosten beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen rechtfertigt es sich, ihr (wie beim Kläger) für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einen Betrag von CHF 67.00 anzurechnen (vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.H.). – Steuern: Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgesetzten Beträge von CHF 150.00 für den Kläger und von (gerundet) CHF 152.00 für die Beklagte sind unbestritten geblieben. Für die Kinder hat die Vorinstanz keine Steueranteile ausgeschieden (vgl. act.

Seite 48/67 69 E. 10.1 und 10.2 [S. 25 f.]), was die Parteien ebenfalls nicht beanstanden (vgl. act. 90 Rz 18; act. 130 S. 9). – Auslagen für Hobbys der Kinder: Sowohl E.________ wie auch F.________ besuchen in ________ die Musikschule und betreiben Karate, wenn sie sich beim Kläger aufhalten. Offenbar spielen sie auch Tennis und fahren gerne Ski (vgl. act. 119 Ziff. 17-19, 32 und 75-78). Die Kosten für diese Aktivitäten sind beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, sondern mit dem Überschuss zu decken und von demjenigen Elternteil zu tragen, der sich um die jeweiligen Freizeitbeschäftigungen der Kinder kümmert bzw. diese veranlasst hat. 7.1.3 Die vom Kläger in der ersten Phase geschuldeten Unterhaltsbeiträge lassen sich somit wie folgt berechnen: Der Lohn des Klägers beträgt CHF 8'390.00, sein familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'007.00; mithin verfügt er über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Demgegenüber belaufen sich die Einkünfte der Beklagten auf CHF 4'842.00 (CHF 4'485.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 3'543.00, was einen Überschuss von CHF 1'299.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 3'747.00. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 5.1.4), was (gerundet) CHF 1'250.00 pro erwachsene Person und CHF 625.00 pro Kind ergibt. Werden die Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 270.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 355.00) der Beklagten angerechnet, ergibt sich folgendes Bild: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 1'250.00 270.00 270.00 1'250.00 355.00 355.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 4'257.00 900.00 900.00 4'793.00 1'507.50 1'477.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 4'257.00 900.00 900.00 4'788.00 1'207.50 1'177.50 Der Kläger ist leistungsfähiger als die Beklagte und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 900.00 pro Kind direkt zu bezahlen hat. Der Kläger ist folglich zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder gerundet je CHF 1'200.00 zu bezahlen (Gesamtbedarf von E.________ von CHF 2'407.50 bzw. von F.________ von CHF 2'377.50 abzüglich CHF 900.00 pro Kind abzüglich der [zurzeit von der Beklagten bezogenen] Kinderzulagen von je CHF 300.00). Damit ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Kinderzulagen in der Lage, die bei ihr anfallenden Kinderkosten von CHF 1'507.50 für E.________ und CHF 1'477.50 für F.________ zu decken. Zudem verbleibt dem Kläger ein Überschuss von gerundet CHF 1'200.00 und der Beklagten ein solcher von gerundet CHF 1'300.00, was angemessen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.2).

Seite 49/67 Anzumerken bleibt, dass Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind und die Beklagte einen um 1/7 höheren Naturalunterhalt als der Kläger erbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Vorliegend fällt dieser Unterschied jedoch nicht erheblich ins Gewicht, zumal er sich mit zunehmendem Alter der Kinder noch vermindern wird. Von einer Erhöhung der eben errechneten Unterhaltsbeiträge ist daher abzusehen. 7.1.4 Für nachehelichen Unterhalt bleibt unter diesen Gegebenheiten sodann kein Raum (vgl. vorne E. 5.1.4 f.), weshalb in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Demzufolge kann offenbleiben, ob – wie der Kläger unter Hinweis auf BGE 147 III 249 (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020) behauptet – ein nachehelicher Unterhalt schon deshalb nicht geschuldet sei, weil die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei (vgl. act. 129 Rz 25).

E. 7.2 In der zweiten Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von F.________ in die Oberstufe) bleiben die Zahlen für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums unverändert. Zudem ist weiterhin von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 auszugehen, während sich das Einkommen der Beklagten auf insgesamt CHF 7'522.00 (CHF 4'485.00 + CHF 2'680.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöht (vgl. vorne E. 6.2.2.6). Der Kläger verfügt somit nach wie vor über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Bei der Beklagten beläuft sich der Überschuss hingegen neu auf CHF 3'979.00 (CHF 7'522.00 – CHF 3'543.00). Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 6'427.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'140.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'070.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 460.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 610.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts massgebenden Zahlen wie folgt beziffern: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'140.00 460.00 460.00 2'140.00 610.00 610.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'762.50 1'732.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'462.50 1'432.50 Der Kläger ist weiterhin leistungsfähiger und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von insgesamt CHF 1'090.00 pro Kind direkt zu bezahlen hat und ihm damit noch ein Überschuss von CHF 3'203.00 verbleibt (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'090.00). Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'762.50 bei E.________ und CHF 1'732.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr ein Betrag von CHF 1'084.00 (= CHF 3'979.00 abzüglich CHF 1'762.50 abzüglich CHF 1'732.50 zuzüglich CHF 600.00). Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger

Seite 50/67 zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 530.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'140.00, was wiederum als angemessen erscheint.

E. 7.3 Für die dritte Phase ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18. Altersjahr von E.________) ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 8'192.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen. Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert. Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 4'649.00 (CHF 8'192.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des unveränderten Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 7'097.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'365.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'183.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 505.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 675.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts massgebenden Zahlen der dritten Phase wie folgt beziffern: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'365.00 505.00 505.00 2'365.00 675.00 675.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'827.50 1'797.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'527.50 1'497.50 Auch in dieser dritten Phase hat der Kläger für die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 1'135.00 pro Kind direkt aufzukommen, womit ihm noch ein Überschuss von CHF 3'113.00 (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'135.00) verbleibt. Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'827.50 bei E.________ und CHF 1'797.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr bei einem Überschuss von CHF 4'649.00 noch ein Betrag von 1'624.00. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 375.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'370.00, was ebenfalls angemessen ist.

E. 7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. März 2028 bis zum angemessenen Abschluss einer Ausbildung der Kinder.

E. 7.4.1 In dieser Phase ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 9'532.00 (CHF 4'485.00 + CHF 4'690.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen (vgl. vorne E. 6.2.2.7). Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert (solange E.________ dannzumal noch bei den Eltern wohnt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 a.E., zur Publikation

Seite 51/67 vorgesehen]). Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 5'989.00 (CHF 9'532.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 8'437.00. Wird dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergeben sich folgende Zahlen (gerundet): Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'812.00 703.00 703.00 2'812.00 703.00 703.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'855.50 1'825.50 abzüglich Familienzulagen 300.00 300.00 Bedarf 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'555.50 1'525.50

E. 7.4.2 Aufgrund dieser Zahlen ist für die Zeit ab dem 1. März 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder auf die Festsetzung eines Geldbetrages an den Unterhalt der Kinder zu verzichten. Beiden Parteien verbleibt ungefähr gleich viel (CHF 2'717.00 bzw. CHF 2'908.00); zudem ist der Überschuss für die Kinder – unter Berücksichtigung der Fami-lienzulagen – bei beiden identisch (CHF 703.00 pro Kind). Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen.

E. 7.4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verhältnisse ab dem Jahr 2028 insofern ändern werden, als E.________ am tt.mm.jjjj und F.________ am tt.mm.jjjj volljährig werden und ab der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr geschuldet ist, weil volljährige Kinder nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2; 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Zudem erhöhen sich die Familienzulagen (Ausbildungszulagen) ab dem 19. Altersjahr der Kinder von CHF 300.00 auf CHF 350.00 pro Monat und Kind. Trotzdem ist es im vorliegenden Fall nicht angezeigt, weitere Berechnungsphasen zu bilden und/oder den Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit der Kinder festzusetzen.

E. 7.4.3.1 Zum einen kennen zwar sämtliche Matrimonialsachen einen Grundsatz der Periodizität der Unterhaltsbeiträge. Indes ist anerkannt, dass es im Zusammenhang mit der Unterhaltsfest- setzung die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden gilt. Im Weiteren ist vorliegend davon auszugehen, dass sich ab dem 1. März 2028 bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge (zumindest im Ergebnis) voraussichtlich keine nennenswerten

Seite 52/67 Unterschiede mehr ergeben werden. Eine Verletzung des Existenzminimums des einen oder andern Elternteils ist sodann nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 20. Juni 2020 E. 5.4 m.H.).

E. 7.4.3.2 Zum anderen ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährig- keit hinaus festsetzen kann, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Zweck dieser Möglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen. Der Volljährigenunterhalt unterliegt gewissen Voraussetzungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird der Kindesunterhalt indes bereits bei einem sehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entziehen sich diese Voraussetzungen einer detaillierten Prüfung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose zugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage erfolgen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die dannzumaligen Bedarfspositionen, sondern auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils sowie eines allfälligen, den Kindesunterhaltsbeitrag reduzierenden Kindeseinkommens. Mit anderen Worten hat das Gericht die Möglichkeit, den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus festzusetzen, selbst wenn die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt noch völlig ungewiss sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, zur Publikation vorgesehen). Im vorliegenden Fall sind E.________ und F.________ zwar nicht mehr "sehr jung". Beide besuchen aber noch die Primarschule, weshalb völlig offen ist, welche Ausbildungen sie absolvieren und wie lange diese dauern werden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, den Unterhalt lediglich bis zur Volljährigkeit der Kinder festzusetzen, zumal die Parameter für die Bemessung des Unterhalts bereits heute bestimmt werden können und nicht auszuschliessen ist, dass sich die Parteien und die Kinder dannzumal über den konkreten Unterhalt verständigen können, womit allen Beteiligten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung erspart werden könnte.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist und der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 1 zu verpflichten ist, an den Barunterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats: – ab dem 1. September 2022 bis zum 31. März 2023 je CHF 1'200.00, – ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 je CHF 530.00, – ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 je CHF 375.00, wobei festzuhalten ist, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheits- kosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jewei- ligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat.

Seite 53/67 Ab dem 1. März 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (vierte Phase) ist diesen kein Barunterhaltsbeitrag mehr zuzusprechen, sondern lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen. Im Weiteren ist die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids insoweit anzupassen, als bei der Indexierung der Unterhaltsbeiträge neu auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes für Statistik, Stand August 2022 = 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) abzustellen ist und die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge an den Indexstand November des Vorjahres erstmals auf den 1. Januar 2024 zu erfolgen hat. Die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids ist sodann unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 8 Schliesslich ficht der Kläger auch die Dispositiv-Ziff. 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids an, mit welcher er verpflichtet wurde, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB binnen

E. 8.1 Diese Zahlung begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt (act. 69 E. 13.2-13.6.4):

E. 8.1.1 Habe ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen, als er verpflichtet gewesen sei, so habe er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten stellten einen eherechtlichen Anspruch sui generis dar. Entgegen der systematischen Einordnung ("E. Der Unterhalt der Familie") sei er nicht als Unterhaltsanspruch einzustufen, sondern vielmehr als Ersatzanspruch für (erheblich) zu viel geleisteten Unterhalt. Somit regle Art. 165 ZGB die Abschöpfung "ungerechtfertigter Vorteile", die das Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen habe. Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an einen Ehegatten, welcher mit seiner Arbeit über lange Zeit in bedeutendem Masse zur Aufbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts beigetragen habe, rechtfertige sich dabei erst recht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten. Der Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB richte sich auf eine angemessene Entschädigung und nicht auf Rückzahlung der geleisteten ausserordentlichen Beiträge. Bei der Bemessung dieser Entschädigung seien Art und Umfang der ausserordentlichen Beiträge im Vergleich zum vereinbarten Beitrag an die ehelichen Lasten, die durch die Mehrleistung verursachten Vor- und Nachteile des Berechtigten, die wirtschaftliche Lage des Ehegatten, der den An- spruch geltend mache, des anderen Ehegatten und der Familie insgesamt zu berücksich- tigen. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob bzw. was der ansprechende Ehegatte während der Ehe als Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB erhalten habe. Bei der Festsetzung der Entschädigung komme dem Sachgericht letztlich ein erhebliches Ermessen zu.

Seite 54/67

E. 8.1.2 Die Beklagte mache geltend, dass sie während des Zuammenlebens mit ihrem Lohn die Rechnungen für Festnetz/Internet (rund CHF 120.00 pro Monat) und die Stromrechnung der WWZ (CHF 240.00 pro Quartal) beglichen, ihre eigene Krankenkassenprämie und Handyrechnung bezahlt und die fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, Rechnungen für die Autoreparaturen) übernommen habe. Grundsätzlich hätte ihr während fünf Jahren ein Betrag von monatlich CHF 650.00 zur freien Verfügung stehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sie diesen Betrag für den Unterhalt der Familie aufwenden müssen (Total CHF 39'000.00). Dazu kämen noch CHF 2'000.00 pro Monat hinzu, die der Kläger […] zusätzlich auf sein Hypothekarkonto einbezahlt habe (Total CHF 18'000.00), was eine Entschädigung von insgesamt CHF 57'000.00 ergebe. An der Hauptverhandlung habe die Beklagte diese Forderung für die Dauer von fünf Jahren auf CHF 630.00 pro Monat bzw. […] bis zur Trennung (9 Monate) auf CHF 1'000.00 pro Monat reduziert und somit noch einen Anspruch von CHF 26'800.00 geltend gemacht (60 Monate à CHF 630.00 + 9 Monate à CHF 1'000.00 abzüglich der bereits bezahlten CHF 20'000.00 gemäss dem Entscheid im Eheschutzverfahren ES 2015 413).

E. 8.1.3 Hierzu habe der Kläger einzig ausgeführt, der Beklagten habe ihr Einkommen zur freien Verfügung gestanden. Dass sie die von ihr konkret behaupteten Ausgaben getätigt habe und es sich bei diesen Ausgaben um Beiträge an den Unterhalt der Familie gehandelt habe, habe er nicht bestritten. Demgegenüber habe der Kläger sein Einkommen auch für eigene Bedürfnisse und die Äufnung von Vermögen verwendet. So habe er während der Ehe monatlich CHF 2'700.00 bzw. […] CHF 3'700.00 zur Amortisation der Hypothek seiner Liegenschaft verwendet und dadurch sein Vermögen vergrössert. Der Kläger habe zudem auf sein Sparkonto monatlich CHF 630.00 einbezahlt, sei finanziell aufwändigen Freizeitbeschäftigungen nachgegangen und habe sich selbst teure Ferien ohne Familie (z.B. im Umfang von rund CHF 9'000.00 im Jahr 2015) gegönnt. Er habe weiter monatlich CHF 1'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien für den Unterhalt der Familie sowie ab und zu einen Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten überwiesen und die Familienferien bezahlt. Somit habe der tatsächlich gelebte Beitrag der Parteien an den Unterhalt der Familie nicht der von ihnen vereinbarten Aufteilung entsprochen. Vielmehr habe der Kläger sein Einkommen teilweise für seine eigenen Aktivitäten und Ferien sowie zur Vermögensbildung verwendet, während die Beklagte ihr Einkommen für den Unterhalt der Familie eingesetzt habe. Sie habe somit ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB erbracht und habe deshalb Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

E. 8.1.4 Die Parteien hätten am tt.mm.jjjj geheiratet und sich per tt.mm.jjjj getrennt. Während dieser Zeit habe der Kläger CHF 195'300.00 zur Amortisation der Hypothek verwendet, CHF 43'470.00 (CHF 630.00 pro Monat) auf sein eigenes Sparkonto überwiesen und mindestens CHF 9'000.00 für eigene Ferien verwendet. Die Beklagte habe ihrerseits monatlich CHF 1'000.00 und ab November 2014 CHF 3'700.00 als überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie beigesteuert, was insgesamt CHF 93'300.00 ergebe. Der Kläger habe somit mindestens CHF 247'770.00 entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien für eigene Bedürfnisse bzw. zur Äufnung von Vermögen verwendet, während die Beklagte mit ihrem gesamten Zusatzeinkommen von CHF 93'300.00 mehr als vereinbart an den Unterhalt der Familie

Seite 55/67 beigetragen habe. In Anbetracht dieser Parameter sei die beantragte Entschädigung sachgerecht. Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge von monatlich CHF 630.00 ab Eheschluss der Parteien bzw. CHF 1'000.00 ab November 2014 bis zur Trennung der Parteien, die ihr während dieser Zeit (hypothetisch) zur freien Verfügung hätten stehen sollen, vermöchten den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Sie würden zudem als moderat erscheinen. Demzufolge sei der Beklagten – unter Berücksichtigung der vom Kläger gestützt auf den Eheschutzentscheid (Verfahren ES 2015 413) geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 – antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'800.00 zuzusprechen.

E. 8.2 In der Berufung bringt der Kläger demgegenüber zusammengefasst Folgendes vor (act. 75 Rz 91-102):

E. 8.2.1 Die Vorinstanz begründe den Anspruch der Beklagten mit einem angeblich geleisteten überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Sie rechne der Beklagten einen hypothetisch zur freien Verfügung stehenden Betrag von CHF 630.00 bzw. CHF 1'000.00 pro Monat an, um den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten ihr Einkommen abredewidrig nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sondern vollumfänglich für den Familienunterhalt verwendet worden sei. Dabei ver- kenne sie, dass die Beklagte ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht bewiesen habe, obwohl sie vom Kläger substanziiert bestritten worden seien und der Beklagten der entsprechende Beweis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz unterstelle dem Kläger, dass er die Behauptung der Beklagten, wie sie ihr Einkommen von CHF 1'000.00 pro Monat bzw. später ihr Einkommen als ________ verwendet habe, nicht rechtsgenügend bestritten habe, weshalb die von der Beklagten behauptete Tatsache als wahr zu qualifizieren sei und deshalb darüber kein Beweis zu erheben sei. Damit verfalle die Vorinstanz im Ergebnis in eine unzulässige Beweislastumkehr. Entgegen ihrer Darstellung habe der Kläger die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, während der Kläger habe sparen können, rechtsgenügend bestritten. Somit scheitere die von der Beklagten geltend gemachte, an der Hauptverhandlung auf CHF 26'800.00 reduzierte Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am behaupteten und nicht bewiesenen ausserordentlichen Beitrag der Beklagten und sei deshalb abzuweisen.

E. 8.2.2 Die Rechtsvertreterin des Klägers habe sich an der Parteibefragung und lnstruktionsverhandlung vom 15. November 2018 zu den Ziff. 68.3-68.7 der Klageantwort geäussert und in ihrem Plädoyer (act. 31) ausgeführt, dass die Beklagte ihren Lohn als ________ zur freien Verfügung gehabt habe, während er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Damit habe er bestritten, dass die Beklagte ihr Einkommen für Krankenkasse, Handy, Familienauto, Kleider für die Kinder etc. (also für Familienauslagen) verwendet habe, und gleichzeitig ausgeführt, dass er für die Familienauslagen aufgekommen sei, was wiederum bedeute, dass nicht die Beklagte die Familienauslagen, also z.B. Kleider für die Kinder etc., finanziert habe. Dies habe der Kläger mit der weiteren Äusserung unterstrichen, dass der Beklagten auch das höhere ________gehalt exklusiv zur Verfügung gestanden habe. Damit habe er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung dargelegt, dass die Beklagte ihr Gehalt für sich selber und somit nicht für den Familienunterhalt verwendet habe. Diese Bestreitungen seien genügend bestimmt gewesen, um die Behauptung der Beklagten, sie habe ihren Lohn für den Familienunterhalt verwendet, zu entkräften. Indem die Vorinstanz offenbar noch für jede von

Seite 56/67 der Beklagten behauptete einzelne Auslage eine eigene Bestreitung erwarte, gehe sie zu weit. Die Beklagte habe sich in Ziff. 68.4 der Klageantwort mit dem Hinweis auf die "Kosten für den Lebensunterhalt" begnügt, die sie dann in einer Klammerbemerkung noch rudimentär aufgezählt habe. Der Kläger habe demgegenüber ausgeführt, dass er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Mit "Familienauslagen" und "Kosten für den Lebensunterhalt" hätten sich beide Parteien der gleichen Begrifflichkeit bedient, weshalb die Bestreitung des Klägers rechtsgenügend gewesen sei. Die Beklagte habe in der Klageantwort für ihre Behauptung, wonach sie mit ihrem Lohn von CHF 1'000.00 bzw. ihrem fast dreimal höheren Gehalt als ________ ihre Krankenkasse, ihre Handyrechnung sowie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto und Rechnungen für Autoreparaturen vom Familienauto) bezahlt habe, keinen Beweis offeriert. Als Beweis habe sie lediglich einen Kontoauszug des gemeinsamen Familienkontos (act. 15/47) eingereicht und sich im Weiteren auf Editionsanträge zum gemeinsamen Familienkonto sowie Konti des Klägers beschränkt. Auf das gemeinsame Konto habe jedoch sogar nach Darstellung der Beklagten nur der Kläger Einzahlungen geleistet. Somit sei der eingereichte Kontoauszug des Familienkontos (act. 15/47) als Beweis für die Behauptung der Beklagten, sie habe sich mit ihrem Eigenverdienst am Familienunterhalt beteiligt, von vorneherein untauglich. Die Beklagte hätte für ihre Behauptung Kontoauszüge von ihrem Privatkonto, auf welches die Lohnzahlungen erfolgt seien, einreichen müssen, um zu beweisen, dass sie mit ihrem Lohn die Lebenshaltungskosten der Familie finanziert habe (was bestritten werde). Weiter hätte sie zum Beispiel mittels Kreditkartenbelegen oder Detailnachweisen zu Bankzahlungen oder Bankbezügen beweisen müssen, dass sie ihren Lohn nicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet habe. Auch hätte sie nachweisen müssen, dass sie während der Ehe keine Ersparnisse habe bilden können. All dies habe die Beklagte aber versäumt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im Eheschutzver- fahren (trotz Gütertrennung) freiwillig bereit erklärt habe, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu überweisen. Damit habe er bereits einen überobligatorischen Beitrag geleistet. Für eine weitere Zahlung unter dem Titel von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei kein Platz.

E. 8.2.3 Vorliegend habe die Vorinstanz vom Kläger umfassende Belege angefordert, welche jedoch für die Beweisführung nicht notwendig gewesen seien. Beweisthema hätte der Nachweis der Behauptung der Beklagten sein sollen, ihr Einkommen entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet zu haben. Dazu habe die Beklagte – wie bereits dargelegt – aber keinen Beweisantrag gestellt und auch keine tauglichen Beweise eingereicht. Zudem habe sie die geltend gemachte Forderung nicht rechtsgenügend und rechtzeitig beziffert. Unter diesen Umständen erschienen die von der Vorinstanz verfügten Editionen als unzulässige "Schützenhilfe" für die Beklagte, um deren prozessuales Fehlverhalten bzw. Versäumnisse zu korrigieren. Die Vorinstanz gehe dann noch einen Schritt weiter und halte dem Kläger zu Unrecht vor, die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, nicht rechtsgenügend bestritten zu haben. Die Vorinstanz lege sich den Sachverhalt offenkundig zurecht, um den Anspruch der Beklagten zu bejahen. Die Bestimmungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB seien jedoch nicht dazu da, eine unliebsame Gütertrennung nachträglich zu korrigieren. Sämtliche Ausführungen, wonach der Kläger während der Ehe habe Ersparnisse bilden können, seien somit irrelevant. Eine

Seite 57/67 Ersparnisbildung auf der Seite eines Ehegatten dürfe nicht über Art. 165 Abs. 2 ZGB korrigiert werden. Voraussetzung für die Bejahung von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei ein überobligatorischer Beitrag eines Ehegatten.

E. 8.2.4 Im Ergebnis habe die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Forderung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB nicht substanziiert behauptet und bewiesen, weshalb diese Forderung vollumfänglich abzuweisen sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb auch in diesem Punkt zu korrigieren bzw. aufzuheben.

E. 8.3 Dem hält die Beklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen Folgendes entgegen (act. 79 S. 21-24):

E. 8.3.1 Sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 15/30 und act. 16/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe. In der Klage vom 31. Januar 2018 habe der Kläger lediglich ausgeführt, dass es keine Grundlage für die Forderung der Beklagten gebe, weil die Ehegatten bereits am 16. November 2009 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten. Er habe somit nur ausgeführt, dass der Beklagten in güterrechtlicher Hinsicht keine Entschädigung zustehe. Auf die von ihr gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB geltend gemachte Forderung, die sie in der Klageantwort ausführlich begründet habe, sei er hingegen nie konkret eingegangen. Sodann habe der Kläger in der Klageschrift selber ausgeführt, dass er der Beklagten im Rahmen der Trennung CHF 20'000.00 überwiesen habe, womit er bestätigt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung nicht genügend Geld für die Miete und Einrichtung einer eigenen Wohnung gehabt habe. Dementsprechend habe er auch davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung praktisch keine Ersparnisse gehabt habe, weil sie ihr Einkommen laufend für den Familienunterhalt habe aufbrauchen müssen. In der Eingabe vom November 2018 [act. 31; Plädoyer an der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 15. November 2018] führe der Kläger unter Ziff. 69 ebenfalls keine neuen Argumente an, welche dies entkräften würden. Dasselbe gelte für die Hauptverhandlung, an welcher der Kläger in diesem Punkt keine zusätzlichen Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Kläger nie substanziiert bestritten habe, dass die Beklagte ihr Einkommen in erheblichem Umfang für die alltäglichen Bedürfnisse der Familie verbraucht habe, sei deshalb korrekt.

E. 8.3.2 Aus den vom Kläger mit Eingabe vom 21. Juni 2018 eingereichten Belegen (act. 21/37 und 21/38) könne sogar klar abgeleitet werden, dass der Kläger während des Zusammenlebens bis unmittelbar vor der Trennung sein monatliches Einkommen für die Amortisation der Hypotheken und die Hypothekarzinsen (CHF 3'765.00), für Überweisungen auf sein Sparkonto (CHF 630.00) und Sparen Säule 3 (CHF 350.00), Ferien (CHF 750.00) und Zahlungen auf das gemeinsame Konto für die Familie bis zur Trennung (CHF 11'000.00; act. 21/47) verwendet habe. Der Kläger habe also vor der Trennung der Eheleute einen grossen Teil seines Einkommens (Total rund CHF 5'495.00 pro Monat) für sich zur Seite gelegt, sein Vermögen gemehrt oder für sein persönliches Vergnügen (z.B. Ferien) verbraucht. Es verstehe sich zudem von selbst, dass eine 4-köpfige Familie nicht einmal ihre

Seite 58/67 Grundauslagen (Total CHF 2'500.00) mit dem vom Kläger auf ein gemeinsames Konto der Parteien überwiesenen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat (act. 21/47) habe bestreiten können. Dies lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Differenz von mindestens CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich ihrer Handyrechnungen und Krankenkassenprämien von ihrem damals noch tiefen Einkommen habe bezahlen müssen. Aus dieser Gegenüberstellung sei auch leicht abzuleiten, dass die Beklagte während der Ehe gar keine nennenswerten Ersparnisse habe bilden können und wesentlich mehr zum täglichen Unterhalt der Familie beigetragen habe, als sie verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend habe sie ihren Antrag gestützt auf Art. 165 ZGB hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger geweigert habe, die für die Bezifferung und Begründung des umstrittenen Anspruches relevanten Auszüge seiner auf ihn lautenden Bankkonten für die Dauer des Zusammenlebens vorzuweisen. Die Beklagte habe ihre Ansprüche – so gut wie dies aufgrund der vorliegenden Belege eben möglich gewesen sei – begründet. Die Vorinstanz habe ihr somit zu Recht die beantragte (tief bemessene) Entschädigung von CHF 26'800.00 zugesprochen.

E. 8.4 Die Rügen des Klägers sind begründet.

E. 8.4.1 Allfällige Ansprüche gemäss Art. 165 ZGB sind – wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkte – vom Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 8.1.1). Für allfällige Beiträge im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB trägt vorliegend die Beklagte die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dabei wird – wie für die güterrechtlichen Ersatzforderungen – grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.4.3 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wenn dieser Grundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) anwendbar ist, obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO müssen die Tatsachen grundsätzlich in der Klage bzw. – für die Tatsachen, die der Beklagte darlegen muss – in der Klageantwort behauptet werden. Sie können auch in der Replik und der Duplik vorgebracht werden, wenn ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, oder, wenn es keinen gibt, während der Instruktionsverhandlung zu Protokoll gegeben werden (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder bei Eröffnung der Hauptverhandlung vor den ersten Plädoyers dargelegt werden. Die wesentlichen dargelegten Tatsachen müssen ausreichend begründet sein (Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen), damit einerseits der Beklagte klar sagen kann, welche Tatsachen der Klage er anerkennt oder bestreitet, und damit andererseits das Gericht – ausgehend von den behaupteten Tatsachen in der Klage und den Feststellungen des Beklagten in der Klageantwort – sich ein genaues Bild der von den beiden Parteien zugestandenen oder vom Beklagten bestrittenen Tatsachen machen kann, für die es zur Beweiserhebung übergehen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und anschliessend die entscheidende materiellrechtliche Regel anwenden muss. Die Anforderungen an den Inhalt der

Seite 59/67 Behauptungen und an ihre Präzision hängen einerseits vom materiellen Recht bzw. vom Tatbestand der geltend gemachten Bestimmung und andererseits von der Art ab, wie sich die Gegenpartei im Verfahren geäussert hat: In einem ersten Schritt muss der Kläger die konkreten Tatsachen, die seine Ansprüche rechtfertigen, genügend genau erläutern, damit die Gegenpartei jene bezeichnen kann, die sie bestreitet bzw. bereits ihre Gegenbeweise angeben kann; in einem zweiten Schritt, wenn die Gegenpartei Tatsachen bestritten hat, ist der Kläger gehalten, den Inhalt seiner Behauptungen zu den einzelnen bestrittenen Tatsachen detaillierter offenzulegen, sodass es dem Gericht erlaubt ist, die nötigen Beweismittel zu erheben, um sie zu erläutern und die materiellrechtliche Regel auf den bestimmten Fall anzuwenden. Die Tatsachen müssen in der Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und – für die Tatsachenbehauptungen des Beklagten – grundsätzlich in der Replik bestritten werden, da nur die bestrittenen Tatsachen zu beweisen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine pauschale Bestreitung (contestation en bloc) genügt nicht. Grundsätzlich kann sich die Gegenpartei allerdings damit begnügen, die behaupteten Tatsachen zu bestreiten, da sie nicht die Beweislast trägt und somit grundsätzlich nicht die Pflicht hat, bei der Beweisführung mitzuwirken (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1, 5.2.1, 5.2.1.1 und 5.2.2.1 f. m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 87]).

E. 8.4.2 Wie eben dargelegt, kann die Beklagte eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie den strikten Nachweis für einen ausserordentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie erbracht hat. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beklagte gehen davon aus, dass die Beklagte diesen Nachweis vorliegend nicht erbringen müsse, weil der Kläger die entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend bestritten habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in der Klageantwort im Wesentlichen behauptet, der Kläger habe sie während der Ehe finanziell sehr "kurzgehalten" und das meiste Geld, welches er verdient habe, für Eigengebrauch verwendet (act. 15 Rz 68.3). Sie selber habe von ihrem Lohn, welcher bis zu ihrer Tätigkeit als ________ lediglich CHF 1'000.00 betragen habe, ihre Krankenkasse sowie ihre Handyrechnung bezahlt. Daneben habe sie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, welches sie hauptsächlich gefahren habe, und z.T. Rechnungen für Reparaturen des Familienautos) übernommen (act. 15 Rz 68.4). Sie sei für ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter nicht entschädigt worden, obwohl sie gemäss Art. 164 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf gehabt hätte, einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zu haben. Sie habe mit anderen Worten bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen, als sie aufgrund der Einkommens- und Aufgabenverteilung der Eheleute verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 165 Abs. 2 ZGB). Mithin würden die von ihr zu Unrecht getragenen Kosten mindestens CHF 57'000.00 betragen. Die Beklagte erachte einen Betrag von CHF 650.00 monatlich, der ihr hätte zur (freien) Verfügung stehen müssen, als angemessen. Sie habe demnach Anspruch auf CHF 39'000.00 (CHF 650.00 x 12 Monate x 5 Jahre). Zu diesem Betrag kämen weitere CHF 2'000.00 monatlich hinzu, die der Kläger ab der Tätigkeit der Beklagten als ________ nicht mehr in die Familienkasse einbezahlt, sondern auf sein Hypothekenkonto (Total CHF 18'000.00) einbezahlt habe (act. 15 Rz 68.6). Diese Ausführungen wurden vom Kläger nicht nur an der erstinstanzlichen Parteibefragung vom 15. November 2018 bestritten (vgl. act. 32 Ziff. 25-27). Vielmehr nahm seine

Seite 60/67 Rechtsvertreterin auch an der anschliessenden Instruktionsverhandlung dazu Stellung und behauptete, dass die Beklagte sowohl den Lohn als ________ wie auch das Gehalt als ________ "zur freien Verfügung" bzw. "exklusiv für sich zur Verfügung" gehabt habe (act. 31 Rz 74 und 77). Zudem habe sich die Beklagte entgegen ihren Ausführungen nie über die finanzielle Aufteilung beschwert. Sie habe ja davon profitiert, indem sie keine Rechenschaft über den Verbrauch ihres Gehalts habe ablegen müssen. Die Bezifferung des Betrages von CHF 650.00 sei sodann nicht nachvollziehbar; die Beklagte erkläre nicht, wie sie auf diese Zahl komme (act. 31 Rz 75 f.). Damit hat der Kläger klar geäussert, dass er den Wahrheitsgehalt der gegnerischen Behauptungen infrage stellt. Zudem hat er die Behauptungen der Beklagten zu den tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht bloss pauschal, sondern so konkret bestritten, dass die Beklagte wissen konnte, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie eingehender hätte substanziieren und beweisen müssen (vgl. BGE 144 III 433 E. 2.6 m.H.). Dies hat die Beklagte an der Instruktionsverhandlung nicht getan (vgl. act. 32 S. 11 f.). Nachdem zuvor bereits ein erster Schriftenwechsel stattgefunden hatte und die Parteien bei der Vorladung zur Instruktionsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass diese der Ergänzung des Sachverhalts diene (Art. 226 Abs. 2 ZPO) und anschliessend neue Tatsachen und Beweismittel nur noch in den Schranken von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien (vgl. act. 24 S. 2), trat mit der Instruktionsverhandlung der sog. Aktenschluss ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 sind daher verspätet, zumal sie nicht dargelegt hat, dass es sich dabei um echte Noven bzw. um unechte Noven handelte, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher habe vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 ZPO).

E. 8.4.3 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 5/30 und 15/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe (vgl. vorne E. 8.3.1). Dies wird vom Kläger indes zu Recht bestritten (vgl. act. 82 Rz 128). Zum einen betrifft die Kredit- kartenabrechnung vom 11. Juli 2017 die Rechnungsperiode vom 12. Juni bis 11. Juli 2017, d.h. eine Periode nach der Trennung der Parteien, und weist ein Total der Transaktionen von CHF 169.00 aus (act. 5/30). Damit wird der Beweis für die von der Beklagten behaupteten Beiträge offenkundig nicht erbracht. Zum anderen stammt der von der Beklagten eingereichte Kontoauszug für die Zeit vom 11. Mai bis 10. Juni 2015 zwar aus einer Periode vor der Trennung. Er betrifft jedoch das gemeinsame Konto der Parteien bei der ________ und vermag daher ebenfalls nicht zu belegen, in welchem Umfang das Einkommen der Beklagten für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Dies gilt umso mehr, als die einzige ausgewiesene Gutschrift von CHF 1'000.00 auf eine Vergütung des Klägers vom 29. Mai 2015 zurückgeht (act. 15/37). Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Beklagte einen Beitrag an den Familienunterhalt geleistet haben soll, indem der Kläger monatliche Zahlungen für die Amortisation von auf seiner Liegenschaft lastenden Hypotheken leistete. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Kläger das "meiste Geld", das er verdiente, "für Eigengebrauch verwendet" hat (vgl. vorne E. 8.3.2). Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, welche Beiträge die Beklagte an den Unterhalt der Familie geleistet hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Beklagten, dass sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien keine Ersparnisse (mehr) gehabt habe: Solange und

Seite 61/67 soweit die Beklagte ihre bestrittenen Auslagen für die Familie nicht nachgewiesen hat, ist dieser Umstand nicht zum Beweis geeignet, kann sie doch ihren Lohn durchaus auch für andere Zwecke verwendet haben. Wie der Kläger sodann zu Recht bemerkt, wäre die Beklagte durchaus in der Lage gewesen, mit Auszügen ihrer eigenen Bankkonten und umfassenden Kreditkartenabrechnungen die von ihr behaupteten Beiträge zu belegen, was sie indessen versäumt hat. Schliesslich vermag ihr auch nicht zu helfen, dass sie die geltend gemachte Entschädigung als "tief bemessen" erachtet (vgl. vorne E. 8.3.2): Nur weil sie weniger verlangt, als ihr angeblich zusteht, ist der geltend gemachte Anspruch nicht ausgewiesen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden strikten Beweis für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat ihr daher fälschlicherweise eine Forderung von CHF 26'800.00 zugesprochen. Demzufolge ist in Gutheissung der Berufung das Begehren der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Entscheids entsprechend zu ändern. 9. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das erst- und das zweitinstanz- liche Verfahren zu befinden. In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz diesbezüglich vor, sie habe nicht nur die Verfahrenskosten falsch ermittelt, sondern diese auch zu Unrecht vollumfänglich dem Kläger auferlegt (vgl. act. 75 Rz 103-108). 9.1 Zu den Prozesskosten hielt die Vorinstanz Folgendes fest: 9.1.1 Die Prozesskosten seien in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Habe keine Partei vollständig obsiegt, so würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliege der Kläger in den wesentlichen strittigen Punkten (Obhut, Unterhaltsbeiträge und die damit zusammenhängende Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten, Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB). Ihm seien deshalb die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 69 E. 16). 9.1.2 Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO betrage die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, soweit nicht güterrechtliche Ansprüche über CHF 100'000.00 geltend gemacht würden (§ 13 Abs. 1 und 3 KoV OG). Vorliegend hätten nur güterrechtliche Ansprüche von CHF 57'000.00 (später reduziert auf CHF 26'800.00) im Streit gestanden. Aufgrund des dennoch umfangreichen Verfahrens erscheine vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als angemessen (act. 69 E. 16.1). 9.1.3 Der Kläger habe der Beklagten sodann die Parteikosten zu ersetzen. Stünden keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so sei das Grundhonorar für die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es betrage in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Zudem könne ein Zuschlag gewährt werden, wenn für das Verfahren zusätzliche Verhandlungen stattgefunden hätten (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Das vorliegende Verfahren sei nicht als rechtlich schwierig zu bezeichnen; aufgrund der diversen Eingaben (inkl. Edition von Belegen), der Änderung der Rechtsprechung während des Verfahrens und der extensiv ausgetragenen Streitpunkte zwischen den Parteien sei es jedoch zeitlich aufwändig gewesen. Zudem habe ein doppelter Schriftenwechsel, eine

Seite 62/67 Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (an welcher die Beklagte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei) sowie die Hauptverhandlung stattgefunden, wofür ein Zuschlag zu gewähren sei. Das Honorar sei somit für das ganze Verfahren auf gesamthaft CHF 15'000.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Pauschalauslagen von 3 % des Honorars (CHF 450.00; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die MWST (CHF 1'155.00; § 25a AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 16'605.00 ergebe (act. 69 E. 16.2). 9.2 Zur Höhe der Gerichtskosten bringt der Kläger in der Berufung vor, dass der "Instruktionsrichter" beim Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss (Verfahren ES 2018 501; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2) noch von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der (einfache) Schriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen. Danach seien – wie in jedem Scheidungsverfahren üblich – noch eine Parteibefragung mit lnstruktionsverhandlung sowie die Hauptverhandlung durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen in E. 16.2 des angefochtenen Entscheids habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch sei der Schriftenwechsel weder umfangreich (Klageschrift: 24 Seiten mit Deckblatt; Klageantwort: 30 Seiten mit Deckblatt) noch komplex gewesen. Das einzig aufwändige am vorliegenden Verfahren sei die Verfahrensdauer gewesen, die nicht dem Kläger angelastet werden könne, für ihn jedoch sehr belastend ge-wesen sei. Hinzu komme, dass die Beklagte an der "Parteibefragung mit Instruktionsverhandlung" nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Das "Editionsverfahren" sei weder für das Gericht noch für die Beklagte derart aufwendig gewesen, dass dies [im Vergleich zum Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss] eine Verdreifachung der Gerichtskosten rechtfertigen würde, zumal sich weder die Vorinstanz noch die Beklagte mit den eingereichten Belegen auseinandergesetzt hätten. Zudem habe es sich beim "Editionsverfahren" zum grössten Teil um unnötige "Schützenhilfe" für die Beklagte gehandelt, die es versäumt habe, den Anspruch gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB rechtzeitig substanziiert zu behaupten und zu belegen. Dieser Aufgabe habe sich dann das Gericht angenommen und versucht, die Beweislast mittels einer unzulässigen Umkehr sowie entsprechender Editionsverfügungen dem Kläger aufzuerlegen, um der Beklagten einen Betrag gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB zusprechen zu können (act. 75 Rz 103-105). 9.3 Demgegenüber wird die Höhe der Gerichtskosten von der Beklagten nicht beanstandet (vgl. act. 79 S. 24). 9.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Gerichtskosten ausgesprochen knapp begründet hat und sich ihre Motive vornehmlich den Erwägungen zur Parteientschädigung entnehmen lassen (vgl. vorne E. 9.1.2 f.). Dennoch ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Gründen: Dass der Einzelrichter im (summarischen) Verfahren betreffend Parteikostenvorschuss von einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 ausgegangen ist, trifft zu. Dabei handelte es sich indessen bloss um eine Schätzung, die auf der verfahrenseinleitenden Verfügung im Scheidungsverfahren vom 3. August 2017 (act. 2) beruhte (vgl. act. 6 E. 5.2 S. 6 im Verfahren ES 2018 501). Daran ist das Scheidungsgericht im Endentscheid offenkundig nicht gebunden. Im Weiteren hat der Referent im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zwar (u.a.) die Edition diverser Kontoauszüge seit dem 1. November 2009 und Belege hinsichtlich der

Seite 63/67 Kosten der Reise in die USA im Jahr 2015 und Kreditkartenabrechnungen von November 2009 bis August 2015 verlangt (vgl. act. 18 Dispositiv-Ziff. 3.2 a.E.). Damit wurde das Verfahren indessen nicht unnötig aufgebläht, zumal sich der Kläger in der Folge grösstenteils weigerte, diese Urkunden zu edieren (vgl. act. 21). Daher erstaunt auch nicht weiter, dass sich die Vorinstanz und die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt haben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger eine Klage mit einer Kurzbegründung einreichte, zu der die Beklagte Stellung nahm, wobei beide Parteien bereits zahlreiche Belege einreichten. An der anschliessenden Einigungsverhandlung konnten die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden, worauf der Kläger eine einlässliche Klagebegründung und die Beklagte eine relativ umfangreiche Klageantwort einreichten. Darauf folgten eine Editionsverfügung, die Anhörung der Kinder, die Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung sowie die Edition weiterer Urkunden, bevor am 30. Oktober 2019 die Hauptverhandlung stattfand und die Vorinstanz am 29. April 2020 einen 54-seitigen Entscheid erliess. Bis dahin hatten der Kläger insgesamt 76 Urkunden und die Beklagte insgesamt 87 Urkunden eingereicht und darüber hinaus zahlreiche weitere Beweisanträge gestellt. Abgesehen davon mag es zwar zutreffen, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot. Es wurde jedoch von beiden Parteien – wie dann auch das vorliegende Berufungsverfahren – erbittert geführt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren "dennoch umfangreich" gewesen sei und vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als angemessen erscheine (act. 69 E. 16.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich allerdings offenbleiben, hat doch der Kläger lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids verlangt. Einen Antrag in der Sache hat er indessen nicht gestellt und insbesondere auch nicht beziffert, auf welchen Betrag die Entscheidgebühr nach seiner Auffassung reduziert werden müsste. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht der Begründung entnehmen, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal es sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3; 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Urteil des Obergerichts Zürich PF11013 vom 21. Juni 2011 E. 2 f.). 9.5 Dessen ungeachtet hat das Obergericht, welches in wesentlichen Punkten einen neuen Entscheid trifft, auch über die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal der Kläger das Urteil des Kantonsgerichts auch in diesem Punkt explizit angefochten hat (vgl. act. 75 Rz 107 f.). 9.5.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"- Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 m.w.H.).

Seite 64/67 9.5.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass beide Seiten nur teilweise obsiegen bzw. unterliegen, wobei der Kläger im Ergebnis letztlich überwiegend obsiegt. Dies ist jedoch vor allem darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren seine Rechtsprechung im Familienrecht in mehreren in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatzentscheiden ganz erheblich geändert hat. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren in wesentlichen Belangen der Offizialmaxime untersteht, was es dem Kläger erst ermöglich hat, mit der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) die Berufung abweichend von seinen ursprünglichen Anträgen praktisch neu aufzusetzen (vgl. vorne E. 4.5.3) und mit den neu gestellten Begehren überwiegend durchzudringen. Unter diesen Umständen ist sein Obsiegen stark zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die Gerichtskosten für das erstinstanzliche, sondern auch diejenigen für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 107 ZPO N 5 m.H.). Zugleich sind die Parteikosten für beide Verfahren wettzuschlagen. Mithin sind die Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Die Rügen, die der Kläger mit Bezug auf die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung erhebt (vgl. act. 75 Rz 106), werden damit gegenstandslos, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9.6 Abschliessend ist noch über die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. Wie aufwändig dieses hochstreitige Verfahren war, ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten sowie dem vorliegenden Urteil. Angesichts dieses von den Parteien gleichermassen verursachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung der zur Hauptsache geschlagenen Kosten für das Massnahmeverfahren (vgl. act. 147) ist es angemessen, den Kostenrahmen gemäss § 13 Abs. 1 KoV OG auszuschöpfen (§ 3 KoV OG) und die Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 10'000.00 festzusetzen. Diese Gebühr ist – wie bereits erwähnt – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2, Ziff. 2.2 Abs. 1, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 Abs. 1-3, Ziff. 3, Ziff. 4.1 sowie Ziff. 8 und 9 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 (Verfahren A1 2017 49) aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen kursiv): "2.1 Die aus der Ehe hervorgegangen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geboren tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Kinder werden unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung gestellt. Es wird festgehalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet.

E. 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids CHF 26'800.00 zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2020 25 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 21. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm.jjjj, von ________, wohnhaft in ________, AHV-Nummer ________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, geb. tt.mm.jjjj, von ________, wohnhaft in ________, AHV-Nummer ________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020)

Seite 2/67 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die gemeinsamen Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung belassen. Es wird festgestellt, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Erfolgt der Betreuungswechsel nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab. Während den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt: – in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; – über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am

1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; – über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und die Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an Auffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die

Seite 3/67 Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht. Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 2.5 Die Beklagte wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 114.00; ab 01. August 2025: CHF 155.00; ab 01. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 207.00; Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 92.00; ab Erreichen des 10. Altersjahres: CHF 118.00; ab 01. August 2025: CHF 160.00; ab 01. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 211.00. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien für E.________ und F.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 4.1 Der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'800.00 durch den Kläger wird abgewiesen." 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Seite 4/67 "[2.1-2.4 wie im Hauptbegehren] 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 172.00; ab 01. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 200.00; Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 169.00; ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 195.00. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien für E.________ und F.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. [Ziff. 3 und 4.1 wie im Hauptbegehren]" 3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive Neuverteilung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung bzw. die in der Berufungsschrift vom 03.06.2020, in der Berufungsreplik vom 21.10.2020 und in den Eingaben vom 27.01.2021 und 14.03.2022 gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 (A1 2017 49) sei vollumfänglich zu bestätigen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden (angepassten) Anträge für die Zeit ab 01.01.2021: 2. Im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 seien die Ziffern 2.1 Abs. 2, 2.2 Abs. 1, 2.5 und 3 wie folgt zu ändern: "2.1 Abs. 2: Den Parteien wird die geteilte (alternierende) Obhut für die Kinder zugeteilt. 2.2 Abs. 1: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Seite 5/67 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.2021 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:

– ab dem 01.01.2021 bis am 31.08.2022: CHF 1'274.95 für E.________ und CHF 1'121.35 für F.________

– ab dem 01.09.2022 bis zum 31.08.2025: CHF 1'274.95 für E.________ und CHF 1'209.35 für F.________

– ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028: CHF 1'075.90 für E.________ und CHF 1'017.95 für F.________

– ab dem 01.09.2028 bis mind. zum 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 843.85 für E.________ und CHF 794.65 für F.________ Diese Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2021 bis zum 31.08.2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'149.95 und ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 565.95 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. 2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) hielt die Einzelrichterin am Kantonsgericht fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Im Weiteren wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 2.3). Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder

Seite 6/67 monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 3'500.00 (CHF 1'000.00 pro Kind sowie CHF 1'500.00 für die Beklagte) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). 3.1 Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage ein (act. 1). In der Stellungnahme vom 31. August 2017 beantragte die Beklagte ebenfalls die Scheidung (act. 5). Nach der erfolglosen Einigungsverhandlung vom 16. November 2017 reichte der Kläger mit Eingabe vom 31. Januar 2018 die begründete Scheidungsklage ein (act. 12), welche die Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2018 beantwortete (act. 15). Mit Beweisentscheid vom 18. Mai 2018 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Ausserdem wurde die Anhörung der beiden Kinder angeordnet (act. 18). 3.2 Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Dieses Gesuch wies der zuständige Einzelrichter mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 ab (Verfahren ES 2018 501). 3.3 Das Gespräch mit E.________ und F.________ fand am 17. August 2018 statt (act. 23). Am

15. November 2018 wurden die Parteien persönlich befragt. An der anschliessenden Instruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Sachverhalt in je zwei mündlichen Vorträgen zu ergänzen (act. 24, 31 und 32). Mit Beweisentscheiden vom 25. bzw. 31. Juli 2019 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen (act. 49 und 51). 3.4 Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 63). 3.4.1 An dieser Verhandlung stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 60 und 62): 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder seien unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: – Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. – In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut. – Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl zu Ostern zu betreuen.

Seite 7/67 – Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf eigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. – Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des Schulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt. 5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 7. Die Eltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkassenprämien, Alltagsbekleidung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kommunikation etc.) zu bezahlen. 8. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 771.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 899.00 Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 783.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 891.00 9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 12. Es sei das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder das zu Eigentum erhält, was auf seinen Namen lautet oder sich in seinem Besitz befindet. 14. Die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf E.________s Sparkonto (IBAN ________) bei der ________ (Bank) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen.

Seite 8/67 15. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Sparkonto von E.________ (IBAN ________) bei der ________ (Bank) zu saldieren und das Guthaben auf E.________s Konto Nr. ________ bei der ________ (Bank) zu überweisen. 16. Darüber hinausgehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten. 3.4.2 Demgegenüber liess die Beklagte an der Hauptverhandlung folgende Anträge stellen (act. 61): 1. Es sei die am tt.mm.jjjj in ________ geschlossene Ehe zwischen A.________ (Kläger) und C.________ (Beklagte) gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch zu empfangen: – jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei diese Regelung auch während der Schulferien gelten soll; – folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – fallen die Betreuungswochenenden des Vaters auf folgende Feiertage, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung wie folgt: Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; Auffahrt: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Pfingsten: Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; Fronleichnam: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; den 24. Dezember verbringen die Kinder immer gemeinsam bei der Mutter und wechseln am

25. Dezember von 09.30 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, zum Vater; – während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate in Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor dem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn möglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich. 3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten anzurechnen.

Seite 9/67 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt sei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres: – Bar-Unterhalt von CHF 1'200.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Ab Erfüllung des 10. Altersjahres bis zur Erfüllung des 18. Altersjahres und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: – Bar-Unterhalt von CHF 1'500.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache, je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2028 CHF 805.40 pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Die während der Ehe geäufneten Alters-, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO, berechnet per 2. August 2017 (Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage), hälftig zu teilen. Die Pensionskasse (bei welcher der Kläger aktuell versichert ist), sei gestützt auf Art. 122 ZGB/ Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Vorsorgekonto lautend auf den Kläger den Betrag von CHF 35'788.35 zuzüglich Zins ab 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs- Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9. Es sei der Kläger anzuweisen, alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers. 3.5 Am 29. April 2020 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 69; Verfahren A1 2017 49):

Seite 10/67 1. Die von den Parteien am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag,12.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Folgt die Betreuung nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab. Während den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt: – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut; – über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; – über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und die Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an Auffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht. Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.

Seite 11/67 2.3 Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2015 (ES 2015 413) errichteten Beistandschaften für die Kinder E.________ und F.________ werden aufgehoben. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten angerechnet. 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten

18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – bis zum 31. August 2022: CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ – ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht: CHF 1'400.00 für E.________ und CHF 1'400.00 für F.________ Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2020 = 101.7 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. August 2022 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 434.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Die ________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. ________), den Betrag von CHF 35'785.80 zuzüglich Zins ab dem 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen.

Seite 12/67 6. Der Kläger wird verpflichtet, auf erstes Verlangen alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ aus der Solidarschuldnerschaft entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird vom Kläger nachgefordert. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'605.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] 4.1 Dagegen reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Dabei verlangte er im Wesentlichen, dass die Kinder unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu stellen und ihm wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen seien. Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für E.________ und für F.________ seien auf CHF 924.00 bzw. CHF 917.00 herabzusetzen (je bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; für F.________ ab Erreichen des

10. Altersjahres). Zudem sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Schliesslich sei der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'000.00 abzuweisen (act. 75). 4.2 In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 79). 4.3 In der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 hielt der Kläger an dem in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (act. 82). 4.4 Mit Noveneingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) teilte der Kläger mit, dass der Vater der Beklagten, der Eigentümer einer Liegenschaft (GS-Nr. ________, Gemeinde ________; nachfolgend: Liegenschaft in G.________) gewesen sei, in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.jjjj verstorben sei. Dessen gesetzliche Erben seien einzig die Beklagte und deren Mutter. Gestützt auf Art. 457 und Art. 462 Ziff. 1 ZGB betrage der gesetzliche Erbteil der Beklagten

Seite 13/67 die Hälfte des Nachlasses. Mithin stünden ihr 50 % der Mieterträge und damit mutmasslich ca. CHF 3'000.00 pro Monat zu. Die Beklagte sei daher aufzufordern, die Abrechnungen betreffend diese Liegenschaft für die Jahre 2019 und 2020 sowie sämtliche Beilagen (inkl. Mietverträge mit den aktuellen Mietern) und die Steuererklärungen der Eltern der Jahre 2019 und 2020 einzureichen (act. 86). 4.5 Noch vor Ablauf der Frist, die der Beklagten für die Einreichung der Berufungsduplik und einer Stellungnahme zur Noveneingabe vom 14. Januar 2021 angesetzt worden war (act. 87), reichte der Kläger am 27. Januar 2021 (Aufgabedatum: 2. Februar 2021) eine weitere Eingabe ein. Darin änderte er sein Rechtsmittelbegehren und verlangte eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit, d.h. (neu) wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zugleich beantragte er primär, die Beklagte sei zu verpflichten, Beiträge an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen; für F.________ seien die Beiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 106.00 und ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 134.00 festzulegen. Im Übrigen hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 90). 4.6 In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2021 stellte der Kläger zudem ein Gesuch um Erlass "vorsorgliche[r] Massnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Scheidungsnebenfolgen". Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2) seien abzuändern. Namentlich sei die Regelung der Obhut – insbesondere die dem Kläger zu gewährende Betreuungszeit – an die in der Hauptsache neu gestellten Begehren (act. 90) anzupassen. Im Weiteren sei auch die Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021 zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ monatlich CHF 121.00 und an denjenigen von F.________ monatlich CHF 105.00 (je zuzüglich der Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (act. 91; s. dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.7 In der Berufungsduplik vom 1. März 2021 beantragte die Beklagte, die vom Kläger in der Berufungsreplik gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 sei "vollumfänglich zu bestätigen". Zugleich stellte sie indessen Antrag auf eine Änderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 dieses Entscheids und verlangte, die vom Kläger an den Barunterhalt von E.________ und F.________ zu leistenden Beiträge seien zu erhöhen, und zwar auf CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ bis zum 31. Dezember 2020, auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'245.75 für F.________ ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022 und auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'445.75 für F.________ ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 398.55 zu bezahlen (act. 93).

Seite 14/67 In einer separaten Eingabe vom selben Tag nahm die Beklagte ausserdem zum Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte im Wesentlichen, die Begehren des Klägers seien abzuweisen. Gleichzeitig stellte aber auch sie einen Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) und verlangte, dass der Kläger mit Wirkung ab 2. Februar 2021 zu verpflichten sei, monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'181.75 (CHF 1'499.40 für E.________ und CHF 1'307.60 für F.________ sowie CHF 374.75 für die Beklagte) zu bezahlen (act. 94; s. auch dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.8 Zu den Eingaben der Beklagten vom 1. März 2021 nahm der Kläger im Rahmen des Replikrechts am 31. März 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte er die von ihm gemäss Verfügung vom 3. März 2022 (act. 95) zu edierenden Urkunden ein (act. 98). Dazu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 vernehmen (act. 101), zu welcher sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 14. Juni 2021 äusserte (act. 103). Am 17. August 2021 reichte er zudem seine Steuerklärung für das Jahr 2020 ein (act. 105). 4.9 Mit Beweisverfügung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen. Zudem wurden die Anhörung von E.________ und F.________ sowie eine Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (zur freien Erörterung des Streitgegenstands und mit dem Versuch einer Einigung) angeordnet (act. 107). 4.10 Der Editionsverfügung kamen die Parteien mit Eingaben vom 14., 18. und 22. Oktober 2021 nach (act. 109 und 110 [Kläger] sowie act. 113 [Beklagte]). 4.11 Die Anhörung von E.________ und F.________ wurde am 25. November 2021 durchgeführt (act. 118a). 4.12 Die Parteibefragung fand am 14. Dezember 2021 statt. Die an der anschliessenden Instruktionsverhandlung geführten Einigungsgespräche blieben ergebnislos (act. 119). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vaters sowie diverse Urkunden betreffend die Liegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120). Daraufhin reichte die Beklagte am 26. Januar 2022 einen notariell beglaubigten Erbteilungs- und Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2021 im Nachlass ihres Vaters H.________ sel. ein (act. 125/43; nachfolgend: Erbteilungs- und Darlehensvertrag). Erläuternd hielt die Beklagte fest, dass in diesem Vertrag für die Liegenschaft in G.________ aufgrund einer aktuellen Schätzung ein Verkehrswert von CHF 2'240'000.00 eingesetzt worden sei. Ihr Erbteil belaufe sich auf CHF 428'720.00; in eben dieser Höhe habe sie ihrer Mutter ein Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % pro Jahr gewährt (act. 142). 4.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sowohl im Berufungsverfahren wie auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen innert Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.

Seite 15/67 In der Eingabe vom 14. März 2022 (Aufgabedatum) liess der Kläger mit Bezug auf das Hauptverfahren das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens hielt er an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 129). Mit Eingabe vom 30. März 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 130). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag modifizierte sie zudem ihre Anträge im Massnahmeverfahren (act. 131). 4.15 In der Folge nahmen beide Parteien das ihnen zustehende Replikrecht wahr, wobei sie in ihren Eingaben vom 29. April 2022 (act. 133 [Beklagte]) und vom 2. Mai 2022 (act. 134 und 135 [Kläger]) je an ihren Standpunkten festhielten. 4.16 Zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2022 reichte der Kläger am 19. Mai 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 138), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 äusserte (act. 141). 4.17 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 4.2, 5, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April 2020 sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. 2. Bevor auf die Begründung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Rügen und Einwendungen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schrift- lichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wird der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht, unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die

Seite 16/67 Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime. In Bezug auf den Kindesunterhalt kommen unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime ist eine Klageänderung – entgegen Art. 317 Abs. 2 ZPO – sodann jederzeit und uneingeschränkt möglich; an die geänderten Anträge ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Da vorliegend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sind, besteht insofern eine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt, als das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (vgl. hinten E. 5-7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 317 ZPO N 6 und 19 m.H.). 2.3 In der Berufungsantwort beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. An diesem Begehren hielt sie auch in der Berufungsduplik fest, stellte aber ihrerseits Anträge auf eine Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 des angefochtenen Entscheids, wobei sie ihre diesbezüglichen Begehren in der abschliessenden Stellungnahme vom 30. März 2022 noch modifizierte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2, 4.7 und 4.14). Soweit die Beklagte damit verlangt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Klägers abzuändern, handelt es sich im Grunde genommen um eine Anschlussberufung, auf die zufolge Verspätung nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 313 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 313 ZPO N 26). Die Scheidungsklage ist jedoch eine sog. doppelseitige Klage (actio duplex), die sich dadurch charakterisiert, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (vgl. Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 290 ZPO N 2 m.H.; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 290 ZPO N 5). Daher muss es – soweit die Offizialmaxime auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6) – der Beklagten ebenfalls möglich sein, ihre Anträge jederzeit und unbeschränkt zu ändern, wobei auch diese Anträge für das Gericht nicht bindend sind (vgl. vorne E. 2.2). Abgesehen davon ist es zulässig, in der Berufungsantwort nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel vorzutragen; das Novenrecht ist folglich nicht an die Erhebung einer eigenständigen Berufung oder an eine Anschlussberufung geknüpft. Sodann ist es der (Berufungs-)Beklagten ebenfalls erlaubt, die erstinstanzlichen Erwägungen zu kritisieren;

Seite 17/67 dementsprechend kann sie sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur (Art. 310 ZPO) in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nachteilig sein könnten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 312 N 12 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich ist der Offizialgrundsatz nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 10 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Abgesehen vom nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), für den die Verhandlungsmaxime gilt, sind demnach die von der Beklagten gestellten Anträge grundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Im Ergebnis spielen sie – wie nachfolgend darzulegen ist – allerdings keine Rolle. 3. Der Kläger verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids, beantragt diesbezüglich aber lediglich eine Abänderung von Abs. 2, der die Obhut betrifft. Den Entscheid, die Kinder E.________ und F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (Abs. 1), hat er – ebenso wie die Beklagte – nicht angefochten. Die Vorinstanz folgte in diesem Punkt den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Sie verwies auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung und konstatierte zwar einen anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern, der ihre Kommunikation und Entscheidfindung in Kinderbelangen einschränke (vgl. hinten E. 4.1.3 f.). Im Ergebnis erachtete sie diesen Konflikt jedoch mit zutreffender Begründung nicht als derart schwerwiegend, dass er die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde (vgl. act. 69 E. 4). Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen. 4. Nach wie vor streitig ist die Obhut über die Kinder, welche die Vorinstanz der Mutter zugeteilt hat (act. 68 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2). 4.1 Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 69 E. 5): 4.1.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regle das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei diesem Entscheid das Recht des Kindes berücksichtige, regelmässige persön- liche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziere sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Das Gericht habe stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspreche, auch wenn ein entsprechender Antrag fehle oder sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetze. Der Entscheid über eine alternierende Obhut sei mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher dürfe die

Seite 18/67 alternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall bzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden könnte. Vielmehr sei im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). 4.1.2 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden könne, sei als erstes Kriterium erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen würden als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsehe, sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, betrage doch der Betreuungsanteil des Klägers höchstens 30 %, während die Beklagte rund 70 % der Betreuungsleistung erbringe. Unter diesen Umständen könne von alternierender Obhut nicht die Rede sein. Zudem sei fraglich, ob der Kläger unter den gegebenen Umständen tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern pflegen könne, damit seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick auf die alternierende Obhut sinnvoll erscheine. 4.1.3 Im Weiteren seien zwar beide Parteien erziehungsfähig. Gegen eine alternierende Obhut spreche jedoch ihre mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Sie würden nach ihrer übereinstimmenden Darstellung lediglich per E-Mail kommunizieren und der Kläger verweigere – ausser im Notfall – Telefongespräche mit der Beklagten. Die von den Parteien geführten E-Mail-Konversationen würden zudem zeigen, dass sie nicht in einem persönlichen Austausch stünden, selbst wenn ein mündlicher direkter Dialog unter den Eltern für das Kindeswohl wichtig wäre. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot erteilt und zeitweise auch ihre Telefonnummer gesperrt habe, womit persönliche Besprechungen zwischen den Parteien faktisch verunmöglicht würden. Offenkundig habe der Kläger gar kein Interesse daran, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und über Kinderbelange in direktem Gespräch unter vier Augen zu diskutieren. Nach Darstellung der Parteien hätten sie am Ende zwar immer eine Lösung finden können. Die Beklagte habe dazu jedoch ausgeführt, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden Kinder – jeweils nachgegeben habe, was der Kläger nicht bestritten habe. Diese eben beschriebene "Lösungsfindung in Kinderbelangen" habe in der Vergangenheit auch immer wieder dazu geführt, dass in Konfliktsituationen häufig Drittpersonen bzw. das Gericht involviert worden seien, und zwar selbst dann, wenn es bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nur um "kleinere Unstimmigkeiten" (wie beispielsweise den Erwerb und die Reinigung der Kinderkleider, die Bezahlung der ________therapiekosten von E.________, die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl von Therapien oder die Freizeitgestaltung der Kinder) gegangen sei. Diese Konflikte beträfen einen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Parteien teilweise sogar die Kinder selber in den Konflikt einbezogen hätten. Der Kläger bringe zwar vor, die Parteien würden sich überlegen, externe Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein solle. Dieses Vorgehen sei sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Es mute aber seltsam an, dass der Kläger dies erst an der

Seite 19/67 Hauptverhandlung zum Thema gemacht habe, nachdem die vorgenannten Probleme schon seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestünden und wohl viel eher mit Hilfe von geschulten Drittpersonen einer Lösung hätten zugeführt werden können. Dem Wohl der Kinder sei aber auch abträglich, wenn selbst bei alltäglichen Themen und kleineren Absprachen immer zuerst eine Drittperson beigezogen werden müsse, bevor ein endgültiger Entscheid gefällt werden könne. Die eingereichten Akten und das Verhalten der Parteien in den gerichtlichen Verfahren würden somit zeigen, dass die Kommunikations- und die Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange deutlich gestört gewesen seien und dieser Zustand unverändert andauere. 4.1.4 Für die Anordnung einer alternierenden Obhut fehle es vorliegend somit einerseits am Betreuungsanteil des Klägers von mindestens 1/3. Andererseits seien die Parteien nicht fähig (gewesen), in Kinderbelangen regelmässig zusammenzuarbeiten mit der Folge, dass die Kinder im Szenario einer künftigen alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, die ihren Interessen offenkundig zuwiderlaufen würde. Sowohl dem Anliegen der Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuungszeiten als auch dem Wunsch der Kinder, den Vater weiterhin regelmässig zu sehen, könne vorliegend mit einem erweiterten Besuchsrecht angemessen Rechnung getragen werden. Damit werde auch die soziale Einbettung und Weiterführung der bisherigen Betreuung gewahrt, ohne dass die Kinder dem grösseren Konfliktpotential ausgesetzt seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entspreche die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte dem Kindeswohl daher am besten. Die Obhut über die Kinder E.________ und F.________ sei deshalb bei der Beklagten zu belassen. 4.2 In der Berufung vom 3. Juni 2020 und der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 warf der Kläger der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe seinen Betreuungsanteil falsch berechnet. Bei richtiger Betrachtungsweise betrage dieser Anteil 35,77 %, womit der von der Vorinstanz geforderte 1/3 der Betreuungszeit ohne Weiteres erfüllt sei. Ausserdem würden die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". In Konfliktsitua- tionen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur Hauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien teilweise veraltet oder zeigten eben auf, dass die Parteien schlussendlich eine Lösung gefunden hätten. Somit bestehe auch diesbezüglich kein Grund, die alternierende Obhut zu verweigern. Abgesehen davon halte auch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung bisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe. Dennoch nehme sie dem Kläger alle zwei Wochen die Betreuung am Freitagnachmittag (wenn kein Besuchswochenende anstehe) weg, was sie nicht nachvollziehbar begründe. Sodann gehe es dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil für sich zu beanspruchen, sondern die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten. Sonst könnte er der Beklagten ebenso gut vorwerfen, sie begehre möglichst hohe Betreuungsanteile, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Anders als die Beklagte, die ihre Anträge auf die Betreuungszeiten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zuungunsten des Klägers angepasst habe, habe der Kläger im Sinne der Stabilität und Kontinuität die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung verfolgt, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 75 Rz 21 ff., 37 [S. 16] und 32-24 [S. 17 f.]; act. 82 Rz 33 f. und 42).

Seite 20/67 4.3 Kurze Zeit später gab der Kläger diesen Standpunkt allerdings auf und stellte in der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) sowie im Gesuch vom 2. Februar 2021 (act. 91) neu den Antrag, dass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei – ungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei

– in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten. Er könne von zuhause aus arbeiten und sei weitgehend flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung. Die Möglichkeit, im Home- office zu arbeiten, sei zudem nicht an die Pandemie geknüpft, sondern werde auch weiterhin bestehen. Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen. Diesem Wunsch sei aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder besondere Bedeutung beizumessen. Die Kinder seien in diesem Zusammenhang vom Gericht nochmals anzuhören, da die Anhörung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren bereits 2,5 Jahre zurückliege. Weiter komme es zwischen der Beklagten und E.________ in letzter Zeit zunehmend zu Auseinandersetzungen, wobei die Beklagte in diesen Situationen nicht selbständig Abhilfe schaffen könne. Die Anpassung der Betreuungsregelung (d.h. mit einem zusätzlichen Betreuungstag für den Kläger) diene folglich der Entlastung der Beklagten. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei es vorliegend unumgänglich, die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen anzuordnen, insbesondere seit das Bundesgericht mit Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 festgehalten habe, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zum Regelfall werde und von dieser Regel faktisch nur dann abgewichen werden dürfe, wenn konkrete Gründe im Hinblick auf das Kindeswohl dagegen sprächen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich (act. 90 Rz 3 f.). 4.4 Dem Kläger ist vorab insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht ab Herbst 2020 in mehreren Entscheiden seine Praxis dahingehend geändert hat, dass die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ein Abweichen von dieser Regel begründungspflichtig ist (BGE 147 III 121; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; 5A_629/2019 vom 13. November 2020; 5A_345/2020 vom 30. April 2021; vgl. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 1. März 2021 [Aebi-Müller 2021] S. 21 ff.; dieselbe, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022 [Aebi-Müller 2022] S. 21 ff.). 4.4.1 Im Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 hat das Bundesgericht diese geänderte Praxis – unter Hinweis auf BGE 147 III 121 und 142 III 612 sowie weitere, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Entscheide – in einem Fall nicht verheirateter Eltern wie folgt zusammengefasst: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des

Seite 21/67 Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (a.a.O., E. 3.1.1). Wie Art. 298 Abs. 2ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für verheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut. Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (a.a.O., E. 3.1.2). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Vor- aussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungs-regelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), muss im konkreten Fall entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in

Seite 22/67 jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O., E. 3.1.3). 4.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Obhut seit der Revision des Kindesrechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, einen inhaltlichen Wandel erfahren hat und sich seither auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung, beschränkt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 142 III 612). Dem Kläger ist sodann insofern zu widersprechen, als das Bundesgericht bei der alternierenden Obhut die hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile nicht zum Regelfall erklärt hat. Vielmehr definiert das Bundesgericht die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung durch beide Elternteile ("La garde alternée est la situation dans laquelle les parents exercent en commun l'autorité parentale, mais se partagent la garde de l'enfant d'une façon alternée pour des périodes plus ou moins égales" [Urteil 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.H.]). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer alternierenden Obhut kein Besuchsrecht mehr zu regeln ist, sondern die Betreuungs- anteile festzulegen sind. Dies besagt allerdings nichts bezüglich des Umfangs, ist doch "[…] unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt […] Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden" (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 121; s. dazu auch Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 5a m.H.). Das Bundesgericht hat ausserdem präzisierend festgehalten, dass die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die bisher gelebte Betreuung des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Stabilität in jedem Fall ein zentrales Entscheidungskriterium für die Zuteilung der Obhut ist (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.4; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2). 4.5 Wie bereits dargelegt, kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest, dass dies unbestrittenermassen der Fall sei (act. 69 E. 5.3.2 Abs. 2). Dies trifft insofern zu, als

Seite 23/67 die Parteien die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen (auch im Berufungsverfahren) nicht explizit in Frage stellen. Aufgrund der Akten, die den von den Parteien seit der Trennung vor rund sieben Jahren erbittert geführten Streit dokumentieren, ergibt sich indes ein bedenkliches Bild, das an der Erziehungsfähigkeit der Parteien Zweifel aufkommen lässt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist. 4.5.1 Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Die Erziehungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Elternteil in der Lage ist, die Grundbedürfnisse des Kindes adäquat bzw. ausreichend zu erfüllen. Diese Bedürfnisse können u.a. dann gefährdet sein, wenn es zu unerklärlichen Verletzungen kommt oder die Gesundheitsvorsorge mangelhaft ist, wenn Feindseligkeit, Ablehnung, Belastung durch unnötige emotionale Kon- flikte sowie Misshandlung oder Missbrauch vorliegen, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, miteinander zu kooperieren oder zu kommunizieren, oder wenn sie nicht fähig sind, zwischen Paar- und Elternebene zu trennen. Auch wenn die Erziehungsfähigkeit in der Regel vorausgesetzt wird, kann sie dennoch partiell in Frage gestellt sein, wenn bestimmte Erziehungsaspekte – oder auch nur ein einzelner Aspekt für sich genommen – qualitativ als dysfunktional oder kindeswohlgefährdend einzustufen sind (was z.B. bei Ablehnung von Arzt- besuchen durch einen Elternteil oder bei Kindesmisshandlungen der Fall sein kann). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass elterliche Auseinandersetzungen oder Veränderungsprozesse Belastungen hervorrufen können, welche die Erziehungskompetenz eines Elternteils vorübergehend mindern, wobei sich solche situativen Erziehungsdefizite mit abnehmender Belastung legen (vgl. Ludewig und andere, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl […], FamPra.ch 2015 S. 562 ff., 570 f. und 574 f.). 4.5.2 Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergeben sich vorliegend zum einen aus der nach wie vor bestehenden Unfähigkeit der Parteien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie stehen praktisch nie in direktem Kontakt, sondern tauschen sich – wenn überhaupt – fast ausschliesslich über E-Mail (act. 119 Ziff. 100) oder ihre Rechtsvertreterinnen aus (zu Letzterem s. beispielsweise act. 79/7 [wo sich die Rechtsvertreterin der Beklagten am 21. April 2020 an die Rechtsvertreterin des Klägers wendet, "weil ein direktes Gespräch in normalem Umgangston zwischen unseren Mandanten seit mehreren Wochen nicht möglich ist"] sowie act. 113/40 und act. 129/42 f.). Dabei kommt es – sobald die Parteien gemeinsame Entscheide zu treffen haben (vgl. dazu Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 750 ff., 752 ff.) – laufend zu Konflikten, auch wenn es zum Beispiel bloss darum geht, ob die Beklagte trotz einer bei einem Velounfall erlittenen Beinverletzung die Wäsche der Kinder zum Kläger bringen muss oder den Kindern eine Tasche mit den Kleidern in die Schule mitgeben soll (vgl. act. 133/44; act. 119 Ziff. 103). Anlass zum Streit bieten immer wieder auch die Freizeitbeschäftigungen der Kinder, beispielsweise wenn sie vom Fussballtraining angemeldet und wieder abgemeldet werden und neu Karate betreiben (vgl. act. 79 S. 10 [Ziff. II.1.5]; act. 79/6; act. 82 Rz 65 f.) oder E.________ von der Beklagten vom Klavierunterricht abgemeldet und vom Kläger wieder angemeldet wird (act. 119 Ziff. 75-77 und 96; act. 133 Rz 11). Dabei werden typischerweise auch Drittpersonen involviert, was beim Fussballtrainer zu einer enervierten Reaktion gegenüber dem Kläger führte (act. 79/8), während sich der Klavierlehrer offenbar dazu veranlasst fühlte, für den Kläger eine

Seite 24/67 Gefälligkeits-E-Mail zu verfassen ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreibe mir doch" [act. 129/46]; vgl. hinten E. 4.7.2). Exemplarisch ist sodann der Streit, der zwischen den Parteien über die medikamentöse Behandlung von ADHS bei E.________ entbrannte und dazu führte, dass der bis dahin behandelnde Kinderarzt – nach einer Intervention der klägerischen Rechtsvertreterin (act. 113/40) – die Behandlung von E.________ abbrach und die Parteien ersuchte, sich einen "neuen Kinderarzt zu suchen, der idealerweise das Vertrauen beider Elternteile geniessen sollte" (act. 113/41). In der Folge konsultierte der Kläger einen anderen Kinderarzt, der offenbar die Auffassung seines Vorgängers hinsichtlich der Behandlung von E.________ teilt. Damit scheint das Problem – wenn auch auf Umwegen – zumindest vorübergehend gelöst. Über die Frage, ob und in welcher Form E.________ am Abend Schlaf- oder Beruhigungsmittel erhalten soll, sind sich die Parteien allerdings noch immer uneins (vgl. act. 119 Ziff. 14, 15, 30, 65-69, 95 und 97-99; act. 122 [vom Kläger korrigierte Fassung des Protokolls der Parteibefragung] Ziff. 97). Allein die eben dargestellten Vorfälle zeigen, wie gross die Defizite der Parteien bezüglich Kommunikation und Kooperation nach wie vor sind (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorne E. 4.1.3], die entgegen der Auffassung des Klägers durchaus geeignet sind, die diesbezüglichen Mängel zu belegen). Letztlich räumt dies nicht nur die Beklagte (act. 130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn er angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". Zugleich betont er, dass die Parteien es bisher immer geschafft hätten, in Kinderbelangen Absprachen und Entscheidungen zu treffen, und sie "schlussendlich" stets eine Lösung gefunden hätten (act. 75 Rz 31 f.; act. 98 Rz 11; vgl. auch vorne E. 4.2). Dies mag im Ergebnis zutreffen; nur gibt es am Ende für (fast) alles immer irgendeine Lösung. Viel wichtiger wäre, wie Lösungen gefunden werden, ob diese gut sind und vor allem auch dem Wohl der Kinder dienen. Darauf geht der Kläger nicht weiter ein. 4.5.3 Auffallend sind sodann das Misstrauen und die Feindseligkeit, die das Verhalten der Parteien beiderseits prägen. Sie überhäufen sich mit Vorwürfen, wobei sie sich insbesondere gegen- seitig vorhalten, hinsichtlich der Obhut nicht das Wohl der Kinder, sondern in erster Linie finanzielle Aspekte im Auge zu haben. Bezüglich des Klägers ist dazu zu bemerken, dass dieser sowohl in der Berufung vom 3. Juni 2020 wie auch noch in der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 vorbrachte, es gehe ihm nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil [und damit finanzielle Vorteile] für sich zu beanspruchen, sondern im Sinne der Stabilität und Kontinuität die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 82 Rz 42). Nur kurze Zeit später gab er diesen Standpunkt allerdings auf und verlangte mit Eingabe vom 27. Januar 2021, dass sein Betreuungsanteil zu erhöhen und neu die Beklagte (anstelle des Klägers) zur Zahlung von Beiträgen an den Unterhalt der Kinder zu verpflichten sei. Ob die dafür vorgebrachten Gründe (vgl. vorne E. 4.3) tatsächlich zutreffen, ist fraglich, weil die Eingabe vom 27. Januar 2021 nur gut drei Monate nach der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 erfolgte und sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser kurzen Zeit offenbar nicht wesentlich verändert haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, ist doch nicht zu übersehen – und letztlich vom Kläger auch nicht bestritten (vgl. act. 129 Rz 19 f.) –, dass sein Sinneswandel nicht primär auf die genannten

Seite 25/67 Gründen, sondern vor allem auf die (ab Dezember 2020 publizierte) Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Obhut sowie auf den Tod des Vaters der Beklagten im Januar 2021 zurückzuführen ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4 und 4.5). Diese Umstände haben ihn offenkundig dazu veranlasst, seine bis dahin gestellten Anträge praktisch auf den Kopf zu stellen und der vorher von ihm gepriesenen Stabilität und Kontinuität keinen besonderen Wert mehr beizumessen. Die nachträgliche Beteuerung des Klägers, wonach die Änderung seiner Haltung mitunter der Verfahrensdauer geschuldet sei (act. 129 Rz 19), überzeugt nicht: Sie trifft nur insoweit zu, als das Verfahren tatsächlich schon sehr lange dauert und das Bundesgericht während des Verfahrens seine Praxis geändert hat, worauf der Kläger umgehend reagierte. Bemerkenswert ist zudem das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten, der am tt.mm.jjjj im Alter von ________ Jahren ________ verstarb (vgl. act. 90 Rz 4, 11 und 15). Darüber bzw. über die damit verbundenen finanziellen Folgen informierte der Kläger das Obergericht unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bereits mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum), also bloss ________ Tage später (act. 86). Dieses Vorgehen erscheint – weil prozessual unnötig (vgl. vorne E. 2.2 Abs. 2) – nicht nur als pietätlos, sondern zeigt auch, mit welcher Härte der Kläger seine Interessen verfolgt. Auf der anderen Seite hat die Beklagte ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lange an der Beibehaltung der alleinigen Obhut festgehalten. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum Kläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der Regel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]). Zudem verdächtigt sie den Kläger, einen prozentual möglichst hohen Betreuungsanteil für sich in Anspruch zu nehmen – egal wie und von wem dieser erfüllt werde –, um möglichst den von ihm zu bezahlenden Kindesunterhalt reduzieren zu können (act. 79 S. 5 ff.). Damit vermag die Beklagte allerdings nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie – jedenfalls bis zur Einreichung des klägerischen Gesuchs um Abänderung des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) – von der dort getroffenen Regelung profitiert (vgl. act. 79 S. 18) und im Berufungsverfahren ihrerseits nur wenig oder zögerlich zur Transparenz ihrer finanziellen Verhältnisse beigetragen hat. Dies gilt zum einen für ihre Einkünfte (vgl. act. 82 S. 24), insbesondere aber auch mit Bezug auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters (act. 101 S. 20 [zu 6]). Diesbezüglich gab sie an der Parteibefragung, die am Nachmittag des 14. Dezember 2021 stattfand, an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 119 Ziff. 62), obwohl sie offenbar am Morgen des gleichen Tages den öffentlich beurkundeten Erbteilungs- und Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, in welchem ihr Erbanteil auf CHF 428'720.50 beziffert wird (vgl. act. 125/43). Dieses (wohl mutwillige) Leugnen bleibt zwar ohne disziplinarische Ahndung, weil die Parteien zu Beginn der Parteibefragung versehentlich weder zur Wahrheit ermahnt noch auf die Folgen einer wissentlich unwahren Aussage hingewiesen wurden (Art. 191 Abs. 2 ZPO; act. 119 S. 1; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 191 ZPO N 15 und 17). Es zeigt jedoch, dass (auch) die Haltung der Beklagten nicht nur von den Bedürfnissen der Kinder geprägt ist, sondern finanzielle Aspekte ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. 4.5.4 Bedenklich ist ferner, dass die Parteien sich nicht scheuen, die Kinder in ihre Auseinander- setzung miteinzubeziehen, und versuchen, sie zu instrumentalisieren oder zumindest zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dies zeigte sich insbesondere an der Anhörung der Kinder. So erklärte E.________, dass es seiner Mutter hauptsächlich fast nur ums Geld gehe und die Oma [mütterlicherseits] sage, dass sein Vater der Mutter zu wenig bezahle. Dabei seien

Seite 26/67 CHF 3'500.00 eigentlich der ganze Lohn, den sein Vater jetzt noch habe. Dieser verdiene CHF 7'000.00. Davon gebe er CHF 3'500.00 an die Mutter ab, die so schon CHF 4'500.00 habe und somit CHF 8'000.00 bekomme, damit aber nicht zufrieden sei, obwohl sie auch noch das Geld ihres Vaters habe, der extrem viel Geld gehabt habe. Das wisse er von seinem Vater, der praktisch keine Geheimnisse vor ihm habe und wolle, dass die Kinder auch über die Kosten informiert seien, damit sie wüssten, was die Wahrheit sei, wenn die Mutter ihren Kolleginnen oder diese Kolleginnen etwas anderes sagen würden (act. 118a S. 4 unten, S. 5 oben und S. 2 Mitte). Der Kläger bestreitet nicht, E.________ über die finanziellen Verhältnisse der Parteien (mehr oder weniger zutreffend) informiert zu haben, und er ist sich offenbar bewusst, dass es nicht richtig war, mit den Kindern darüber zu sprechen. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine andere Wahl bleibe, weil E.________ gesagt werde, dass er (der Kläger) nichts zahle und nichts mache, und "man" ihn schlecht vor den Kindern mache (act. 119 Ziff. 36 f.). Letzteres mag zwar bis zu einem gewissen Grad zutreffen, heisst aber offenkundig nicht, dass der Kläger keine andere Wahl hatte. Vor allem aber rechtfertigt es auch nicht, die Kinder zu instrumentalisieren, womit sie letztlich auch in Konflikte hineingezogen werden, die ausschliesslich die Paarebene betreffen (vgl. act. 134 Rz 34). Ebenso wenig geht es an, dass die Parteien den Kindern nicht für diese bestimmte E-Mails oder Eingaben an das Gericht vorhalten (s. zum Beispiel act. 90 Rz 2 und act. 93 S. 3 f. [zu Ziff. I.2] sowie act. 118a S. 2 oben), und es ist sicher auch nicht zum Wohl der Kinder, wenn sich Freundinnen und die Mutter der Beklagten in Anwesenheit der Kinder in die Auseinandersetzung zwischen den Parteien einmischen und die Beklagte nicht dagegen einschreitet (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 1, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2). 4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien im Umgang mit der Gegenseite und den Kindern erhebliche Defizite aufweisen, die sie nicht beheben können oder wollen. Sie kämpfen um die Kinder, aber offenbar auch um Macht, Kontrolle, Einfluss und Geld, was die Interessen der Kinder in den Hintergrund rückt. Dass der 12-jährige E.________ und der 10- jährige F.________ unter dem inzwischen mehr als sieben Jahre andauernden Konflikt ihrer Eltern leiden, ist offenkundig. Daher erstaunt es auch nicht, dass sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sind und sich so bald als möglich ein Ende des Streits wünschen (act. 119 Ziff. 35, 38 und 39; s. zum Ganzen auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 229-256). Mithin bestehen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien zwar erhebliche Bedenken. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts ist sie aber trotz der widrigen Umstände zu bejahen (s. dazu auch die nachfolgende E. 4.6.1), zumal sich die Parteien wenigstens in diesem Punkt einig sind (vgl. vorne E. 4.5). 4.6 Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist Folgendes festzuhalten: 4.6.1 E.________ und F.________ werden nun schon seit rund sieben Jahren zu rund 1/3 vom Kläger betreut, wobei die Kommunikation zwischen den Parteien seit ihrer Trennung zwar ausgesprochen schwierig, aber möglich ist und die Eltern in Kinderbelangen letztlich Lösungen finden, auch wenn diese Lösungen – wie bspw. bei der medikamentösen Behandlung von E.________ – oft umstritten sind und teils fraglich ist, ob dabei das Wohl der Kinder im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2020 E. 4.2 und 8.3.2

Seite 27/67 sowie vorne E. 4.5.2 f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Kinder trotz des massiven Elternkonflikts – soweit ersichtlich – normal entwickeln, die Schule (mit der erforderlichen Unterstützung) zu meistern vermögen, regelmässig Sport treiben, Musikinstrumente spielen (act. 119 Ziff. 13, 14, 17, 28 und 32) und – wie selbst die Beklagte einräumt – "mit der schwierigen Situation erstaunlich gut" umgehen (act. 130 S. 7). Dem Protokoll der Kinderanhörung (act. 118a) lässt sich sodann entnehmen, dass die Kinder zwar Probleme mit dem Umfeld der Beklagten haben, gegenüber dieser aber keine ablehnende Haltung einnehmen. Sie möchten jedoch mehr Zeit mit dem Vater verbringen, was sie an ihrer Anhörung glaubhaft und klar zum Ausdruck gebracht haben (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 2, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 1 und 2). Dieser Wunsch ist zwar zweifellos (auch) auf die Einflussnahme des Vaters zurückzuführen (vgl. vorne E. 4.5.4 sowie die Aussage von F.________, wonach sie mit den jetzigen Betreuungszeiten viel mehr bei der Mutter seien, was "so eine Art unfairer Deal" sei [act. 118a S. 3 Abs. 1]). Auf der anderen Seite hielt auch die Beklagte bereits in der Eingabe vom 21. Mai 2021 fest, dass die Kinder viel Zeit mit dem Vater verbringen möchten, was ihr bekannt sei und sie auch nie bestritten habe (vgl. act. 101 S. 2 [Rz 3], wobei sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinwies, dass das gewählte Betreuungsmodell letztlich aber auch umsetzbar und mit der beruflichen Situation des Klägers vereinbar sein müsse). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärte sie dann, ihre Kinder würden schon sagen, dass sie mehr beim Vater sein möchten, aber sie sicher auch mit 40 %, d.h. Mittwochabend bis Freitagabend, einverstanden wären (vgl. act. 119 Ziff. 39, wobei sie anfügte, dass es für die Entwicklung der Kinder einfach wichtig wäre, den Konflikt endlich zu beenden). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Kinder tatsächlich eine Ausdehnung des Betreuungsanteils des Klägers wünschen. Zudem liegen die Wohnorte der Eltern sehr nahe beieinander, weshalb die geografische Distanz einer alternierenden Obhut unbestrittenermassen nicht entgegensteht. Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der Kinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut gewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und er die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Betreuungsanteil des Klägers auf den eben genannten Umfang festzusetzen. 4.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach dem Antrag des Klägers die Betreuungszeit am Mittwoch um 12.00 Uhr beginnen soll, was er damit begründet, dass er am Mittwochnachmittag im Homeoffice arbeiten könne. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist ungewiss, ob der Kläger – sei es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin oder nach einem allfälligen Stellenwechsel – auf Dauer am Mittwoch im Homeoffice arbeiten kann. Vor allem aber erscheint eine Übergabe der Kinder an einem Werktag um 12.00 Uhr mittags [bzw. nach Schulschluss] aus naheliegenden Gründen als umständlich bzw. unpraktisch und dementsprechend unzweckmässig. Dies gilt umso mehr, als auch auf die Erwerbstätigkeit der Beklagten Rücksicht zu nehmen ist. Den Argumenten der Beklagten ist sodann entgegenzuhalten, dass dank Homeoffice (auch) der Kläger in der Lage ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder in erheblichem Mass zu übernehmen, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich ohnehin gleichwertig sind. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Umstände

Seite 28/67 ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Namentlich macht die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, dass der Kläger dem schwierigen Umgang mit E.________ nicht gewachsen wäre (vgl. hinten E. 4.7.3). Zudem nimmt der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter ab und wird die Beklagte ihr Arbeitspensum in naher Zukunft erhöhen müssen (vgl. hinten E. 6.2.2.4 f.), womit ihr ebenfalls weniger Zeit für die persönliche Betreuung der Kinder verbleiben wird. Nicht zuletzt muss im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der alternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden (misslichen) Situation nichts zu ändern vermag. Immerhin bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass mit der neuen Regelung die Kinder im Vergleich zur bisher gelebten Betreuung (noch) stärkeren Belastungen ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3.5). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger im April 2021 vorgeschlagen hat, dass er hauptsächlich die Betreuung von E.________ und sie hauptsächlich die Betreuung von F.________ übernehme (vgl. hinten E. 4.7.3). Eine solche Lösung kommt vorliegend nicht infrage. Sie widerspräche nicht nur dem Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern würde zweifellos auch den Bedürfnissen von E.________ und F.________ nicht gerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 m.H.). 4.7 Zu prüfen bleibt, ob Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind. 4.7.1 Der Kläger stellt diesbezüglich den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Gewaltpräven- tionsprogramm oder ein Gewaltcoaching zu absolvieren. Zur Begründung bringt er im Wesent- lichen vor, die Kinder hätten ausgeführt, dass es zu Gewalt seitens der Mutter und der Grossmutter ihnen gegenüber gekommen sei. Die Beklagte streite dies zwar ab bzw. verharmlose die Vorfälle. Die Kinder hätten die Vorkommnisse aber bereits verschiedenen Personen gegenüber geschildert, weshalb es umso wahrscheinlicher sei, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die physische, aber auch psychische Gewalt ("Fertigmachen von E.________") sei evident. Den Ausführungen der Beklagten könne sodann auch nicht viel Glauben geschenkt werden, zumal sie es auch sonst nicht so genau mit der Wahrheit nehme (indem sie an der Parteibefragung angegeben habe, nur Schulden zu haben, obwohl sie gleichentags ihrer Mutter ein Darlehen im mittleren 6-stelligen Bereich gewährt habe). Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen; dieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen. Der Kläger beantrage daher, dass die "Kindeswohlgefährdung abgeklärt" werde und geeignete Massnahmen ergriffen würden, um der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Als Massnahme sei insbesondere der Besuch eines Gewaltcoachings oder eines Gewaltpräventionskurses seitens der Beklagten vorzusehen (act. 129 Rz 22-24.). 4.7.2 Demgegenüber bringt die Beklagte in der Eingabe vom 29. April 2022 zusammengefasst vor, sie sei weder ein gewalttätiger Mensch noch eine gewalttätige Mutter: Sie schlage ihre Kinder nicht und setze sie auch nicht unter Druck, was insbesondere auch für E.________ gelte. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang eine an ihn gerichtete E-Mail des Klavierlehrers I.________ vom 5. Dezember 2021 (act. 129/46) eingereicht. Dazu sei zu bemerken, dass die

Seite 29/67 Beklagte E.________ Ende November 2021 bei der Musikschule J.________ vom Klavierunterricht abgemeldet habe, weil E.________ über längere Zeit völlig unmotiviert gewesen sei, zuhause für die Musikstunden zu üben, und offensichtlich auch den Musikunterricht nicht gerne besucht habe. Sie habe E.________ eben gerade nicht unter Druck setzen wollen, damit er nebst Schule, Hausaufgaben und Sport nicht auch noch unbedingt Klavier üben müsse. Schliesslich sei E.________ auch wegen des bei ihm diagnostizierten ADHS stark gefordert, weshalb sie ihn nicht habe überfordern wollen. Für die Beklagte sei es daher sehr befremdlich, wenn der Klavierlehrer von E.________ daraufhin in der E-Mail vom 5. Dezember 2021 festgehalten habe, dass E.________ ihm mitgeteilt habe, er werde von der Beklagten [und deren Mutter] "gezwungen zum Klavierüben (ständiger Druck)". Zudem mache es den Anschein, dass der Klavierlehrer und der Kläger befreundet seien oder sich sehr gut kennen würden und der Klavierlehrer die E-Mail vom 5. Dezember 2021 auf Wunsch des Klägers nur deshalb geschrieben habe, um einen Beweis gegen die Beklagte zu generieren, der sie in einem schlechten Licht darstelle ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreib mir doch"). Am Wahrheitsgehalt der E-Mail seien daher grösste Zweifel angebracht. Sie sei letztlich ein weiteres Beispiel dafür, dass der Kläger alle Hebel in Bewegung setze, um die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger instrumentalisiere die Kinder, um sie gegen die Beklagte aufzuhetzen, deren Autorität zu untergraben, den Respekt der Kinder der Mutter gegenüber zu minimieren und ihre Erziehungsarbeit zu sabotieren. Diese "psychologische Kriegsführung" gegen die Beklagte auf dem Rücken der Kinder sei eine Form von psychischer Gewalt und schade dem Wohl der Kinder. Diese würden dadurch und durch die seit Jahren andauernde Uneinigkeit der Eltern über Erziehungs-, Gesundheitsfragen usw. massiv verunsichert. Sollte also das Gericht zum Schluss kommen, dass zum heutigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, so sei dies für beide Eltern gleichermassen zu prüfen und bei Bedarf anzuordnen. Der psychischen Gewalt und dem Druck, welcher der Kläger seinen Kindern und der Beklagten gegenüber ausübe, wäre dann nämlich ebenfalls mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Dabei kämen verschiedene Massnahmen in Frage, namentlich: – ein Coaching in Sachen Erziehungsarbeit und Elternkommunikation für beide Parteien; – ein von beiden Eltern zu besuchender Gewaltpräventionskurs; – eine Mediation bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche in Baar (für die ganze Familie); – ein Konfliktmanagement bei einer geeigneten Fachperson (für die ganze Familie); – ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern als "ultima ratio". Der Antrag des Klägers, allein die Beklagte habe sich einem Gewaltcoaching oder einem Präventionskurs zu unterziehen, sei vollumfänglich abzuweisen. Die ganze Familie, d.h. Eltern und Kinder, seien von diesem "chronifizierten" langjährigen Konflikt derart betroffen, dass ohne Fachwissen nicht mehr auszumachen sei, welches die Ursachen des Konfliktes seien. Es wäre daher weder zielführend noch professionell, bloss ein Familienmitglied zur "Therapie" zu schicken und die anderen Familienmitglieder so weitermachen zu lassen wie bisher. Im Sinne der Offizialmaxime überlasse es die Beklagte jedoch dem Gericht, (von Amtes wegen) allfällige Abklärungen hierzu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob zum jetzigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen zu erlassen seien (act. 133 S. 11 f.). 4.7.3 Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter der Beklagten an- gespannt ist und die Grossmutter die Kinder – wie diese es ausgedrückt haben – "manchmal

Seite 30/67 geschlagen" hat (act. 118a S. 1 a.E.) oder – nach Aussage der Beklagten – "ihnen einmal eine Ohrfeige oder einen Klaps gegeben hat" (act. 119 Ziff. 43 und 44; s. auch act. 103/34). Inzwischen hat die Beklagte ihre Mutter offenbar darauf angesprochen (vgl. act. 130 Rz 5) und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Problem – nötigenfalls mit einer an- gepassten Betreuung der Kinder – lösen kann (vgl. act. 103/34 und act. 119 Ziff. 23 und 24). Die Beklagte hat sodann bestritten, dass sie die Kinder "manchmal" mit den Krücken geschlagen habe (act. 118a S. 1 unten und S. 4 Abs. 2). Sie habe ihnen mit den Krücken vielleicht mal einen "Stups" gegeben, da sie ja die Hände nicht frei gehabt habe; ein Schlag sei es sicher nicht gewesen (act. 119 Ziff. 42). Ebenso hat sie bestritten, E.________ von oben mit der Faust auf den Kopf geschlagen zu haben (act. 119 Ziff. 16, 31, 70-74 und 79). Was sich bei den eben erwähnten Vorfällen tatsächlich zugetragen hat, lässt sich letztlich nicht klären. Die Aussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft. Nur weil sie an der Parteibefragung den von ihr am selben Tag abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag verschwiegen hat, können – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gleich alle ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden. Hinzu kommt, dass die Kinder nur vereinzelte Vorkommnisse (relativ ungenau) geschildert und dabei nicht erklärt haben, von ihrer Mutter ständig und/oder heftig geschlagen worden zu sein. Zudem ist auch der Kläger nicht sicher, ob E.________ tatsächlich die Wahrheit sagt (act. 119 Ziff. 16). Er hielt zudem selber fest, dass E.________ gerne mal übertreibe (act. 134 Rz 9) und er sich vorstellen könne, dass bei E.________s Schilderung "eine gewisse Übertreibung dabei" sei (act. 119 Ziff. 71 und 72). Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Umgang mit E.________, der an ADHS leidet, sehr anspruchsvoll ist, was auch der Kläger nicht bestreitet (vgl. act. 75 Rz 35). Ferner hat sich die Beklagte zwar dagegen verwahrt, mit E.________ phasenweise stark überfordert zu sein. Dies sei unwahr und eine tendenziöse Behauptung, die dazu diene, gegen sie als Mutter negative Stimmung zu machen (vgl. act. 94 [Eingabe vom 1. März 2021] S. 4 unten). In einer E-Mail vom 16. April 2021 räumte sie dem Kläger gegenüber allerdings ein, dass sich E.________ ihr gegenüber "nur noch oppositionell" verhalte, "sich kaum mehr was sagen" lasse und F.________ so zu Hause "auch nicht zur Ruhe" komme. Sie schlage daher vor, dass E.________ zu 100 % beim Kläger lebe und nur noch jedes zweite Wochenende zu ihr komme. Dies sei – so die Beklagte – für die Entwicklung der Kinder die beste Lösung, damit endlich Ruhe einkehre, sich beide gut entwickeln könnten und Stabilität hätten (act. 103/35). An der Parteibefragung bestätigte sie sodann, dass es Zeiten gebe, in denen es aufgrund seiner Hyperaktivität schwierig sei mit E.________. Es könne sein, dass sie dann laut werde, aber sie schlage ihre Kinder sicher nicht (act. 119 Ziff. 80). Mithin kommt es bisweilen offenbar vor, dass die Beklagte im Umgang mit den Kindern die Beherrschung verliert, was zwar nicht zu verharmlosen oder zu billigen, angesichts der gesamten Umstände (s. dazu auch vorne E. 4.5.1 a.E.) aber nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte – wenn überhaupt – gegenüber den Kindern grundlos und in erheblichem Mass gewalttätig geworden ist und diese physisch oder psychisch misshandelt (hat). Die Beklagte zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder Gewaltcoaching zu absolvieren, ist daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezeigt. 4.7.4 Im Weiteren ist davon abzusehen, erneut eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Nachdem die Vorinstanz entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die im Eheschutzverfahren angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufgehoben hat und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben ist, macht es offenkundig

Seite 31/67 keinen Sinn, eine solche Massnahme abermals anzuordnen. Angesichts der ebenso zerfahrenen wie festgefahrenen Situation, der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und des Loyalitätskonflikts der Kinder drängt es sich hingegen auf, die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 m.w.H.; [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs, der sieben Sitzungen à drei Stunden umfasst, wird in zwei getrennten Gruppen durchgeführt, sodass die Eltern nicht in der gleichen Gruppe sind. Davon profitieren insbesondere hochkonfliktive Eltern, da sie sich mit der eigenen Rolle im Konflikt auseinandersetzen können, ohne mit dem anderen Elternteil konfrontiert zu werden (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 313-317). Dabei lernen die Eltern unter anderem, besser auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, und bekommen Vorschläge, wie sie mit dem anderen Elternteil besser umgehen können, wobei neueste Erkenntnisse der Scheidungsforschung praxisnah vermittelt werden (vgl. und [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs soll die Parteien dazu bringen, vermehrt die "Kinder im Blick" zu behalten, die zwischen ihnen bestehende Feindseligkeit und das gegenseitige Misstrauen zu verringern, ihre Kommunikation und Kooperation zum Wohl der Kinder zu verbessern und damit deren Verhältnis zu beiden Elternteilen soweit als möglich zu normalisieren. Dabei geht es weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung, welche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit zusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen (weiteren) Schaden nehmen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien ist die Anordnung dieser (zulässigen) Massnahme von Amtes wegen mit der Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2 f. m.w.H.; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Davon unabhängig bleibt zu hoffen, dass sich mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens die damit verbundenen Belastungen und (situativen) Erziehungsdefizite der Parteien erheblich vermindern (vgl. vorne E. 4.5.1 a.E.) und die angeordnete Massnahme allenfalls den Weg für eine weiterführende Mediation zu ebnen vermag. 4.7.5 Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" im Betrag von CHF 150.00 pro Person sind je von den Parteien zu tragen (Art. 218 Abs. 1 ZPO analog). 4.8 Bezüglich der Betreuung der Kinder während der Feiertage und Ferien ist einzig die Regelung für die Weihnachtstage streitig. Der erstinstanzliche Entscheid sieht für diese Zeit vor, dass in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut (act. 69 Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 3 erster Spiegelstrich). Der Kläger beantragt demgegenüber, dass in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut. 4.8.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe eine Aufteilung der Weihnachtstage und diese beginnend ab dem 23. Dezember verfügt, wobei es sich hierbei

Seite 32/67 nicht um einen Weihnachtstag handle, sodass schon per se fragwürdig sei, weshalb die Vor- instanz diesen Tag unter Feiertag subsumiere. Bisher hätten die Kinder jedes zweite Jahr die Weihnachtstage beim Kläger verbracht. Sie hätten feste Weihnachtsrituale, welche auf die Zeit vor der Trennung der Parteien zurückgingen. Die Feierlichkeiten würden am Heiligabend be- ginnen. Das Christkind bringe jedem ein Geschenk und die weiteren Geschenke würden vom Santa Clause (Weihnachtsmann) unter den Baum gelegt. Am 25. Dezember gebe es dann jeweils einen Brunch mit anschliessender Bescherung. Bevor die Kinder ins Bett gebracht würden, schaue der Kläger mit ihnen jeweils "Santa Radar" sowie "Nachrichten" auf youtube. Mit der von der Vorinstanz verfügten Regelung müssten der Kläger und die Kinder ihre jahrelange Tradition aufgeben, was nicht angehe, zumal kein Anlass hierfür bestehe. Deshalb seien die Weihnachtstage nicht aufzuteilen (act. 75 Rz 39; act. 119 Ziff. 22). Die Beklagte wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe eine sachgerechte und gerichtsübliche Regelung getroffen, die dem Wunsch der Eltern und der Kinder Rechnung trage, auch bei Scheidung oder Trennung wenigstens einen Tag an Weihnachten miteinander feiern zu können. Auch aus Sicht der Beklagten seien die Weihnachtstage die wichtigsten Feiertage des Jahres, an welchen sie mindestens einen Tag pro Jahr mit den Kindern verbringen und Weihnachten feiern möchte. Der Antrag des Klägers hätte jedoch zur Folge, dass die Kinder nur jedes zweite Jahr mit dem jeweils anderen Elternteil Weihnachten feiern könnten, was weder kindgerecht noch zum Wohl der Kinder sei. Der erstinstanzliche Entscheid werde dagegen allen Familienmitgliedern gerecht. Die Regelung sei zudem auch von den Zeiten her genau und vermeide so in Zukunft Streitigkeiten, wie sie Ende des Jahres 2019 zwischen den Parteien ausgetragen worden seien. Schliesslich sei es eine Tatsache, dass alle Familienmitglieder ihre Weihnachtsrituale etwas anpassen müssten, wenn sich die Eltern trennten; dies liege in der Natur der Sache. Somit sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen (act. 79 S. 14 f.; act. 119 Ziff. 34). 4.8.2 Der Beklagten ist ohne Weiteres zuzustimmen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist angemessen und wird den Interessen und Bedürfnissen aller Mitglieder der Familien gerecht. Weshalb die Kinder Weihnachten nur alle zwei Jahre mit dem einen oder anderen Elternteil feiern sollen, ist nicht einzusehen. Die Argumentation des Klägers ist insofern widersprüchlich, als die Kinder bei der von ihm beantragten Regelung jedes zweite Jahr von vorneherein auf die von ihm beschriebene Weihnachtsrituale verzichten müssten. Zudem ändern sich die Bedürfnisse der Kinder mit zunehmendem Alter, wobei die im Kleinkindalter gepflegten Traditionen erfahrungsgemäss an Bedeutung verlieren. Schliesslich müssen sowohl die Eltern wie auch die Kinder akzeptieren, dass es mit der Trennung der Eltern das bisherige Familienleben nicht mehr gibt und Anpassungen an die neuen Verhältnisse unvermeidlich sind. Irrelevant ist im Übrigen, ob es sich beim 23. Dezember um einen Weihnachtstag handelt oder nicht. Letztlich kann es nur darum gehen, dass den Eltern genügend Zeit zur Verfügung steht, um mit den Kindern Weihnachten zu feiern. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids (betreffend die elterliche Sorge) ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 aufzuheben und sind die Kinder neu unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung zu stellen. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter

Seite 33/67 befindet (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids ist sodann festzuhalten, dass der Vater die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Soweit der Kläger eine Änderung der Betreuung während der Weihnachtstage verlangt, ist die Berufung abzuweisen. Die Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 2-5 des angefochtenen Entscheids bleiben somit unverändert, weshalb sie zu bestätigen sind, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Schliesslich sind die Parteien in Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheids unter Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen. 4.10 Aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut und der damit verbundenen Erhöhung des Betreuungsanteils des Klägers wird dieser die Kinder neu zu 42,85 % betreuen, was ziemlich genau 3/7 der Betreuungszeit entspricht. Demzufolge ist auch die Verteilung der Erziehungs- gutschriften neu zu regeln. Da die Eltern künftig die Kinder etwa zu gleichen Teilen betreuen, sind die Erziehungsgutschriften in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4 des erstinstanzlichen Entscheids hälftig aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.4). 5. Wegen der Anordnung der alternierenden Obhut mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Klägers sind mit dem vorliegenden Entscheid für die Zeit ab 1. September 2022 auch die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen (s. dazu auch vorne E. 2.2). Bis dahin gilt grundsätzlich die im Eheschutzverfahren ES 2015 413 getroffene Regelung (Art. 276 ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 267 N 13 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). Über deren allfällige Abänderung ist in einer separaten Verfügung zu befinden (vgl. act. 147). 5.1 Der Kläger machte sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsreplik geltend, die Vorin- stanz hätte die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode berechnen müssen (act. 75 Rz 43-54; act. 82 Rz 26 f. und 89-95). Die entsprechenden Ausführungen sind allerdings hinfällig geworden, was auch der Kläger anerkennt (act. 90 Rz 11 f.). Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ist nämlich für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen nurmehr und ausschliesslich die (zweistufige) Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zulässig. Ausnahmen im Sinne der einstufig-konkreten Bemessung sind zwar nicht ganz ausgeschlossen, sollen aber nur für aussergewöhnlich günstige Verhältnisse in Betracht kommen. Zudem ist im Unterhaltsentscheid zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode abgewichen wird (vgl. Aebi-Müller [2022], a.a.O., S. 10 unter Hinweis auf BGE 147 III 265, 147 III 293 und 147 III 301). Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – wie folgt zusammenfassen: 5.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

Seite 34/67 Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.1 und 5.4). Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5). 5.1.2 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). 5.1.3 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Ferner können sich auch bei den Kindern Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet – in der Rechnung als deren Einkommen einzusetzen sind, was namentlich für die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie allfällige Sozialversicherungsrenten gilt (BGE 147 III 265 E. 7.1). 5.1.4 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender)

Seite 35/67 Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden beim Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Exis- tenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, ver-bleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Weil

Seite 36/67 nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). 5.1.5 Für den nachehelichen Unterhalt gilt sodann das Primat der Eigenversorgung, weshalb der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages subsidiär zu dieser und nur geschuldet ist, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigen- leistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Sind gemeinsame Kinder zu betreuen, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (auch) nach Massgabe des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 und E. 4.8.2 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3.2). 6. Basierend auf diesen bundesgerichtlichen Erwägungen sind in einem ersten Schritt die massgebenden Einkünfte der Parteien zu ermitteln. 6.1 Der Kläger ist seit dem tt.mm.jjjj bei der K.________ in Zug als ________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom tt.mm.jjjj beträgt sein Jahresgrundeinkommen CHF 115'000.00 (brutto), zahlbar in 13 Monatsraten [= CHF 8'846.15]. Weiter ist ein "jährlicher Zielbonus" vorgesehen, der bei 100%iger Erreichung der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Ziele CHF 10'000.00 (brutto) beträgt (act. 98/30 S. 1). Gemäss Lohnausweis (act. 98/32) erzielte der Kläger im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von CHF 100'659.00 bzw. gerundet CHF 8'390.00 pro Monat (x 12). Ob der Kläger für das Jahr 2020 auch noch einen Bonus erhalten hat, konnte er an der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 "so nicht beantworten" und er bezweifelte zudem, dass die Firma im Jahr 2021 ihre Ziele erreichen könne (act. 119 Ziff. 45 und 46). Das Grundeinkommen des Klägers blieb im Jahr 2021 unverändert (brutto CHF 8'846.15 x 13 [vgl. act. 98/33] bzw. netto CHF 8'390.00 x 12). Weshalb es sich auf netto CHF 8'348.00 (x 12) vermindert haben soll – wie der Kläger behauptet (act. 129 Rz 29) –, ist nicht nachvollziehbar.

Seite 37/67 Es ist daher mit der Beklagten (act. 130 S. 9 unten) davon auszugehen, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers aktuell auf CHF 8'390.00 beläuft (ohne Bonus). Hinweise, dass sich dieses Einkommen in absehbarer Zeit wesentlich verändern könnte, bestehen keine. 6.2 Zum Einkommen der Beklagten ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Die Beklagte ist ausgebildete kaufmännische Angestellte und hat im Jahr 2009 an der Höheren Fachschule ________ einen Abschluss als ________ erlangt. Danach arbeitete sie bis im Juni 2010 als ________ und nach der Geburt von E.________ bei M.________ am Empfang (vgl. 69 E. 11.3.2 und act. 119 Ziff. 89-91). Seit dem Jahr 2015 ist die Beklagte ________. Gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben an der Parteibefragung beträgt das Pensum für diese Tätigkeit 30 % (act. 119 Ziff. 49) […] und das monatliche Einkommen insgesamt CHF 4'485.00 netto […]. 6.2.2 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 6.2.2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es der Beklagten nach der vom Bundesgericht entwickelten sog. Schulstufenmethode (BGE 144 III 481) grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, ihr Arbeitspensum von 30 % auf 50 % zu erhöhen. […] Sie erziele indessen ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'856.20 [im Jahr 2018], welches deutlich über dem von ihr hypothetisch zu erzielenden Einkommen von CHF 3'350.00 (50 % des errechneten Mediannettolohns von CHF 6'700.00) liege. Somit schöpfe die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit ausreichend aus, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dementsprechend sei für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge bei der Beklagten von einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 3'856.20 (exkl. Kinderzulagen von je CHF 300.00) auszugehen (act. 69 E. 11). Nach dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe (d.h. ab 1. September 2025) sei der Beklagten als dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Basierend auf dem Mediannettolohn von monatlich CHF 6'700.00 für ein Vollzeitpensum sei der Beklagten somit ab dem 1. August 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'360.00 anzurechnen. Ab dem 16. Geburtstag von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, sei sie dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr bis zum 18. Geburtstag von F.________ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder ein Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 pro Monat anzurechnen sei (act. 69 E. 12.3 und 12.4). 6.2.2.2 Der Kläger brachte demgegenüber schon in der Berufung vom 3. Juni 2020 vor, dass der Beklagten selbst beim vorinstanzlich festgelegten Betreuungsmodell von Anfang an nicht ein 50%-, sondern ein 80%-Pensum zuzumuten sei. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, erziele die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'856.20. Aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen sei es der Beklagten möglich, […] daneben noch eine Anstellung als ________ zu finden, mit dem sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 (Basis 50 % [recte: CHF 3'350.00]) bzw. CHF 1'340.00 (Basis 20 %) generieren könne. Somit sei bei der Beklagten von einem Einkommen von mindestens CHF 5'196.20 […] auszugehen (act. 75 Rz 67 ff.).

Seite 38/67 In der Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte sich der Kläger dann auf den Standpunkt, bei (den von ihm beantragten) gleichen Betreuungsanteilen von je 50 % gehe es nicht an, ihm ein Vollzeitpensum anzurechnen und der Beklagten lediglich ein Pensum von 30 % zu gewähren, in welchem sie aktuell tätig sei. Vielmehr könne die Beklagte in den 2,5 Tagen, die der Kläger [gemäss seinem Antrag] abdecke, zu 100 % und an ihren Betreuungstagen gestützt auf das Schulstufenmodell zu 50 % arbeiten. Damit sei der Beklagten ein 80%-Pensum zumutbar und auch möglich. Gestützt auf das ihr von der Vorinstanz im angestammten Beruf angerechnete Einkommen ergebe dies zusätzlich zum bisherigen Einkommen […] (CHF 4'944.30 [exkl. Kinderzulagen]) einen Nettolohn von CHF 3'350.00 (für ein 50%-Pensum [Total CHF 8'294.30]). Von der Festlegung einer Übergangsfrist müsse vorliegend abgesehen werden, da die Beklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid wisse, dass sie ihr Erwerbspensum erhöhen müsse. Wenn sie nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nachgehe, habe sie sich dies selber zuzuschreiben. Mit dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe am

1. August 2025 könne die Beklagte in der Zeit, in der die Kinder unter ihrer Betreuungsverantwortung stünden, gar zu 80 % arbeiten, womit ihr ein 90%-Pensum zumutbar und möglich sei. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 aus einer Vollzeitstelle ergebe dies bei einem 90%-Pensum einen Betrag von CHF 6'030.00. Anzunehmen sei aber, dass die Beklagte weiterhin als ________ tätig sein werde, weshalb ihr CHF 4'944.30 als Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'020.00 aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf (Pensum von 60 %) anzurechnen seien, was CHF 8'964.30 (zuzüglich Kinderzulagen) ergebe. Ab dem

16. Altersjahr von F.________ sei die Beklagte dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bleibe sie ________, so seien ihr CHF 4'944.30 Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'690.00 (Pensum von 70 %) aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf [Total CHF 9'634.30 zuzüglich Kinderzulagen] anzurechnen (act. 90 Rz 11-16). In der Folge hielt der Kläger an diesem Standpunkt fest (act. 129 Rz 29-34; act. 134 Rz 28; act. 138 Rz 27). 6.2.2.3 Die Beklagte folgt demgegenüber im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz. Sie aner- kennt zwar, dass sie mit ihrer bisherigen Tätigkeit […] ab dem Jahr 2021 ein monatliches Einkommen von CHF 4'438.95 (exkl. Kinderzulagen) erzielt. Sie ist aber mit dem Kantonsgericht der Auffassung, dass sie damit ihre Leistungsfähigkeit bis zum Eintritt von F.________ in die Oberstufe hinreichend ausschöpfe. Da sie ihre Arbeitszeiten […] – bis auf die terminlich festgesetzten Sitzungen – während des Tages, der Woche und am Abend frei einteilen könne, könne sie die Kinder weitgehend selber betreuen. Dementsprechend fielen keine Kosten für externe Betreuungsangebote (z.B. Mittagstisch, Nachmittagsbetreuung etc.) an und sei sie in der Regel zu Hause, wenn die Kinder nach Hause kämen. Diese Situation sei für die Kinder erfreulich und entspreche in geradezu idealer Weise dem Kindeswohl. Die Beklagte erziele mit ihrer Tätigkeit ein Einkommen von rund CHF 4'840.00 [recte: CHF 4'440.00] netto pro Monat und sei dennoch zu den für die Kinder wichtigen Zeiten zu Hause. Sie könne die Kinder zu Musik- und Sportstunden, Therapien, Arztbesuchen usw. fahren; eigentlich eine "Win-Win-Situation" für die ganze Familie und insbesondere für die beiden Söhne, welche erst neun und zwölf Jahre alt seien. Wenn die Beklagte – wie vom Kläger verlangt – nun zusätzlich […] zur bisherigen Tätigkeit und zur aktuell absolvierten

Seite 39/67 Weiterbildung eine 50%-Stelle annehmen solle, würden letztlich die Kinder darunter leiden, weil sie dann täglich häufiger als jetzt von Dritten oder extern betreut werden müssten, was die Kinder nicht schätzen würden. Es sei daher weder sinnvoll noch zweckmässig, die Beklagte – jetzt, wo die Kinder noch klein seien und viel Betreuung brauchten – aus rein monetären Gründen zu einem 80%-Pensum zu verpflichten und dadurch eine bis anhin gut funktionierende Betreuungsregelung abzuändern. Abgesehen davon sehe das vom Kläger zitierte Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung von 70 bis 80 % erst dann vor, wenn das jüngste Kind (F.________) in die Oberstufe übertrete. Diesen Umstand habe die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtigt. Nach dem Übertritt von F.________ in die Oberstufe sei das Einkommen der Beklagten dann auf CHF 5'360.00 (d.h. 80 % des von der Vorinstanz errechneten Medianeinkommens) und ab dem

1. September 2028 (d.h. ab dem 16. Altersjahr von F.________) auf CHF 6'700.00 (d.h. 100 % des Medianeinkommens) zu beziffern (act. 130 S. 10 oben und act. 133 S. 13 f.). 6.2.2.4 Der Auffassung der Beklagten kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Nach der vom Bundesgericht entwickelten "Schulstufenregel" ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine feste Regel. Sie ist nur, aber immerhin eine Richtlinie, die zwar den Ausgangspunkt der pflichtgemässen richterlichen Ermessensausübung bildet, von der aber sowohl nach unten wie auch nach oben aufgrund der konkreten Verhältnisse allenfalls abzuweichen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.9; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unter- halt in der neuesten Rechtsprechung, Jusletter 3. Mai 2021 S. 6). Im vorliegenden Fall mag die Beibehaltung der bisherigen Situation aus Sicht der Beklagten zwar als wünschenswert erscheinen und würde wohl auch für die Kinder gewisse Vorteile mit sich bringen. Die Beklagte verkennt jedoch, dass E.________ und F.________ schon heute keine "kleinen" Kinder mehr sind, sie mit zunehmendem Alter immer weniger betreut werden müssen und die Beklagte mit der obligatorischen Einschulung beider Kinder in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des erweiterten Betreuungsanteils des Klägers die Kinder zwar immer noch überwiegend (d.h. zu 4/7) betreut. Sie kann aber nicht mehr als "hauptbetreuender" Elternteil betrachtet werden, wird sie doch künftig jede Woche jeweils am Mittwochabend sowie den ganzen Donnerstag und Freitag von sämtlichen Betreuungsaufgaben entlastet sein. Zudem übergeht die Beklagte, dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.2) und die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Letzteres ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz, der aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt gilt, was das Bundesgericht jüngst nicht nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt, sondern auch für den Barunterhalt immer schon betont hat. Diesbezüglich besteht eine besondere Anstrengungspflicht, die namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4; 147 III 301 E. 6.2; s. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.7 sowie 147 III 308 E. 5.4 [betreffend die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt]). Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum als

Seite 40/67 ________ gemessen an ihrem beruflichen Werdegang ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Angesichts der eben dargelegten Rechtsprechung kann allein dieser Umstand – entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz – jedoch nicht dazu führen, der Beklagten lediglich ein Arbeitspensum von 30 % zuzumuten. Vielmehr ist sie gehalten, ihre Erwerbstätigkeit so schnell als möglich im Umfang von 40 % zu erhöhen. Nachdem sie die Kinder nach wie vor überwiegend betreut, E.________ wegen seines ADHS- Leidens in erhöhtem Mass betreuungsbedürftig ist, die finanziellen Verhältnisse der Parteien insgesamt günstig sind und der Kläger die Kinder neu jeweils an zwei Werktagen pro Woche betreut, erscheint eine solche Ausweitung in Abweichung von der Schulstufenregel im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Dies lässt sich auch rechnerisch begründen, ist doch der Beklagten von Montag bis Mittwoch, d.h. an 60 % der Werktage, ein Pensum von 50 % (Total 30 %) und jeweils am Donnerstag und Freitag (40 % der Werktage) ein Vollzeitpensum zuzumuten, was durchschnittlich ein 70%- Pensum ergibt. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagten in einem ersten Schritt die Erhöhung ihres Arbeitspensums um 40 % nicht nur zuzumuten, sondern auch tatsächlich möglich ist. Ebenso unbestritten ist schliesslich, dass hinsichtlich dieses zusätzlichen hypothetischen Nettoeinkommens von einem Betrag von monatlich CHF 6'700.00 (bei einem Pensum von 100 %) auszugehen ist (vgl. vorne E. 6.2.2.2 f.), was bei einem Pensum von 40 % einen Betrag von monatlich CHF 2'680.00 ergibt. 6.2.2.5 Die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Der Beklagten ist zudem eine Übergangsfrist zu gewähren, die – in Abhängigkeit vom Grad der Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls – nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte ihr Pensum als ________ nicht erhöhen kann, sondern eine zusätzliche Arbeitsstelle finden muss, die mit dieser Tätigkeit […] vereinbar ist. Die Beklagte sollte diese Arbeit zudem nach Möglichkeit jeweils am Donnerstag und Freitag leisten können, was die Stellensuche ebenfalls erschweren wird. Im Weiteren wird die Beklagte allenfalls auch geeignete Fremdbetreuungen für die Kinder organisieren müssen, wofür ihr – und den Kindern – ebenfalls eine gewisse Zeit zu gewähren ist. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des finanziellen Spielraums der Eltern ist es angezeigt, die Übergangsfrist auf sechs Monate festzusetzen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6 und 147 III 308 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2.3 und 5.3.1 ff.; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 S. 833 ff., 843). Der gegenteiligen Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Beklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid [BGE 144 III 481] von der Schulstufenregel Kenntnis hatte und der Kläger im Scheidungsverfahren eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums verlangte, war für die Beklagte die geforderte Umstellung nicht unbedingt voraussehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 m.H.). Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis zum Übertritt von F.________ in die Oberstufe, für welche die Vorinstanz die Auffassung der Beklagten stützte. Abgesehen davon hat auch der Kläger erst mit Eingabe vom 2. Februar 2021 (act. 91) eine Abänderung der im Eheschutzverfahren ES 2015 413 festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt, obwohl ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin der einschlägige BGE 144 III 481 (vom 21. September 2018)

Seite 41/67 zweifellos schon seit Längerem bekannt war. Dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich und in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. dazu Affolter, a.a.O., S. 842 f. m.H.) und wird in diesem Zusammenhang vom Kläger denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. auch hinten E. 6.3.4). 6.2.2.6 Mithin ist der Beklagten neben ihren monatlichen Nettoeinkünften aus ihrer Tätigkeit als ________ von CHF 4'485.00 (zuzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) ab dem 1. April 2023 zusätzlich ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'680.00 (40 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, was insgesamt einen Betrag von CHF 7'165.00 (zuzüglich Familienzulagen) ergibt. 6.2.2.7 Nach dem voraussichtlichen Übertritt von F.________ in die Oberstufe, d.h. ab dem 1. September 2025, hat die Beklagte ihr zusätzliches Pensum auf 50 % zu erhöhen, wobei zur Begründung in erster Linie auf die vorangehenden Erörterungen in E. 6.2.2.4 verwiesen werden kann. Damit wird das Arbeitspensum der Beklagten zusammen mit ihrer Tätigkeit als ________ insgesamt 80 % betragen, was der Schulstufenregel entspricht. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2025 zusätzlich ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'350.00 (50 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre Erwerbseinkünfte auf insgesamt CHF 7'835.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöhen und damit annähernd dem Einkommen des Klägers entsprechen. 6.2.2.8 Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, ist der Beklagten sodann ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Demzufolge ist ihr ab diesem Datum ein Zusatzeinkommen von monatlich netto CHF 4'690.00 (= 70 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt CHF 9'175.00 (zuzüglich Familienzulagen) erhöhen. 6.3 Im Weiteren streiten sich die Parteien über die Frage, in welchem Umfang der Beklagten Einkünfte aus dem Nachlass ihres am tt.mm.jjjj verstorbenen Vaters anzurechnen sind. 6.3.1 Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) mitgeteilt hatte, dass der Vater der Beklagten verstorben und davon auszugehen sei, dass der Beklagten aus der von ihrem Vater hinterlassenen Liegenschaft in G.________ die Hälfte der Mieterträge in der Höhe von monatlich CHF 3'000.00 zustünden, wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom

5. Oktober 2021 aufgefordert, u.a. das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vater sowie die Abrechnungen betreffend die Liegenschaft in G.________ für die Jahre 2019 und 2020 zu edieren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Vielmehr reichte sie ein Schreiben ihrer Mutter vom 22. Oktober 2021 ein, in welchem diese zusammengefasst festhielt, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei finanziellen Zuwendungen aus der Liegenschaft erhalte und auf das Erbe verzichte. Die Liegenschaft werfe nichts ab. Wenn sie (die Mutter) der Beklagten das Erbe auszahlen müsste, müsste sie das Haus verkaufen (vgl. act. 113/39). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 führte die Beklagte dann zusammengefasst aus, dass die Liegenschaft von ihrem Grossvater auf ihren Vater übergangen sei, der dann wohl seine Geschwister ausgezahlt habe. Die ganze Liegenschaft gehe nun "mit allen Rechten und Pflichten" auf ihre Mutter über, die mit den Mieteinnahmen von monatlich ca. CHF 4'500.00 knapp die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen decken könne. Das Grundstück, das

Seite 42/67 einen Wert von ca. CHF 2 Mio. habe, sei mit Hypotheken in der Höhe von ca. CHF 740'000.00 belastet. Wenn ihre Mutter sie an den Mieteinnahmen beteiligen würde, dann könnte das Haus nicht mehr unterhalten werden. Ihre Mutter müsste dann das Haus verkaufen und das sei es ihr (der Beklagten) nicht wert; sie möchte, dass ihre Mutter weiterhin dort wohnen könne (vgl. act. 119 Ziff. 56-61). In der Folge wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 erneut aufgefordert, diverse Urkunden im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 26. Januar 2022 den mit ihrer Mutter am 14. Dezember 2021 abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag ein (act. 125/43). In diesem Vertrag wurde die Liegenschaft in G.________ der "Gesamterrungenschaft" der Eltern der Beklagten zugeordnet und die "Reine Gesamterrungenschaft = Vorschlag" auf CHF 1'714'882.00 beziffert. Mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde sodann festgehalten, dass der Mutter der Beklagten die Hälfte des Vorschlags von CHF 1'714'882.00, d.h. CHF 857'441.00, sowie ihr Eigengut von CHF 20'000.00, insgesamt somit CHF 877'441.00, zustünden. Die andere Hälfte des Vorschlags (CHF 857'441.00) bilde den Nachlass und sei unter den Erben nach den erbrechtlichen Regeln aufzuteilen. Betragsmässig stünden somit der Beklagten und deren Mutter je CHF 428'720.50 zu. Im Weiteren verzichtete die Beklagte auf eine Auszahlung ihres Erbteils, während sämtliche Aktiven und Passiven (insbesondere auch die Liegenschaft in G.________) der Mutter der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Zudem vereinbarten die Erben, dass die Beklagte ihrer Mutter "ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe ihres Erbteils von CHF 428'720.50 gewährt (Novation, Art. 116 f.), rückwirkend per Teilungstag (11.01.2021). Der Zinssatz beträgt 1 % pro Jahr. Der Jahreszins wird kumuliert (ohne Zinseszins) und wird erst mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens zur Zahlung fällig" (act. 125/43 S. 8). 6.3.2 Diesbezüglich macht der Kläger zusammengefasst Folgendes geltend: Die Beklagte habe an der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärt, dass sie über kein Vermögen verfüge (act. 119 Ziff. 62). Damit habe sie nachweislich gelogen, habe sie doch vermutlich am Morgen des gleichen Tages mit ihrer Mutter den Erbteilungs- und Darlehensvertrag abgeschlossen, mit dem sie ihrer Mutter ein Darlehen in Höhe von CHF 428'720.50 gewährt habe. Aufgrund der Aussagen der Beklagten an der Parteibefragung könne es sich bei der Liegenschaft in G.________ nur um eine Eigengutsliegenschaft des Vaters der Beklagten handeln, was auch die Eigentumsverhältnisse erkläre, sei sie doch in dessen Alleineigentum gewesen. Die Errungenschaft des Vaters hätte somit höchstens eine Ersatzforderung gegenüber dessen Eigengut. Im Erbteilungs- und Darlehensvertrag hätten die Beklagte und ihre Mutter jedoch erklärt, dass der Vater keine Eigengüter besessen habe, was schlichtweg unwahr sei. Die Beklagte und ihre Mutter hätten nämlich gewusst, dass das Haus väterlicherseits über Generationen hinweg übertragen worden sei und daher unter das Eigengut falle, und hätten trotzdem wider besseres Wissen "das Nichtvorhandensein des Eigenguts erklärt". Dabei sei auch auffällig, dass die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter sich bewusst dafür entschieden habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung und anschliessende Erbteilung im Vertrag detailliert abzubilden, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre (hätten sich doch die Erben über Teilung des Nachlasses untereinander verständigen und die Nachlassgegenstände dementsprechend untereinander aufteilen können, ohne die Aufteilung zu begründen). Dies hätte für die Beklagte im vorliegenden Verfahren nachteilig gewürdigt werden können, weshalb sich die Erben bewusst dafür entschieden hätten, eine auf falschen Tatsachen beruhende güter- und anschliessend erbrechtliche Auseinandersetzung abzubilden,

Seite 43/67 um so den Eindruck zu erwecken, dass sich der Anspruch der Beklagten auf lediglich CHF 428'720.50 belaufe und sie (vordergründig) auf nichts verzichte. Es sei jedoch offensichtlich, was die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter mit dem Abschluss dieses Vertrags habe bezwecken wollen: beweisen, dass der Erbanfall keinen Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit habe und deshalb nach wie vor ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Dieser vermeintlich clevere Schachzug könne zwar nicht zum gewünschten Ziel führen. Indem die Beklagte aber zu solchen Mitteln greife und gar Verträge fingiere, bestätige sie geradezu selber, worum es ihr gehe: ihre finanziellen Bedürfnisse auf Kosten des Klägers zu befriedigen und den Kläger dadurch zu schädigen (act. 129 Rz 2-4). Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beklagte der Editionsverfügung vom 5. Oktober 2021 nicht nachgekommen sei, sondern bloss ein Gefälligkeitsschreiben ihrer Mutter eingereicht habe, das weder beweiskräftig noch geeignet sei, den erbrechtlichen Anspruch der Beklagten zu beziffern. Vielmehr hätte diese als Erbin die Liegenschaftsbelege erhältlich machen können und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht einreichen müssen. Dies wäre ihr ungeachtet des Abschlusses des Erbteilungs- und Darlehensvertrags tatsächlich auch möglich gewesen; sie habe es jedoch bewusst nicht getan, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Mangels vollständiger Unterlagen und gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Beklagten werde vorsorglich bestritten, dass die S. 4 und 5 des Erbteilungs- und Darlehensvertrags das Steuerinventar abbildeten. Die Beklagte habe es zudem versäumt, die ihr vorliegende Schätzung des Liegenschaftswerts einzureichen, was nur daran liegen könne, dass diese Informationen enthalte, die für die Beklagte nachteilig seien. Analog verhalte es sich mit den weiteren Urkunden wie Hypothekar- und Mietverträgen sowie Liegenschaftsabrechnungen. Im Fokus der Beklagten stehe das Geld, was sie mit ihrem prozessualen Verhalten selber bewiesen habe (act. 129 Rz 6-10). Nachdem die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr Einkommen daher immer noch nicht abschliessend habe geklärt werden können, sei der Bezifferung des Klägers zu folgen. Gestützt auf dessen Kenntnisse dürften sich die Nettoerträge aus der Liegenschaft in G.________ auf CHF 6'000.00 pro Monat belaufen, wovon die Hälfte, d.h. CHF 3'000.00, der Beklagten zustünden. Die Beklagte behaupte unterdessen, dass sich die Mieteinnahmen auf CHF 4'500.00 beliefen (act. 119 Ziff. 59). Die entsprechenden Urkunden habe sie bislang aber nicht eingereicht, weshalb dieser Betrag bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass die Beklagte keine Zahlungen aus der Erbschaft bzw. von ihrer Mutter erhalten habe und Investitionen in die Liegenschaft getätigt worden seien bzw. noch anstünden (vgl. act. 119 Ziff. 61). Zudem könne die Beklagte nicht auf Mietzinseinnahmen verzichten und gleichzeitig vom Kläger Unterhaltsbeiträge verlangen. Der freiwillige Einkommensverzicht, der im Übrigen bestritten werde, sei vorliegend nicht zu berücksichtigen; vielmehr seien der Beklagten die Mietzinseinnahmen anzurechnen. Weiter habe die Beklagte ihrer Mutter ein Darlehen über CHF 428'720.50 gewährt, wobei dieses Darlehen bei korrekt vorgenommener güterrechtlicher Auseinandersetzung mindestens doppelt so hoch ausfallen würde. Selbst wenn auf den bestrittenen Betrag von CHF 428'720.50 abgestellt werde, resultiere ein jährlicher Darlehenszins in Höhe von CHF 4'287.20 (bzw. CHF 357.25 pro Monat). Vorliegend sei aber mit einem Darlehen von CHF 857'441.00 zu rechnen, was einen jährlichen Darlehenszins von CHF 8'574.41 (bzw. CHF 714.55 pro Monat) ergebe. Der Zins sei seit dem 11. Januar 2021 geschuldet, was es insbesondere im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen gelte. Der Umstand, dass gemäss Vertrag der Zins erst am Ende der Darlehenslaufzeit bezahlt werden

Seite 44/67 müsse, führe nicht dazu, dass der Zins nicht anzurechnen sei. Der vertragliche Zinsaufschub sei prozesstaktisch und es werde bestritten, dass die Mutter der Beklagten nicht in der Lage wäre, diesen Zins zu leisten. Demnach sei der Zins in Höhe von CHF 714.55 pro Monat beim Einkommen der Beklagten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für den Mietzinsverzicht (vgl. act. 129 Rz 30 und 31). Die Beklagte habe sich bezüglich der Liegenschaft in G.________ laufend in Widersprüche verstrickt und bestätige damit, dass der Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur abgeschlossen worden sei, um auf Seiten der Beklagten eine schwächere finanzielle Situation vorzugaukeln und so die Zusprechung von Unterhalt zu erschleichen. Dieses rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 134 Rz 30-35). 6.3.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich ihre Mutter weigere, ihr die Liegenschaftsabrechnungen und/oder weitere sachdienliche Belege zur Liegenschaft in G.________ auszuhändigen, und sie (die Beklagte) weder die Mittel noch die Nerven habe, um deswegen gegen ihre Mutter zu prozessieren. Abgesehen davon stelle die Liegenschaft den einzigen grossen Vermögenswert im Nachlass ihres Vaters dar. Da die Mutter ohne die gesamten Mietzinseinnahmen die Liegenschaft nicht halten könnte, habe die Beklagte zugunsten ihrer Mutter darauf verzichtet, sich ihren Erbteil und/oder Mietzinserträge auszahlen zu lassen. Die Mutter solle die Liegenschaft nicht verkaufen müssen. Diese stelle den grössten Teil der Altersvorsorge der Mutter dar, die bereits im Pensionsalter stehe und derzeit eine AHV- Rente von rund CHF 1'700.00 pro Monat erhalte. Davon könnte sie nicht leben und damit das Haus nicht halten, weshalb sie auf die gesamten Erträge aus der Vermietung angewiesen sei. Die Beklagte sehe indessen ein, dass ihr als zusätzliches Einkommen der (aufgeschobene) Darlehenszins von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von CHF 357.25 pro Monat angerechnet werde, auch wenn sie diese Zinszahlung bisher gar nicht erhalten habe und darauf aus moralischen Gründen zugunsten ihrer Mutter auch in Zukunft verzichten werde (act. 130 S. 11). 6.3.4 Mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags hat die Beklagte gegenüber ihrer Mutter auf das (Gesamt-)Eigentum an der Liegenschaft in G.________ und auf die daraus erzielten Nettoerträge – die offenkundig nicht mit den Mietzinseinnahmen gleichzusetzen sind – unumkehrbar verzichtet. Dass dieser öffentlich beurkundete Vertrag ungültig oder allenfalls bloss simuliert sei, hat der Kläger nicht (explizit) behauptet oder gar nachgewiesen (zur Beweislast vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.1 a.E.). Im Weiteren können die Erben – wie auch der Kläger einräumt – den Inhalt des Erbteilungsvertrags grundsätzlich frei bestimmen. Wesentlich sind einzig die gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, wobei der Erbvertrag alle Angaben enthalten muss, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere Vereinbarung durchführen zu können. Eine der Teilung vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung (beim Tod eines Ehegatten) ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 634 ZGB N 15 und 19 f.). Insofern erübrigen sich vorliegend Erörterungen zu Fragen des Güterrechts und den von der Beklagten und ihrer Mutter vereinbarten Erbanteilen. Darauf wäre erst dann näher einzugehen (und der Beklagten allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen), wenn erstellt wäre, dass die Beklagte die unumkehrbare Verminderung eines allfälligen Einkommens in Schädigungsabsicht herbeigeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom

12. März 2020 E. 4.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 143 III 233 E. 3.4).

Seite 45/67 Die eben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt den in Art. 2 Abs. 2 ZGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als nicht jede Verminderung der Einkünfte zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führt, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, was bedeutet, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2 m.w.H.). 6.3.5 Im vorliegenden Fall gibt es zwar tatsächlich Hinweise dafür, dass die Beklagte mit Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags (auch) bezweckt hat, das ihr mit der Erbschaft ihres Vaters zufallende Vermögen und die daraus fliessenden Erträge mit Blick auf den vorliegenden Prozess zu minimieren. Zu beachten ist jedoch, dass der Vater der Beklagten im Alter von ________ Jahren ________ verstorben ist und seine Erben daher unverhofft mit einer neuen Lebenssituation konfrontiert worden sind. Bei der Bewältigung dieser Situation stand und steht für die Erben offenbar im Vordergrund, der Familie die "über Generationen hinweg übertragene" Liegenschaft in G.________ zu erhalten und – wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt – die Altersvorsorge ihrer Mutter zu sichern. Hätte die Beklagte auf der Auszahlung ihres Erbanteils (den der Kläger auf mindestens CHF 857'441.00 beziffert) und/oder ihres Anteils an den Nettoeinkünften aus der Liegenschaft bestanden, hätte dies wohl nicht nur zum Streit zwischen den Erben, sondern angesichts der bereits bestehenden, hohen hypothekarischen Belastung letztlich auch zum Verkauf der Liegenschaft geführt. Ein solches Szenario war und ist der Beklagten nicht zuzumuten. Dagegen sprechen nicht nur moralische Gründe. Vielmehr wäre dieses Vorgehen – bloss um den divergierenden finanziellen Interessen des Klägers Rechnung zu tragen (s. dazu vorne E. 4.5.3) – auch völlig unverhältnismässig (gewesen). Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Mankosituation besteht, sondern die Parteien schon jetzt (und künftig noch vermehrt) in finanziellen Verhältnissen leben, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. Angesichts dieser Umstände und mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung ist somit anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags nicht in Schädigungsabsicht und damit nicht geradezu rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Jedenfalls bestehen keine eindeutigen Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen liessen, dass die Beklagte den Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur bzw. gerade deshalb abgeschlossen hat, um dem Kläger zu schaden (vgl. vorne E. 6.3.4; Aebi-Müller [2021], a.a.O., S. 13). 6.3.6 Demzufolge ist der Beklagten als (weiteres) hypothetisches Einkommen lediglich der von ihr zugestandene Betrag von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von gerundet CHF 357.00 pro Monat anzurechnen, der ihr gemäss Vertrag als Darlehenszins rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 zusteht. 7. Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsbeiträge in vier Phasen zu berechnen, und zwar

Seite 46/67 (1.) vom 1. September 2022 (erfülltes 10. Altersjahr von F.________) bis zum 31. März 2023 (Ablauf der der Beklagten gewährten Übergangsfrist zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit), (2.) vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von F.________ in die Oberstufe), (3.) ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18. Altersjahr von E.________), und (4.) ab dem 1. März 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. 7.1.1 In der ersten Phase ergibt sich basierend auf dem familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. vorne E. 5.1.4) folgender Bedarf: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Grundbetrag 1'350.00 260.00 260.00 1'350.00 40.00 340.00 Wohnkosten 780.00 2'650.00 Nebenkosten 700.00 Wohnkosten Anteil Kinder -740.00 370.00 370.00 -1'325.00 662.50 662.50 KK-Prämien KVG + VVG 400.00 472.00 110.00 100.00 ungedeckte Gesundheitskosten40.00 27.00 40.00 20.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 auswärtige Verpflegung 110.00 Kosten für Kinderbetreuung 0.00 Mobilitätskosten 67.00 67.00 Beitrag Altersvorsorge (p.m.) Steuern 150.00 152.00 Total 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 7.1.2 Zu einzelnen Positionen dieses Bedarfs ist – soweit diese streitig sind – Folgendes zu bemerken: – Grundbetrag für die Kinder: Die Grundbeträge der Kinder sind entsprechend den Betreuungsanteilen zu 3/7 dem Vater und zu 4/7 der Mutter anzurechnen (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 760; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 […] 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 251 ff., 276 ff.; Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, S. 871 ff., 887 ff.). – KK-Prämien KVG + VVG / ungedeckte Gesundheitskosten: Die von der Vorinstanz beim Bedarf der Beklagten eingesetzten Krankenkassenprämien sind entgegen der Auffassung des Klägers (act. 75 Rz 57) nicht zu beanstanden. Deren Höhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien als angemessen zu betrachten (vgl. vorne E. 5.1.4; s. dazu auch act. 79 S. 20). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Vorschlag des Klägers, die ungedeckten Gesundheitskosten vom Bedarf der Kinder auszunehmen und denjenigen Elternteil die Behandlungskosten tragen zu lassen, die

Seite 47/67 dieser veranlasst, soweit sie nicht von der Krankenkasse oder anderen Versicherern gedeckt werden. Der Kläger begründet dies damit, dass diese klare Regelung mutmasslich zur Entspannung der Situation führen und den diesbezüglichen Elternkonflikt nicht zusätzlich schüren würde (act. 75 Rz 58). Dabei verkennt er, dass die Eltern gerade bei medizinischen Fragen von gewisser Tragweite (wie z.B. der Behandlung von E.________ mit Ritalin) auch bei einer alternierenden Obhut einen gemeinsamen Entscheid zu treffen haben (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 752 f.), weshalb die diesbezüglichen Probleme der Parteien mit seinem Vorschlag offenkundig nicht gelöst werden können. Warum bei den ungedeckten Gesundheitskosten auch die Kosten für das Fitness-Abo des Klägers erfasst werden sollen (act. 75 Rz 57), ist sodann nicht ersichtlich, zumal vorliegend der Unterhalt nicht nach der einstufig-konkreten Methode berechnet wird (vgl. vorne E. 5.1). Schliesslich lassen sich die ungedeckten Gesundheitskosten von E.________ und F.________ nur schwer abschätzen und belegen, weshalb ermessensweise bei E.________ ein Betrag von CHF 40.00 und bei F.________ ein Betrag von CHF 20.00 einzusetzen ist. – Kosten für die Kinderbetreuung: Solche Kosten macht die Beklagte für die Zeit ab 1. September 2022 nicht (mehr) geltend (vgl. act. 130 S. 13 f.). – auswärtige Verpflegung: Da der Kläger nach eigenen Angaben mindestens zu 50 % im Homeoffice arbeitet (vgl. act. 119 Ziff. 4 f.), sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf die Hälfte des üblichen Betrags, d.h. auf CHF 110.00, zu reduzieren. – Mobilitätskosten: Der vom Kläger für die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 67.00 (vgl. act. 91 Rz 27) wird von der Beklagten anerkannt (vgl. act. 130 S. 9). Für sich selber beansprucht sie einen Betrag von CHF 298.45 und führt zur Begründung aus, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Sie fahre jeden Donnerstag zur Weiterbildung nach ________ und müsse als ________ regelmässig an Sitzungen (ab 19.00 Uhr), teilweise auch an Vormittagen (von 08.00 bis 13.00 Uhr) teilnehmen. Zudem bringe sie E.________ regelmässig zum Therapeuten nach ________. Dafür lege sie monatlich eine Strecke von insgesamt 304 Kilometern zurück, was bei einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer einen monatlichen Betrag von CHF 212.80 ergebe. Hinzu kämen noch die jähr- lichen Kosten von CHF 638.00 für die Motorfahrzeugversicherung und von CHF 390.00 für die Verkehrssteuer, weshalb für das Fahrzeug ein Betrag von CHF 298.45 in der Bedarfsberechnung der Beklagten einzusetzen sei (act. 130 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, kommt doch dem Privatfahrzeug der Beklagten offenkundig keine sog. Kompetenzqualität zu, weshalb die diesbezüglichen Kosten beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen rechtfertigt es sich, ihr (wie beim Kläger) für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einen Betrag von CHF 67.00 anzurechnen (vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.H.). – Steuern: Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgesetzten Beträge von CHF 150.00 für den Kläger und von (gerundet) CHF 152.00 für die Beklagte sind unbestritten geblieben. Für die Kinder hat die Vorinstanz keine Steueranteile ausgeschieden (vgl. act.

Seite 48/67 69 E. 10.1 und 10.2 [S. 25 f.]), was die Parteien ebenfalls nicht beanstanden (vgl. act. 90 Rz 18; act. 130 S. 9). – Auslagen für Hobbys der Kinder: Sowohl E.________ wie auch F.________ besuchen in ________ die Musikschule und betreiben Karate, wenn sie sich beim Kläger aufhalten. Offenbar spielen sie auch Tennis und fahren gerne Ski (vgl. act. 119 Ziff. 17-19, 32 und 75-78). Die Kosten für diese Aktivitäten sind beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, sondern mit dem Überschuss zu decken und von demjenigen Elternteil zu tragen, der sich um die jeweiligen Freizeitbeschäftigungen der Kinder kümmert bzw. diese veranlasst hat. 7.1.3 Die vom Kläger in der ersten Phase geschuldeten Unterhaltsbeiträge lassen sich somit wie folgt berechnen: Der Lohn des Klägers beträgt CHF 8'390.00, sein familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'007.00; mithin verfügt er über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Demgegenüber belaufen sich die Einkünfte der Beklagten auf CHF 4'842.00 (CHF 4'485.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 3'543.00, was einen Überschuss von CHF 1'299.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 3'747.00. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 5.1.4), was (gerundet) CHF 1'250.00 pro erwachsene Person und CHF 625.00 pro Kind ergibt. Werden die Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 270.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 355.00) der Beklagten angerechnet, ergibt sich folgendes Bild: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 1'250.00 270.00 270.00 1'250.00 355.00 355.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 4'257.00 900.00 900.00 4'793.00 1'507.50 1'477.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 4'257.00 900.00 900.00 4'788.00 1'207.50 1'177.50 Der Kläger ist leistungsfähiger als die Beklagte und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 900.00 pro Kind direkt zu bezahlen hat. Der Kläger ist folglich zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder gerundet je CHF 1'200.00 zu bezahlen (Gesamtbedarf von E.________ von CHF 2'407.50 bzw. von F.________ von CHF 2'377.50 abzüglich CHF 900.00 pro Kind abzüglich der [zurzeit von der Beklagten bezogenen] Kinderzulagen von je CHF 300.00). Damit ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Kinderzulagen in der Lage, die bei ihr anfallenden Kinderkosten von CHF 1'507.50 für E.________ und CHF 1'477.50 für F.________ zu decken. Zudem verbleibt dem Kläger ein Überschuss von gerundet CHF 1'200.00 und der Beklagten ein solcher von gerundet CHF 1'300.00, was angemessen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.2).

Seite 49/67 Anzumerken bleibt, dass Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind und die Beklagte einen um 1/7 höheren Naturalunterhalt als der Kläger erbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Vorliegend fällt dieser Unterschied jedoch nicht erheblich ins Gewicht, zumal er sich mit zunehmendem Alter der Kinder noch vermindern wird. Von einer Erhöhung der eben errechneten Unterhaltsbeiträge ist daher abzusehen. 7.1.4 Für nachehelichen Unterhalt bleibt unter diesen Gegebenheiten sodann kein Raum (vgl. vorne E. 5.1.4 f.), weshalb in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Demzufolge kann offenbleiben, ob – wie der Kläger unter Hinweis auf BGE 147 III 249 (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020) behauptet – ein nachehelicher Unterhalt schon deshalb nicht geschuldet sei, weil die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei (vgl. act. 129 Rz 25). 7.2 In der zweiten Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von F.________ in die Oberstufe) bleiben die Zahlen für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums unverändert. Zudem ist weiterhin von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 auszugehen, während sich das Einkommen der Beklagten auf insgesamt CHF 7'522.00 (CHF 4'485.00 + CHF 2'680.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöht (vgl. vorne E. 6.2.2.6). Der Kläger verfügt somit nach wie vor über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Bei der Beklagten beläuft sich der Überschuss hingegen neu auf CHF 3'979.00 (CHF 7'522.00 – CHF 3'543.00). Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 6'427.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'140.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'070.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 460.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 610.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts massgebenden Zahlen wie folgt beziffern: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'140.00 460.00 460.00 2'140.00 610.00 610.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'762.50 1'732.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'462.50 1'432.50 Der Kläger ist weiterhin leistungsfähiger und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von insgesamt CHF 1'090.00 pro Kind direkt zu bezahlen hat und ihm damit noch ein Überschuss von CHF 3'203.00 verbleibt (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'090.00). Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'762.50 bei E.________ und CHF 1'732.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr ein Betrag von CHF 1'084.00 (= CHF 3'979.00 abzüglich CHF 1'762.50 abzüglich CHF 1'732.50 zuzüglich CHF 600.00). Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger

Seite 50/67 zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 530.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'140.00, was wiederum als angemessen erscheint. 7.3 Für die dritte Phase ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18. Altersjahr von E.________) ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 8'192.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen. Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert. Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 4'649.00 (CHF 8'192.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des unveränderten Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 7'097.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'365.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'183.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 505.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 675.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts massgebenden Zahlen der dritten Phase wie folgt beziffern: Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'365.00 505.00 505.00 2'365.00 675.00 675.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'827.50 1'797.50 abzüglich Familienzulage 300.00 300.00 Bedarf 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'527.50 1'497.50 Auch in dieser dritten Phase hat der Kläger für die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 1'135.00 pro Kind direkt aufzukommen, womit ihm noch ein Überschuss von CHF 3'113.00 (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'135.00) verbleibt. Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'827.50 bei E.________ und CHF 1'797.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr bei einem Überschuss von CHF 4'649.00 noch ein Betrag von 1'624.00. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 375.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'370.00, was ebenfalls angemessen ist. 7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. März 2028 bis zum angemessenen Abschluss einer Ausbildung der Kinder. 7.4.1 In dieser Phase ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 9'532.00 (CHF 4'485.00 + CHF 4'690.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen (vgl. vorne E. 6.2.2.7). Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert (solange E.________ dannzumal noch bei den Eltern wohnt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 a.E., zur Publikation

Seite 51/67 vorgesehen]). Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 5'989.00 (CHF 9'532.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 8'437.00. Wird dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergeben sich folgende Zahlen (gerundet): Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________ Existenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50 Anteil Überschuss 2'812.00 703.00 703.00 2'812.00 703.00 703.00 Bedarf inkl. Überschuss- anteil 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'855.50 1'825.50 abzüglich Familienzulagen 300.00 300.00 Bedarf 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'555.50 1'525.50 7.4.2 Aufgrund dieser Zahlen ist für die Zeit ab dem 1. März 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder auf die Festsetzung eines Geldbetrages an den Unterhalt der Kinder zu verzichten. Beiden Parteien verbleibt ungefähr gleich viel (CHF 2'717.00 bzw. CHF 2'908.00); zudem ist der Überschuss für die Kinder – unter Berücksichtigung der Fami-lienzulagen – bei beiden identisch (CHF 703.00 pro Kind). Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen. 7.4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verhältnisse ab dem Jahr 2028 insofern ändern werden, als E.________ am tt.mm.jjjj und F.________ am tt.mm.jjjj volljährig werden und ab der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr geschuldet ist, weil volljährige Kinder nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2; 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Zudem erhöhen sich die Familienzulagen (Ausbildungszulagen) ab dem 19. Altersjahr der Kinder von CHF 300.00 auf CHF 350.00 pro Monat und Kind. Trotzdem ist es im vorliegenden Fall nicht angezeigt, weitere Berechnungsphasen zu bilden und/oder den Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit der Kinder festzusetzen. 7.4.3.1 Zum einen kennen zwar sämtliche Matrimonialsachen einen Grundsatz der Periodizität der Unterhaltsbeiträge. Indes ist anerkannt, dass es im Zusammenhang mit der Unterhaltsfest- setzung die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden gilt. Im Weiteren ist vorliegend davon auszugehen, dass sich ab dem 1. März 2028 bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge (zumindest im Ergebnis) voraussichtlich keine nennenswerten

Seite 52/67 Unterschiede mehr ergeben werden. Eine Verletzung des Existenzminimums des einen oder andern Elternteils ist sodann nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 20. Juni 2020 E. 5.4 m.H.). 7.4.3.2 Zum anderen ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährig- keit hinaus festsetzen kann, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Zweck dieser Möglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen. Der Volljährigenunterhalt unterliegt gewissen Voraussetzungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird der Kindesunterhalt indes bereits bei einem sehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entziehen sich diese Voraussetzungen einer detaillierten Prüfung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose zugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage erfolgen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die dannzumaligen Bedarfspositionen, sondern auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils sowie eines allfälligen, den Kindesunterhaltsbeitrag reduzierenden Kindeseinkommens. Mit anderen Worten hat das Gericht die Möglichkeit, den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus festzusetzen, selbst wenn die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt noch völlig ungewiss sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, zur Publikation vorgesehen). Im vorliegenden Fall sind E.________ und F.________ zwar nicht mehr "sehr jung". Beide besuchen aber noch die Primarschule, weshalb völlig offen ist, welche Ausbildungen sie absolvieren und wie lange diese dauern werden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, den Unterhalt lediglich bis zur Volljährigkeit der Kinder festzusetzen, zumal die Parameter für die Bemessung des Unterhalts bereits heute bestimmt werden können und nicht auszuschliessen ist, dass sich die Parteien und die Kinder dannzumal über den konkreten Unterhalt verständigen können, womit allen Beteiligten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung erspart werden könnte. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist und der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 1 zu verpflichten ist, an den Barunterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats: – ab dem 1. September 2022 bis zum 31. März 2023 je CHF 1'200.00, – ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 je CHF 530.00, – ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 je CHF 375.00, wobei festzuhalten ist, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheits- kosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jewei- ligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat.

Seite 53/67 Ab dem 1. März 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (vierte Phase) ist diesen kein Barunterhaltsbeitrag mehr zuzusprechen, sondern lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen. Im Weiteren ist die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids insoweit anzupassen, als bei der Indexierung der Unterhaltsbeiträge neu auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes für Statistik, Stand August 2022 = 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) abzustellen ist und die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge an den Indexstand November des Vorjahres erstmals auf den 1. Januar 2024 zu erfolgen hat. Die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids ist sodann unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 8. Schliesslich ficht der Kläger auch die Dispositiv-Ziff. 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids an, mit welcher er verpflichtet wurde, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB binnen 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids CHF 26'800.00 zu bezahlen. 8.1 Diese Zahlung begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt (act. 69 E. 13.2-13.6.4): 8.1.1 Habe ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen, als er verpflichtet gewesen sei, so habe er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten stellten einen eherechtlichen Anspruch sui generis dar. Entgegen der systematischen Einordnung ("E. Der Unterhalt der Familie") sei er nicht als Unterhaltsanspruch einzustufen, sondern vielmehr als Ersatzanspruch für (erheblich) zu viel geleisteten Unterhalt. Somit regle Art. 165 ZGB die Abschöpfung "ungerechtfertigter Vorteile", die das Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen habe. Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an einen Ehegatten, welcher mit seiner Arbeit über lange Zeit in bedeutendem Masse zur Aufbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts beigetragen habe, rechtfertige sich dabei erst recht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten. Der Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB richte sich auf eine angemessene Entschädigung und nicht auf Rückzahlung der geleisteten ausserordentlichen Beiträge. Bei der Bemessung dieser Entschädigung seien Art und Umfang der ausserordentlichen Beiträge im Vergleich zum vereinbarten Beitrag an die ehelichen Lasten, die durch die Mehrleistung verursachten Vor- und Nachteile des Berechtigten, die wirtschaftliche Lage des Ehegatten, der den An- spruch geltend mache, des anderen Ehegatten und der Familie insgesamt zu berücksich- tigen. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob bzw. was der ansprechende Ehegatte während der Ehe als Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB erhalten habe. Bei der Festsetzung der Entschädigung komme dem Sachgericht letztlich ein erhebliches Ermessen zu.

Seite 54/67 8.1.2 Die Beklagte mache geltend, dass sie während des Zuammenlebens mit ihrem Lohn die Rechnungen für Festnetz/Internet (rund CHF 120.00 pro Monat) und die Stromrechnung der WWZ (CHF 240.00 pro Quartal) beglichen, ihre eigene Krankenkassenprämie und Handyrechnung bezahlt und die fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, Rechnungen für die Autoreparaturen) übernommen habe. Grundsätzlich hätte ihr während fünf Jahren ein Betrag von monatlich CHF 650.00 zur freien Verfügung stehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sie diesen Betrag für den Unterhalt der Familie aufwenden müssen (Total CHF 39'000.00). Dazu kämen noch CHF 2'000.00 pro Monat hinzu, die der Kläger […] zusätzlich auf sein Hypothekarkonto einbezahlt habe (Total CHF 18'000.00), was eine Entschädigung von insgesamt CHF 57'000.00 ergebe. An der Hauptverhandlung habe die Beklagte diese Forderung für die Dauer von fünf Jahren auf CHF 630.00 pro Monat bzw. […] bis zur Trennung (9 Monate) auf CHF 1'000.00 pro Monat reduziert und somit noch einen Anspruch von CHF 26'800.00 geltend gemacht (60 Monate à CHF 630.00 + 9 Monate à CHF 1'000.00 abzüglich der bereits bezahlten CHF 20'000.00 gemäss dem Entscheid im Eheschutzverfahren ES 2015 413). 8.1.3 Hierzu habe der Kläger einzig ausgeführt, der Beklagten habe ihr Einkommen zur freien Verfügung gestanden. Dass sie die von ihr konkret behaupteten Ausgaben getätigt habe und es sich bei diesen Ausgaben um Beiträge an den Unterhalt der Familie gehandelt habe, habe er nicht bestritten. Demgegenüber habe der Kläger sein Einkommen auch für eigene Bedürfnisse und die Äufnung von Vermögen verwendet. So habe er während der Ehe monatlich CHF 2'700.00 bzw. […] CHF 3'700.00 zur Amortisation der Hypothek seiner Liegenschaft verwendet und dadurch sein Vermögen vergrössert. Der Kläger habe zudem auf sein Sparkonto monatlich CHF 630.00 einbezahlt, sei finanziell aufwändigen Freizeitbeschäftigungen nachgegangen und habe sich selbst teure Ferien ohne Familie (z.B. im Umfang von rund CHF 9'000.00 im Jahr 2015) gegönnt. Er habe weiter monatlich CHF 1'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien für den Unterhalt der Familie sowie ab und zu einen Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten überwiesen und die Familienferien bezahlt. Somit habe der tatsächlich gelebte Beitrag der Parteien an den Unterhalt der Familie nicht der von ihnen vereinbarten Aufteilung entsprochen. Vielmehr habe der Kläger sein Einkommen teilweise für seine eigenen Aktivitäten und Ferien sowie zur Vermögensbildung verwendet, während die Beklagte ihr Einkommen für den Unterhalt der Familie eingesetzt habe. Sie habe somit ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB erbracht und habe deshalb Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 8.1.4 Die Parteien hätten am tt.mm.jjjj geheiratet und sich per tt.mm.jjjj getrennt. Während dieser Zeit habe der Kläger CHF 195'300.00 zur Amortisation der Hypothek verwendet, CHF 43'470.00 (CHF 630.00 pro Monat) auf sein eigenes Sparkonto überwiesen und mindestens CHF 9'000.00 für eigene Ferien verwendet. Die Beklagte habe ihrerseits monatlich CHF 1'000.00 und ab November 2014 CHF 3'700.00 als überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie beigesteuert, was insgesamt CHF 93'300.00 ergebe. Der Kläger habe somit mindestens CHF 247'770.00 entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien für eigene Bedürfnisse bzw. zur Äufnung von Vermögen verwendet, während die Beklagte mit ihrem gesamten Zusatzeinkommen von CHF 93'300.00 mehr als vereinbart an den Unterhalt der Familie

Seite 55/67 beigetragen habe. In Anbetracht dieser Parameter sei die beantragte Entschädigung sachgerecht. Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge von monatlich CHF 630.00 ab Eheschluss der Parteien bzw. CHF 1'000.00 ab November 2014 bis zur Trennung der Parteien, die ihr während dieser Zeit (hypothetisch) zur freien Verfügung hätten stehen sollen, vermöchten den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Sie würden zudem als moderat erscheinen. Demzufolge sei der Beklagten – unter Berücksichtigung der vom Kläger gestützt auf den Eheschutzentscheid (Verfahren ES 2015 413) geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 – antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'800.00 zuzusprechen. 8.2 In der Berufung bringt der Kläger demgegenüber zusammengefasst Folgendes vor (act. 75 Rz 91-102): 8.2.1 Die Vorinstanz begründe den Anspruch der Beklagten mit einem angeblich geleisteten überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Sie rechne der Beklagten einen hypothetisch zur freien Verfügung stehenden Betrag von CHF 630.00 bzw. CHF 1'000.00 pro Monat an, um den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten ihr Einkommen abredewidrig nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sondern vollumfänglich für den Familienunterhalt verwendet worden sei. Dabei ver- kenne sie, dass die Beklagte ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht bewiesen habe, obwohl sie vom Kläger substanziiert bestritten worden seien und der Beklagten der entsprechende Beweis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz unterstelle dem Kläger, dass er die Behauptung der Beklagten, wie sie ihr Einkommen von CHF 1'000.00 pro Monat bzw. später ihr Einkommen als ________ verwendet habe, nicht rechtsgenügend bestritten habe, weshalb die von der Beklagten behauptete Tatsache als wahr zu qualifizieren sei und deshalb darüber kein Beweis zu erheben sei. Damit verfalle die Vorinstanz im Ergebnis in eine unzulässige Beweislastumkehr. Entgegen ihrer Darstellung habe der Kläger die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, während der Kläger habe sparen können, rechtsgenügend bestritten. Somit scheitere die von der Beklagten geltend gemachte, an der Hauptverhandlung auf CHF 26'800.00 reduzierte Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am behaupteten und nicht bewiesenen ausserordentlichen Beitrag der Beklagten und sei deshalb abzuweisen. 8.2.2 Die Rechtsvertreterin des Klägers habe sich an der Parteibefragung und lnstruktionsverhandlung vom 15. November 2018 zu den Ziff. 68.3-68.7 der Klageantwort geäussert und in ihrem Plädoyer (act. 31) ausgeführt, dass die Beklagte ihren Lohn als ________ zur freien Verfügung gehabt habe, während er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Damit habe er bestritten, dass die Beklagte ihr Einkommen für Krankenkasse, Handy, Familienauto, Kleider für die Kinder etc. (also für Familienauslagen) verwendet habe, und gleichzeitig ausgeführt, dass er für die Familienauslagen aufgekommen sei, was wiederum bedeute, dass nicht die Beklagte die Familienauslagen, also z.B. Kleider für die Kinder etc., finanziert habe. Dies habe der Kläger mit der weiteren Äusserung unterstrichen, dass der Beklagten auch das höhere ________gehalt exklusiv zur Verfügung gestanden habe. Damit habe er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung dargelegt, dass die Beklagte ihr Gehalt für sich selber und somit nicht für den Familienunterhalt verwendet habe. Diese Bestreitungen seien genügend bestimmt gewesen, um die Behauptung der Beklagten, sie habe ihren Lohn für den Familienunterhalt verwendet, zu entkräften. Indem die Vorinstanz offenbar noch für jede von

Seite 56/67 der Beklagten behauptete einzelne Auslage eine eigene Bestreitung erwarte, gehe sie zu weit. Die Beklagte habe sich in Ziff. 68.4 der Klageantwort mit dem Hinweis auf die "Kosten für den Lebensunterhalt" begnügt, die sie dann in einer Klammerbemerkung noch rudimentär aufgezählt habe. Der Kläger habe demgegenüber ausgeführt, dass er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Mit "Familienauslagen" und "Kosten für den Lebensunterhalt" hätten sich beide Parteien der gleichen Begrifflichkeit bedient, weshalb die Bestreitung des Klägers rechtsgenügend gewesen sei. Die Beklagte habe in der Klageantwort für ihre Behauptung, wonach sie mit ihrem Lohn von CHF 1'000.00 bzw. ihrem fast dreimal höheren Gehalt als ________ ihre Krankenkasse, ihre Handyrechnung sowie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto und Rechnungen für Autoreparaturen vom Familienauto) bezahlt habe, keinen Beweis offeriert. Als Beweis habe sie lediglich einen Kontoauszug des gemeinsamen Familienkontos (act. 15/47) eingereicht und sich im Weiteren auf Editionsanträge zum gemeinsamen Familienkonto sowie Konti des Klägers beschränkt. Auf das gemeinsame Konto habe jedoch sogar nach Darstellung der Beklagten nur der Kläger Einzahlungen geleistet. Somit sei der eingereichte Kontoauszug des Familienkontos (act. 15/47) als Beweis für die Behauptung der Beklagten, sie habe sich mit ihrem Eigenverdienst am Familienunterhalt beteiligt, von vorneherein untauglich. Die Beklagte hätte für ihre Behauptung Kontoauszüge von ihrem Privatkonto, auf welches die Lohnzahlungen erfolgt seien, einreichen müssen, um zu beweisen, dass sie mit ihrem Lohn die Lebenshaltungskosten der Familie finanziert habe (was bestritten werde). Weiter hätte sie zum Beispiel mittels Kreditkartenbelegen oder Detailnachweisen zu Bankzahlungen oder Bankbezügen beweisen müssen, dass sie ihren Lohn nicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet habe. Auch hätte sie nachweisen müssen, dass sie während der Ehe keine Ersparnisse habe bilden können. All dies habe die Beklagte aber versäumt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im Eheschutzver- fahren (trotz Gütertrennung) freiwillig bereit erklärt habe, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu überweisen. Damit habe er bereits einen überobligatorischen Beitrag geleistet. Für eine weitere Zahlung unter dem Titel von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei kein Platz. 8.2.3 Vorliegend habe die Vorinstanz vom Kläger umfassende Belege angefordert, welche jedoch für die Beweisführung nicht notwendig gewesen seien. Beweisthema hätte der Nachweis der Behauptung der Beklagten sein sollen, ihr Einkommen entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet zu haben. Dazu habe die Beklagte – wie bereits dargelegt – aber keinen Beweisantrag gestellt und auch keine tauglichen Beweise eingereicht. Zudem habe sie die geltend gemachte Forderung nicht rechtsgenügend und rechtzeitig beziffert. Unter diesen Umständen erschienen die von der Vorinstanz verfügten Editionen als unzulässige "Schützenhilfe" für die Beklagte, um deren prozessuales Fehlverhalten bzw. Versäumnisse zu korrigieren. Die Vorinstanz gehe dann noch einen Schritt weiter und halte dem Kläger zu Unrecht vor, die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, nicht rechtsgenügend bestritten zu haben. Die Vorinstanz lege sich den Sachverhalt offenkundig zurecht, um den Anspruch der Beklagten zu bejahen. Die Bestimmungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB seien jedoch nicht dazu da, eine unliebsame Gütertrennung nachträglich zu korrigieren. Sämtliche Ausführungen, wonach der Kläger während der Ehe habe Ersparnisse bilden können, seien somit irrelevant. Eine

Seite 57/67 Ersparnisbildung auf der Seite eines Ehegatten dürfe nicht über Art. 165 Abs. 2 ZGB korrigiert werden. Voraussetzung für die Bejahung von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei ein überobligatorischer Beitrag eines Ehegatten. 8.2.4 Im Ergebnis habe die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Forderung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB nicht substanziiert behauptet und bewiesen, weshalb diese Forderung vollumfänglich abzuweisen sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb auch in diesem Punkt zu korrigieren bzw. aufzuheben. 8.3 Dem hält die Beklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen Folgendes entgegen (act. 79 S. 21-24): 8.3.1 Sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 15/30 und act. 16/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe. In der Klage vom 31. Januar 2018 habe der Kläger lediglich ausgeführt, dass es keine Grundlage für die Forderung der Beklagten gebe, weil die Ehegatten bereits am 16. November 2009 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten. Er habe somit nur ausgeführt, dass der Beklagten in güterrechtlicher Hinsicht keine Entschädigung zustehe. Auf die von ihr gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB geltend gemachte Forderung, die sie in der Klageantwort ausführlich begründet habe, sei er hingegen nie konkret eingegangen. Sodann habe der Kläger in der Klageschrift selber ausgeführt, dass er der Beklagten im Rahmen der Trennung CHF 20'000.00 überwiesen habe, womit er bestätigt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung nicht genügend Geld für die Miete und Einrichtung einer eigenen Wohnung gehabt habe. Dementsprechend habe er auch davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung praktisch keine Ersparnisse gehabt habe, weil sie ihr Einkommen laufend für den Familienunterhalt habe aufbrauchen müssen. In der Eingabe vom November 2018 [act. 31; Plädoyer an der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 15. November 2018] führe der Kläger unter Ziff. 69 ebenfalls keine neuen Argumente an, welche dies entkräften würden. Dasselbe gelte für die Hauptverhandlung, an welcher der Kläger in diesem Punkt keine zusätzlichen Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Kläger nie substanziiert bestritten habe, dass die Beklagte ihr Einkommen in erheblichem Umfang für die alltäglichen Bedürfnisse der Familie verbraucht habe, sei deshalb korrekt. 8.3.2 Aus den vom Kläger mit Eingabe vom 21. Juni 2018 eingereichten Belegen (act. 21/37 und 21/38) könne sogar klar abgeleitet werden, dass der Kläger während des Zusammenlebens bis unmittelbar vor der Trennung sein monatliches Einkommen für die Amortisation der Hypotheken und die Hypothekarzinsen (CHF 3'765.00), für Überweisungen auf sein Sparkonto (CHF 630.00) und Sparen Säule 3 (CHF 350.00), Ferien (CHF 750.00) und Zahlungen auf das gemeinsame Konto für die Familie bis zur Trennung (CHF 11'000.00; act. 21/47) verwendet habe. Der Kläger habe also vor der Trennung der Eheleute einen grossen Teil seines Einkommens (Total rund CHF 5'495.00 pro Monat) für sich zur Seite gelegt, sein Vermögen gemehrt oder für sein persönliches Vergnügen (z.B. Ferien) verbraucht. Es verstehe sich zudem von selbst, dass eine 4-köpfige Familie nicht einmal ihre

Seite 58/67 Grundauslagen (Total CHF 2'500.00) mit dem vom Kläger auf ein gemeinsames Konto der Parteien überwiesenen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat (act. 21/47) habe bestreiten können. Dies lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Differenz von mindestens CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich ihrer Handyrechnungen und Krankenkassenprämien von ihrem damals noch tiefen Einkommen habe bezahlen müssen. Aus dieser Gegenüberstellung sei auch leicht abzuleiten, dass die Beklagte während der Ehe gar keine nennenswerten Ersparnisse habe bilden können und wesentlich mehr zum täglichen Unterhalt der Familie beigetragen habe, als sie verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend habe sie ihren Antrag gestützt auf Art. 165 ZGB hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger geweigert habe, die für die Bezifferung und Begründung des umstrittenen Anspruches relevanten Auszüge seiner auf ihn lautenden Bankkonten für die Dauer des Zusammenlebens vorzuweisen. Die Beklagte habe ihre Ansprüche – so gut wie dies aufgrund der vorliegenden Belege eben möglich gewesen sei – begründet. Die Vorinstanz habe ihr somit zu Recht die beantragte (tief bemessene) Entschädigung von CHF 26'800.00 zugesprochen. 8.4 Die Rügen des Klägers sind begründet. 8.4.1 Allfällige Ansprüche gemäss Art. 165 ZGB sind – wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkte – vom Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 8.1.1). Für allfällige Beiträge im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB trägt vorliegend die Beklagte die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dabei wird – wie für die güterrechtlichen Ersatzforderungen – grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.4.3 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wenn dieser Grundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) anwendbar ist, obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO müssen die Tatsachen grundsätzlich in der Klage bzw. – für die Tatsachen, die der Beklagte darlegen muss – in der Klageantwort behauptet werden. Sie können auch in der Replik und der Duplik vorgebracht werden, wenn ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, oder, wenn es keinen gibt, während der Instruktionsverhandlung zu Protokoll gegeben werden (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder bei Eröffnung der Hauptverhandlung vor den ersten Plädoyers dargelegt werden. Die wesentlichen dargelegten Tatsachen müssen ausreichend begründet sein (Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen), damit einerseits der Beklagte klar sagen kann, welche Tatsachen der Klage er anerkennt oder bestreitet, und damit andererseits das Gericht – ausgehend von den behaupteten Tatsachen in der Klage und den Feststellungen des Beklagten in der Klageantwort – sich ein genaues Bild der von den beiden Parteien zugestandenen oder vom Beklagten bestrittenen Tatsachen machen kann, für die es zur Beweiserhebung übergehen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und anschliessend die entscheidende materiellrechtliche Regel anwenden muss. Die Anforderungen an den Inhalt der

Seite 59/67 Behauptungen und an ihre Präzision hängen einerseits vom materiellen Recht bzw. vom Tatbestand der geltend gemachten Bestimmung und andererseits von der Art ab, wie sich die Gegenpartei im Verfahren geäussert hat: In einem ersten Schritt muss der Kläger die konkreten Tatsachen, die seine Ansprüche rechtfertigen, genügend genau erläutern, damit die Gegenpartei jene bezeichnen kann, die sie bestreitet bzw. bereits ihre Gegenbeweise angeben kann; in einem zweiten Schritt, wenn die Gegenpartei Tatsachen bestritten hat, ist der Kläger gehalten, den Inhalt seiner Behauptungen zu den einzelnen bestrittenen Tatsachen detaillierter offenzulegen, sodass es dem Gericht erlaubt ist, die nötigen Beweismittel zu erheben, um sie zu erläutern und die materiellrechtliche Regel auf den bestimmten Fall anzuwenden. Die Tatsachen müssen in der Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und – für die Tatsachenbehauptungen des Beklagten – grundsätzlich in der Replik bestritten werden, da nur die bestrittenen Tatsachen zu beweisen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine pauschale Bestreitung (contestation en bloc) genügt nicht. Grundsätzlich kann sich die Gegenpartei allerdings damit begnügen, die behaupteten Tatsachen zu bestreiten, da sie nicht die Beweislast trägt und somit grundsätzlich nicht die Pflicht hat, bei der Beweisführung mitzuwirken (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1, 5.2.1, 5.2.1.1 und 5.2.2.1 f. m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 87]). 8.4.2 Wie eben dargelegt, kann die Beklagte eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie den strikten Nachweis für einen ausserordentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie erbracht hat. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beklagte gehen davon aus, dass die Beklagte diesen Nachweis vorliegend nicht erbringen müsse, weil der Kläger die entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend bestritten habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in der Klageantwort im Wesentlichen behauptet, der Kläger habe sie während der Ehe finanziell sehr "kurzgehalten" und das meiste Geld, welches er verdient habe, für Eigengebrauch verwendet (act. 15 Rz 68.3). Sie selber habe von ihrem Lohn, welcher bis zu ihrer Tätigkeit als ________ lediglich CHF 1'000.00 betragen habe, ihre Krankenkasse sowie ihre Handyrechnung bezahlt. Daneben habe sie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, welches sie hauptsächlich gefahren habe, und z.T. Rechnungen für Reparaturen des Familienautos) übernommen (act. 15 Rz 68.4). Sie sei für ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter nicht entschädigt worden, obwohl sie gemäss Art. 164 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf gehabt hätte, einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zu haben. Sie habe mit anderen Worten bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen, als sie aufgrund der Einkommens- und Aufgabenverteilung der Eheleute verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 165 Abs. 2 ZGB). Mithin würden die von ihr zu Unrecht getragenen Kosten mindestens CHF 57'000.00 betragen. Die Beklagte erachte einen Betrag von CHF 650.00 monatlich, der ihr hätte zur (freien) Verfügung stehen müssen, als angemessen. Sie habe demnach Anspruch auf CHF 39'000.00 (CHF 650.00 x 12 Monate x 5 Jahre). Zu diesem Betrag kämen weitere CHF 2'000.00 monatlich hinzu, die der Kläger ab der Tätigkeit der Beklagten als ________ nicht mehr in die Familienkasse einbezahlt, sondern auf sein Hypothekenkonto (Total CHF 18'000.00) einbezahlt habe (act. 15 Rz 68.6). Diese Ausführungen wurden vom Kläger nicht nur an der erstinstanzlichen Parteibefragung vom 15. November 2018 bestritten (vgl. act. 32 Ziff. 25-27). Vielmehr nahm seine

Seite 60/67 Rechtsvertreterin auch an der anschliessenden Instruktionsverhandlung dazu Stellung und behauptete, dass die Beklagte sowohl den Lohn als ________ wie auch das Gehalt als ________ "zur freien Verfügung" bzw. "exklusiv für sich zur Verfügung" gehabt habe (act. 31 Rz 74 und 77). Zudem habe sich die Beklagte entgegen ihren Ausführungen nie über die finanzielle Aufteilung beschwert. Sie habe ja davon profitiert, indem sie keine Rechenschaft über den Verbrauch ihres Gehalts habe ablegen müssen. Die Bezifferung des Betrages von CHF 650.00 sei sodann nicht nachvollziehbar; die Beklagte erkläre nicht, wie sie auf diese Zahl komme (act. 31 Rz 75 f.). Damit hat der Kläger klar geäussert, dass er den Wahrheitsgehalt der gegnerischen Behauptungen infrage stellt. Zudem hat er die Behauptungen der Beklagten zu den tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht bloss pauschal, sondern so konkret bestritten, dass die Beklagte wissen konnte, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie eingehender hätte substanziieren und beweisen müssen (vgl. BGE 144 III 433 E. 2.6 m.H.). Dies hat die Beklagte an der Instruktionsverhandlung nicht getan (vgl. act. 32 S. 11 f.). Nachdem zuvor bereits ein erster Schriftenwechsel stattgefunden hatte und die Parteien bei der Vorladung zur Instruktionsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass diese der Ergänzung des Sachverhalts diene (Art. 226 Abs. 2 ZPO) und anschliessend neue Tatsachen und Beweismittel nur noch in den Schranken von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien (vgl. act. 24 S. 2), trat mit der Instruktionsverhandlung der sog. Aktenschluss ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 sind daher verspätet, zumal sie nicht dargelegt hat, dass es sich dabei um echte Noven bzw. um unechte Noven handelte, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher habe vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 ZPO). 8.4.3 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 5/30 und 15/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe (vgl. vorne E. 8.3.1). Dies wird vom Kläger indes zu Recht bestritten (vgl. act. 82 Rz 128). Zum einen betrifft die Kredit- kartenabrechnung vom 11. Juli 2017 die Rechnungsperiode vom 12. Juni bis 11. Juli 2017, d.h. eine Periode nach der Trennung der Parteien, und weist ein Total der Transaktionen von CHF 169.00 aus (act. 5/30). Damit wird der Beweis für die von der Beklagten behaupteten Beiträge offenkundig nicht erbracht. Zum anderen stammt der von der Beklagten eingereichte Kontoauszug für die Zeit vom 11. Mai bis 10. Juni 2015 zwar aus einer Periode vor der Trennung. Er betrifft jedoch das gemeinsame Konto der Parteien bei der ________ und vermag daher ebenfalls nicht zu belegen, in welchem Umfang das Einkommen der Beklagten für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Dies gilt umso mehr, als die einzige ausgewiesene Gutschrift von CHF 1'000.00 auf eine Vergütung des Klägers vom 29. Mai 2015 zurückgeht (act. 15/37). Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Beklagte einen Beitrag an den Familienunterhalt geleistet haben soll, indem der Kläger monatliche Zahlungen für die Amortisation von auf seiner Liegenschaft lastenden Hypotheken leistete. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Kläger das "meiste Geld", das er verdiente, "für Eigengebrauch verwendet" hat (vgl. vorne E. 8.3.2). Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, welche Beiträge die Beklagte an den Unterhalt der Familie geleistet hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Beklagten, dass sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien keine Ersparnisse (mehr) gehabt habe: Solange und

Seite 61/67 soweit die Beklagte ihre bestrittenen Auslagen für die Familie nicht nachgewiesen hat, ist dieser Umstand nicht zum Beweis geeignet, kann sie doch ihren Lohn durchaus auch für andere Zwecke verwendet haben. Wie der Kläger sodann zu Recht bemerkt, wäre die Beklagte durchaus in der Lage gewesen, mit Auszügen ihrer eigenen Bankkonten und umfassenden Kreditkartenabrechnungen die von ihr behaupteten Beiträge zu belegen, was sie indessen versäumt hat. Schliesslich vermag ihr auch nicht zu helfen, dass sie die geltend gemachte Entschädigung als "tief bemessen" erachtet (vgl. vorne E. 8.3.2): Nur weil sie weniger verlangt, als ihr angeblich zusteht, ist der geltend gemachte Anspruch nicht ausgewiesen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden strikten Beweis für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat ihr daher fälschlicherweise eine Forderung von CHF 26'800.00 zugesprochen. Demzufolge ist in Gutheissung der Berufung das Begehren der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Entscheids entsprechend zu ändern. 9. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das erst- und das zweitinstanz- liche Verfahren zu befinden. In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz diesbezüglich vor, sie habe nicht nur die Verfahrenskosten falsch ermittelt, sondern diese auch zu Unrecht vollumfänglich dem Kläger auferlegt (vgl. act. 75 Rz 103-108). 9.1 Zu den Prozesskosten hielt die Vorinstanz Folgendes fest: 9.1.1 Die Prozesskosten seien in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Habe keine Partei vollständig obsiegt, so würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliege der Kläger in den wesentlichen strittigen Punkten (Obhut, Unterhaltsbeiträge und die damit zusammenhängende Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten, Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB). Ihm seien deshalb die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 69 E. 16). 9.1.2 Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO betrage die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, soweit nicht güterrechtliche Ansprüche über CHF 100'000.00 geltend gemacht würden (§ 13 Abs. 1 und 3 KoV OG). Vorliegend hätten nur güterrechtliche Ansprüche von CHF 57'000.00 (später reduziert auf CHF 26'800.00) im Streit gestanden. Aufgrund des dennoch umfangreichen Verfahrens erscheine vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als angemessen (act. 69 E. 16.1). 9.1.3 Der Kläger habe der Beklagten sodann die Parteikosten zu ersetzen. Stünden keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so sei das Grundhonorar für die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es betrage in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Zudem könne ein Zuschlag gewährt werden, wenn für das Verfahren zusätzliche Verhandlungen stattgefunden hätten (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Das vorliegende Verfahren sei nicht als rechtlich schwierig zu bezeichnen; aufgrund der diversen Eingaben (inkl. Edition von Belegen), der Änderung der Rechtsprechung während des Verfahrens und der extensiv ausgetragenen Streitpunkte zwischen den Parteien sei es jedoch zeitlich aufwändig gewesen. Zudem habe ein doppelter Schriftenwechsel, eine

Seite 62/67 Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (an welcher die Beklagte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei) sowie die Hauptverhandlung stattgefunden, wofür ein Zuschlag zu gewähren sei. Das Honorar sei somit für das ganze Verfahren auf gesamthaft CHF 15'000.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Pauschalauslagen von 3 % des Honorars (CHF 450.00; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die MWST (CHF 1'155.00; § 25a AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 16'605.00 ergebe (act. 69 E. 16.2). 9.2 Zur Höhe der Gerichtskosten bringt der Kläger in der Berufung vor, dass der "Instruktionsrichter" beim Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss (Verfahren ES 2018 501; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2) noch von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der (einfache) Schriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen. Danach seien – wie in jedem Scheidungsverfahren üblich – noch eine Parteibefragung mit lnstruktionsverhandlung sowie die Hauptverhandlung durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen in E. 16.2 des angefochtenen Entscheids habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch sei der Schriftenwechsel weder umfangreich (Klageschrift: 24 Seiten mit Deckblatt; Klageantwort: 30 Seiten mit Deckblatt) noch komplex gewesen. Das einzig aufwändige am vorliegenden Verfahren sei die Verfahrensdauer gewesen, die nicht dem Kläger angelastet werden könne, für ihn jedoch sehr belastend ge-wesen sei. Hinzu komme, dass die Beklagte an der "Parteibefragung mit Instruktionsverhandlung" nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Das "Editionsverfahren" sei weder für das Gericht noch für die Beklagte derart aufwendig gewesen, dass dies [im Vergleich zum Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss] eine Verdreifachung der Gerichtskosten rechtfertigen würde, zumal sich weder die Vorinstanz noch die Beklagte mit den eingereichten Belegen auseinandergesetzt hätten. Zudem habe es sich beim "Editionsverfahren" zum grössten Teil um unnötige "Schützenhilfe" für die Beklagte gehandelt, die es versäumt habe, den Anspruch gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB rechtzeitig substanziiert zu behaupten und zu belegen. Dieser Aufgabe habe sich dann das Gericht angenommen und versucht, die Beweislast mittels einer unzulässigen Umkehr sowie entsprechender Editionsverfügungen dem Kläger aufzuerlegen, um der Beklagten einen Betrag gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB zusprechen zu können (act. 75 Rz 103-105). 9.3 Demgegenüber wird die Höhe der Gerichtskosten von der Beklagten nicht beanstandet (vgl. act. 79 S. 24). 9.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Gerichtskosten ausgesprochen knapp begründet hat und sich ihre Motive vornehmlich den Erwägungen zur Parteientschädigung entnehmen lassen (vgl. vorne E. 9.1.2 f.). Dennoch ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Gründen: Dass der Einzelrichter im (summarischen) Verfahren betreffend Parteikostenvorschuss von einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 ausgegangen ist, trifft zu. Dabei handelte es sich indessen bloss um eine Schätzung, die auf der verfahrenseinleitenden Verfügung im Scheidungsverfahren vom 3. August 2017 (act. 2) beruhte (vgl. act. 6 E. 5.2 S. 6 im Verfahren ES 2018 501). Daran ist das Scheidungsgericht im Endentscheid offenkundig nicht gebunden. Im Weiteren hat der Referent im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zwar (u.a.) die Edition diverser Kontoauszüge seit dem 1. November 2009 und Belege hinsichtlich der

Seite 63/67 Kosten der Reise in die USA im Jahr 2015 und Kreditkartenabrechnungen von November 2009 bis August 2015 verlangt (vgl. act. 18 Dispositiv-Ziff. 3.2 a.E.). Damit wurde das Verfahren indessen nicht unnötig aufgebläht, zumal sich der Kläger in der Folge grösstenteils weigerte, diese Urkunden zu edieren (vgl. act. 21). Daher erstaunt auch nicht weiter, dass sich die Vorinstanz und die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt haben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger eine Klage mit einer Kurzbegründung einreichte, zu der die Beklagte Stellung nahm, wobei beide Parteien bereits zahlreiche Belege einreichten. An der anschliessenden Einigungsverhandlung konnten die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden, worauf der Kläger eine einlässliche Klagebegründung und die Beklagte eine relativ umfangreiche Klageantwort einreichten. Darauf folgten eine Editionsverfügung, die Anhörung der Kinder, die Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung sowie die Edition weiterer Urkunden, bevor am 30. Oktober 2019 die Hauptverhandlung stattfand und die Vorinstanz am 29. April 2020 einen 54-seitigen Entscheid erliess. Bis dahin hatten der Kläger insgesamt 76 Urkunden und die Beklagte insgesamt 87 Urkunden eingereicht und darüber hinaus zahlreiche weitere Beweisanträge gestellt. Abgesehen davon mag es zwar zutreffen, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot. Es wurde jedoch von beiden Parteien – wie dann auch das vorliegende Berufungsverfahren – erbittert geführt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren "dennoch umfangreich" gewesen sei und vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als angemessen erscheine (act. 69 E. 16.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich allerdings offenbleiben, hat doch der Kläger lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids verlangt. Einen Antrag in der Sache hat er indessen nicht gestellt und insbesondere auch nicht beziffert, auf welchen Betrag die Entscheidgebühr nach seiner Auffassung reduziert werden müsste. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht der Begründung entnehmen, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal es sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3; 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Urteil des Obergerichts Zürich PF11013 vom 21. Juni 2011 E. 2 f.). 9.5 Dessen ungeachtet hat das Obergericht, welches in wesentlichen Punkten einen neuen Entscheid trifft, auch über die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal der Kläger das Urteil des Kantonsgerichts auch in diesem Punkt explizit angefochten hat (vgl. act. 75 Rz 107 f.). 9.5.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"- Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 m.w.H.).

Seite 64/67 9.5.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass beide Seiten nur teilweise obsiegen bzw. unterliegen, wobei der Kläger im Ergebnis letztlich überwiegend obsiegt. Dies ist jedoch vor allem darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren seine Rechtsprechung im Familienrecht in mehreren in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatzentscheiden ganz erheblich geändert hat. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren in wesentlichen Belangen der Offizialmaxime untersteht, was es dem Kläger erst ermöglich hat, mit der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) die Berufung abweichend von seinen ursprünglichen Anträgen praktisch neu aufzusetzen (vgl. vorne E. 4.5.3) und mit den neu gestellten Begehren überwiegend durchzudringen. Unter diesen Umständen ist sein Obsiegen stark zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die Gerichtskosten für das erstinstanzliche, sondern auch diejenigen für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 107 ZPO N 5 m.H.). Zugleich sind die Parteikosten für beide Verfahren wettzuschlagen. Mithin sind die Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Die Rügen, die der Kläger mit Bezug auf die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung erhebt (vgl. act. 75 Rz 106), werden damit gegenstandslos, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9.6 Abschliessend ist noch über die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. Wie aufwändig dieses hochstreitige Verfahren war, ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten sowie dem vorliegenden Urteil. Angesichts dieses von den Parteien gleichermassen verursachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung der zur Hauptsache geschlagenen Kosten für das Massnahmeverfahren (vgl. act. 147) ist es angemessen, den Kostenrahmen gemäss § 13 Abs. 1 KoV OG auszuschöpfen (§ 3 KoV OG) und die Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 10'000.00 festzusetzen. Diese Gebühr ist – wie bereits erwähnt – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2, Ziff. 2.2 Abs. 1, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 Abs. 1-3, Ziff. 3, Ziff. 4.1 sowie Ziff. 8 und 9 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 (Verfahren A1 2017 49) aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen kursiv): "2.1 Die aus der Ehe hervorgegangen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geboren tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Kinder werden unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung gestellt. Es wird festgehalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die

Seite 65/67 Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. [letzter Satz aufgehoben] […] 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/-IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 2.5.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab 1. September 2022 an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende monatliche Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – bis 31. März 2023: für E.________ und F.________ je CHF 1'200.00; – ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025: für E.________ und F.________ je CHF 530.00; – ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028: für E.________ und F.________ je CHF 375.00; – ab dem 1. März 2028: CHF 0.00. Dabei gilt, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheits- kosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jeweiligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat. 2.5.2 Falls die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, gilt jeweils bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung: Für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder hat die Beklagte aufzukommen. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nah- rung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) sind von den Parteien je hälftig zu tragen; die Wohnkosten sind von den Parteien anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen – hälftig zu tragen. 2.5.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.5.1 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand August 2022 = 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den

1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index 104,8 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der

Seite 66/67 Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum

31. Januar urkundlich nachweist. 3. [aufgehoben] 4.1 Das Begehren der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […] 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Enscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird im Unfang von CHF 2'000.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 5'000.00 von der Beklagten nachgefordert. 9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. […]" 2. Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme verpflichtet, den von punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, angebotenen Kurs "Kinder im Blick" (mit Kurs- start im Januar oder August 2023) zu besuchen. Für den Fall der Widerhandlung gegen diese Anordnung wird den Parteien die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" sind je von den Parteien zu tragen. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten des Massnahmeverfahrens) von CHF 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 5'000.00) auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 10'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger diese Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen. 5. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und

Seite 67/67 der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2017 49) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug (E. 1 und 4.7.4 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: